Neue EU-Schwellenwerte (2020 – 2021) für EU-weite Vergabeverfahren

 

Nach dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) findet das Vergaberecht nur auf Aufträge Anwendung, deren Nettoauftragswert die EU-weit einheitlichen Schwellenwerte erreicht bzw. überschreitet. Alle zwei Jahre werden die EU-Schwellenwerte, die in den EU-Vergaberichtlinien festgelegt sind, von der Europäischen Kommission geprüft und im Regelfall durch Verordnung geändert; zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2018.

Gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) hat die Verordnung allgemeine Geltung. Einer Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber bedarf es nicht. D.h. die Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar. Gleichwohl können die Mitgliedstaaten aber niedrigere/strengere Schwellenwerte vorgeben. Basierend auf den Schwellenwerten des General Procurement Agreement (GPA) werden die EU-Schwellenwerte in einer künstlich vom IWF geschaffenen Währungseinheit, den sog. Sonderziehungsrechten (SZR) angegeben, deren Kurs sich zum Euro laufend ändert. Die EU-Schwellenwerte werden daher alle zwei Jahre an die Sonderziehungsrechte in Abhängigkeit von den Kursveränderungen gegenüber dem Euro angepasst.

Mit Wirkung ab dem 01.01.2020 plant die Europäische Kommission die EU-Schwellenwerte für die Jahre 2020 – 2021 wie folgt anzupassen und voraussichtlich im Dezember im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen:

Bauaufträge NEU: 5.350.000 EUR
(Alt: 5.548.000 EUR)
Liefer- und Dienstleistungsaufträge NEU: 214.000 Euro
(Alt: 221.000 EUR)
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden) NEU: 139.000 EUR
(Alt: 144.000 EUR)
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Sektoren, Verteidigung/Sicherheit) NEU: 428.000 EUR
(Alt: EUR 443.000 EUR)
Konzessionen NEU: 5.350.000 EUR
(Alt: 5.548.000 EUR)
Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge NEU: 214.000 EUR
(Alt: 221.000 EUR)

Im Vergleich zur bisherigen Regelung sind die Schwellenwerte abgesenkt worden. Mit in Kraft treten gelten die neuen EU-Schwellenwerte dann ab dem 01.01.2020 für alle Ausschreibungen, die ab diesem Tage veröffentlicht werden. Bereits vor diesem Datum laufende Ausschreibungen sind dabei nicht umfasst.