Abfragepflicht Wettbewerbsregister vor Zuschlag

Seit dem 01.06.2022 besteht für öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber eine Verpflichtung zur Abfrage des Wettbewerbsregisters vor Zuschlagserteilung.

Öffentliche Auftraggeber trifft diese Verpflichtung ab einem Auftragswert von EUR 30.000,- (netto).  Unternehmen und natürliche Personen können Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.

Grundlagen dafür sind § 6 WRegG und eine Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 16.02.2022 (dort Ziffer 2).

Weitere Informationen und Hinweise des Bundeskartellamtes zur für die  Abfrage des Wettbewerbsregisters erforderlichen Registrierung, zur Durchführung einer Abfrage, zur Möglichkeit von Unternehmen, eine Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters zu erhalten und zur Selbstreinigung finden Sie hier.

 

EU-weites Verbot der Zuschlagserteilung an und Vertragserfüllung mit russische/n Unternehmen und Staatsangehörige/n

Bitte beachten Sie, dass mit einer sofort in Kraft getretenen Verordnung der EU über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands Auftragsvergaben an russische Unternehmen sowie die Erfüllung bereits abgeschlossener Verträge untersagt werden.

Durch einen neuen Artikel 5 k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen im Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien und damit des 4. Teil des GWB an russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen. Eine Erstreckung auf den Unterschwellenbereich wird laut BMI derzeit noch geprüft.

Ein Auftrag darf auch dann nicht vergeben werden, wenn die Anteile des voraussichtlichen Auftragnehmers zu mehr als 50 % von den eben genannten gehalten werden oder der voraussichtliche Auftragnehmer im Namen oder auf Anweisung einer der genannten Organisationen handelt.

Ausnahmen vom Verbot der Vertragserfüllung werden für bestimmte bedeutsame Beschaffungsmaßnahmen vorgesehen. Nicht betroffen sind bis zum 10.10.2022 außerdem Verträge, die vor dem 09.04.2022 geschlossen wurden. 


Bitte beachten Sie in diesem Kontext ferner die Rundschreiben

des BMI vom 14.04.2022
(2022-04-14_BWI7_70904_2#1_Sanktionen) und

des BMWK vom 13.04.2022
(Rundschreiben des BMWK – Anwendung von dringlichen Vergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine)
sowie

den Entwurf einer abzufordernden Eigenerklärung des BMWK zu Artikel 5 k
(anlage-zum-bmwk-rundschreiben-vom-14042022-muster-eigenerklarung)


Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 finden Sie hier.


Artikel 5 k lautet:
“(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für

a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,

b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,

d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

e) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder

f) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.“

13. Vergaberechtstag Brandenburg

Nachdem wir den 13. Vergaberechtstag Brandenburg 2020 und 2021 absagen mussten, fand er in diesem Jahr am 28.04.2022 in den Räumlichkeiten der IHK Potsdam statt.

Wir freuen uns sehr, dass wir erneut zahleiche Teilnehmer und renommierte Referenten sowie die Firma Cosinex GmbH als Ausstellerin begrüßen konnten.

Die Vorträge des 13. Vergaberechtstags Brandenburg sind allen Teilnehmern bereits auf der Veranstaltung per USB-Stick übergeben worden.


Erlass des Bundesbauministeriums zum Ende von vergaberechtlichen Corona-Sonderregelungen für Bundesbaumaßnahmen

Das  Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat am 01.03.2022 einen Erlass zur Beendigung der Corona-Schutzmaßnahmen für die Vergabe und Abwicklung von Bundesbaumaßnahmen erlassen.

Bestehende Verträge
Für bestehende Verträge ändert sich nichts. Bis zum Ende des Vertragsverhältnisses gelten die Regelungen der Bezugserlasse (z.B. vereinfachte Beweisanforderungen, Abrechnung der Hygie-nemaßnahmen zum Nachweis) fort.

Neue Verträge
In Vergabeverfahren, deren Angebotsfrist nach dem 20.03.2022 abläuft, sind das „Hinweisblatt zum Umgang mit Bauablaufstörungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ sowie das VHB-Formblatt 217 den Vergabeunterlagen nicht mehr beizufügen. Die vom FB 217 umfassten Corona-bedingten Mehrkosten sind im Rahmen dieser Verträge nicht gesondert zu erstatten.

Bereits begonnene Vergabeverfahren, deren Angebotsfrist vor dem 20.03.2022 endet, können un-ter Verwendung der beiden Unterlagen weitergeführt werden, wenn eine Änderung der Vergabe-unterlagen zu nicht hinnehmbaren zeitlichen Verzögerungen führen würde.

Soweit von den Bundesländern zur Begrenzung von Inzidenzen erlassene Regeln die Einhaltung von Vergabevorschriften unmöglich machen (z.B. Zutrittsbeschränkung zum Dienstgebäude), wird bis zu deren Rücknahme Dispens von der entsprechenden Vergabevorschrift unter der Voraussetzung erteilt, dass ein adäquater Ersatz (z.B. Übermittlung der Submissionsergebnisse) an deren Stelle tritt.

Den Erlass finden Sie hier: 2022-03-01_BWI7_70406_21#1_Corona-Aufhebung

Transparenzregister – Eintragungspflicht für alle Gesellschaften

 

Das Transparenzregister wurde in Deutschland am 27.06.2017 zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt. Als registerführende Stelle wurde die Bundesanzeiger Verlag GmbH vom Bundesministerium der Finanzen beliehen. Zweck des Transparenzregisters ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Am 01.08.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche in Kraft getreten. Ein Kernstück dieses Gesetzes ist die grundlegende Neuausrichtung des Transparenzregisters, welches von einem Auffangregister zu einem Vollregister umgestaltet wird.

Das bedeutet für Unternehmen eine aktive Verpflichtung, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen.

Anzugeben sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten sowie Staatsangehörigkeit.

Diese Verpflichtung gilt auch, wenn sich die vom Transparenzregister geforderten Angaben bereits aus anderen elektronisch abrufbaren Registern (wie Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben. Denn eine bislang geltende Mitteilungsfiktion, die eine erhebliche Erleichterung für die Betroffenen dargestellt hatte, entfällt.

Es gelten Übergangsfristen: Für AG, SE und KGaA bis zum 31.03.2022 und für GmbH, Genossenschaften und Partnerschaften bis zum 30.06.2022. In allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.

Bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten drohen drastische Geldbußen von 100.000,- Euro bis zu 5 Millionen Euro.

Die Bundesanzeiger Verlag GmbH bietet kostenfreie Webinare zu dem Thema an.

Weitere Informationen finden Sie auf den nachfolgenden Webseiten Ihrer zuständigen Wirtschaftskammer und hier.


HWK Cottbus:
Neuausrichtung des Transparenzregisters: Eintragungspflicht für alle Gesellschaften – Handwerkskammer Cottbus (hwk-cottbus.de)


IHK Cottbus:
Transparenzregister – IHK Cottbus


HWK Frankfurt (Oder):
Transparenzregister und Meldepflicht | HWK-FF.DE


IHK Ostbrandenburg:
Transparenzregister – IHK Ostbrandenburg (ihk-ostbrandenburg.de)


HWK Potsdam:
Mitteilungspflicht – Handwerkskammer Potsdam (hwk-potsdam.de)


IHK Potsdam:
Eintragungspflicht und höhere Gebühren – IHK Potsdam (ihk-potsdam.de)