VK Saarland: Hochladen im Projektraum ist „Versenden“ im Sinne des § 134 GWB –

bei Einsatz einer Vergabeplattform auf Basis des cosinex Vergabemarktplatzes

Die VK Südbayern hatte vor zwei Jahren im Rahmen eines Kostenbeschlusses (29.03.2019 – Z3-3-3194-1-07-03/19) festgestellt, dass die Bereitstellung einer entsprechenden Information über die im konkreten Fall verwendete Vergabeplattform nicht den Anforderungen an das „Versenden“ einer Information in Textform i.S. des § 134 GWB genügt.

Die VK Saarland hat nun in einem Beschluss vom 22.03.2021 (Az.: 1 VK 06/2020) die Rechtskonformität einer so erfolgten elektronischen Übermittlung für einen Fall bei Einsatz einer Vergabeplattform auf Basis des cosinex Vergabemarktplatzes bestätigt.

Den gesamten im cosinex Blog dazu veröffentlichten Beitrag von Norbert Dippel und Carsten Klipstein mit Hinweisen für die Praxis finden Sie hier.

Änderungen im Vergabegesetz Brandenburg

Vergabemindestentgelt auf 13,00 EUR und Anwendungsgrenze angehoben

Mit Gesetz vom 13.04.2021 wurde das Brandenburgische Vergabegesetz geändert.

Wichtigste neue Regelungen:

  1. Erhöhung des Vergabemindestentgeltes auf 13,00 EUR je Zeitstunde.
  2. Anwendbarkeit des Brandenburgischen Vergabegesetzes für Liefer- und Dienstleistungen ab 5.000 EUR (bisher 3.000 EUR) und
  3. Anwendbarkeit des Brandenburgischen Vergabegesetzes für Bauleistungen ab 10.000 EUR (bisher 3.000 EUR).
  4. Auftraggeber, die an § 55 LHO gebunden sind, sollen zukünftig Aspekte der Qualität und der Innovation sowie sozialer und umweltbezogener
    Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen berücksichtigen. Dies betrifft vor allem Landesvergabestellen und Zuwendungsempfänger.

Die Änderungen treten zum 01. Mai 2021 in Kraft.

Leitfaden für den öffentlichen IT-Einkauf

Branchenverband bitkom stellt Leitfaden für die Beschaffung von Hardware im Schulbereich vor

Der Digitalpakt Schule hat vielen Vergabestellen Probleme bereitet. Insbesondere die Wahrung der Produktneutraliät war und ist eine Herausforderung. Mit seinem praxisnahen Leitfaden hat der Branchenverband bitkom eine gute Übersicht über die Möglichkeiten für das Aufstellen von Mindestanforderungen und Bewertungskriterien für unterschiedliche Hardwareprodukte verfasst. Sie finden die download des Leitfadens hier.

Änderungen des § 17 Vergabeverordnung (VgV)

Am 19.11.2020 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze (ArchLG) in Kraft getreten.

Die Vergabeverordnung wird In Artikel 4 ArchLG wie folgt geändert:

Durch die Ergänzungen „beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb“ lautet § 17 Abs. 6 VgV, der die Angebotsfrist von Erstangeboten regelt, nunmehr wie folgt:

„Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.“

Das bedeutet, dass bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur noch eine angemessene Frist gemäß § 20 VgV zu berücksichtigen ist.

Und nach einem neuen § 17 Abs. 15 VgV entfällt bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aufgrund besonderer Dringlichkeit (gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV) die Verpflichtung zur Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel (geregelt in  §§ 9 bis 13 VgV). Außerdem gelten bei diesen Verhandlungsverfahren die Anforderungen an die Aufbewahrung und Öffnung der Angebote (geregelt in §§ 53 Absatz 1, 54 und 55 VgV) nicht (mehr).

Der neue § 17 Abs. 15 VgV lautet:

„In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Absatz 4 Nummer 3 ist der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit.“

Das ArchLG finden Sie unter folgendem Link: Bundesgesetzblatt (bgbl.de).

Außerdem unter folgendem Link eine Meldung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu diesem Thema: BMWi – Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

E-Mail-Anfragen eines Pressedienstes

 

Vergabestellen erhalten seit einigen Wochen E-Mail-Anfragen eines Pressedienstes, der sich auf § 2 i.V. mit § 5 des Staatsvertrages zur Modernisierung des Medienrechts in Deutschland beruft und um „Presseauskunft“ zu Unterschwellenvergaben bittet.

Dabei werden Auftragnehmer mit Adresse, vergebene Auftragssumme, Zahl der Bieter, Zuschlagsdatum und veranschlagte Kosten abgefragt.

Absenderin der E-Mails ist die Firma Pressedienst öffentliches Beschaffungswesen GmbH & Co. KG mit Sitz in Leipzig.

Wir verweisen dazu auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2019 (BVerwG 7 C 26.17) https://www.bverwg.de/210319U7C26.17.0  und einen Beitrag im cosinex Blog von Carsten Klipstein vom 28.03.2019: „BVerwG: Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch bei Ausschreibungen“  https://www.csx.de/1FUC.

Bitte beachten Sie dort insbesondere auch die unterschiedlich zu bewertenden Fallgruppen im Bereich des Auskunftsbegehrens und den abschließenden Praxistipp.