Für in Berlin tätige Unternehmen: Änderung des BerlAVG am 16. 07.2026 in Kraft getreten

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) ist am 16.07.2026 in Kraft getreten. Es gilt für alle Vergabeverfahren, die ab dem 16.07.2026 begonnen werden.

Zuvor hatte das Berliner Abgeordnetenhaus am 18.06.2026 das Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) beschlossen.


Im Vergabeservice Berlin wurden folgende überarbeitete Formulare für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge eingestellt:

  • Wirt – 214.1 – BVB zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue – Teil A
  • Wirt – 214.2 – BVB zur Tariftreue ab 1.000 Euro – Teil A
  • Wirt – 2143 – BVB zur Verhinderung von Benachteiligungen – Teil A
  • Wirt – 2144 – BVB über Kontrollen und Sanktionen nach dem BerlAVG – Teil B
  • Wirt – 2145 – BVB über Umweltschutzanforderungen – Teil A

Darstellung der wesentlichen Änderungen:
Das bisherige Formular Wirt-214 wurde aufgrund der neu eingeführten besonderen Wertgrenze für die Tariftreueverpflichtung in die Formulare Wirt-214.1 und Wirt-214.2 aufgeteilt.

Das Formular Wirt-214 wird künftig als Wirt-214.1 geführt. Es ist bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zu vereinbaren, deren Auftragswert 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erreicht oder überschreitet.

Neu eingeführt wird das Formular Wirt-214.2. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass die Tariftreueverpflichtung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BerlAVG bereits ab einem Auftragswert von 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) gilt. Wirt-214.2 erfasst deshalb allein die Tariftreue im Wertbereich ab 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) bis zum Erreichen der „allgemeinen“ BerlAVG-Wertgrenze von 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Es ist zu vereinbaren bei Dienstleistungsaufträgen mit einem Leistungszeitraum von mindestens acht Kalendertagen und einem Auftragswert von mindestens 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer), aber unter 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer), sofern für die jeweilige Leistung eine Tarifbroschüre einschlägig ist.

In den Formularen Wirt-2143, Wirt-2144 sowie Wirt-2145 wurden die Wertgrenzen für die Unteraufträge angepasst.

Die o.g. Formulare stehen aktuell nur als Datei im Word-Format zur Verfügung. In den kommenden Wochen werden diese auch auf der elektronischen Vergabeplattform Berlin eingepflegt. Wir bitten um Verständnis, dass die Umsetzung noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Hierüber werden wir gesondert per Vergabe-Newsletter informieren.

Das Rundschreiben zum novellierten BerlAVG wird voraussichtlich im August veröffentlicht und ebenfalls über den Vergabe-Newsletter bekannt gegeben.

Die Hilfsmaterialien zum novellierten BerlAVG werden im Vergabeservice schrittweise aktualisiert.

Quelle: Vergabeservice Berlin  


Wertgrenzen für die Anwendung des BerlAVG

Die Wertgrenzen für die Anwendung des BerlAVG werden angehoben.

Außerdem wird die Bagatellgrenze für die Tariftreueverpflichtung, also die Wertgrenze für die Anwendung der Tarifbindung, von bislang EUR 10.000,- auf EUR 1.000,- herabgesetzt. D.h., Auftragnehmer müssen ihren Beschäftigten bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags ab einem Auftragswert von EUR 1.000,- (netto) mindestens die Arbeitsbedingungen und das Entgelt gewähren, welche in Berlin für die jeweilige Leistung in einem repräsentativen Tarifvertrag festlegt sind.

Wertgrenzen – Anwendung des BerlAVG – Nettowerte Aktuell    Geplant                                       
Liefer- und Dienstleistungen EUR  10.000, – EUR     75.000, –
Bauleistungen EUR  50.000, – EUR   500.000, –
Tariftreueverpflichtung (Bagatellgrenze) EUR  10.000, – EUR       1.000, –

Vergaberechtliches Mindeststundenentgelt

Das vergaberechtliche Mindeststundenentgelt wird nunmehr im BerlAVG geregelt.

Ab Inkrafttreten des BerlAVG beträgt es EUR 14,84 brutto je Zeitstunde und ab dem 01.01.2027 beträgt es EUR 15,58 Euro brutto je Zeitstunde.

Die Erste Verordnung zur Festsetzung des Mindestentgelts nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (Erste Vergabemindestentgeltverordnung) vom 09.04.2024 wird aufgehoben.


Bestbieterprinzip

Das Bestbieterprinzip wird durch einen neuen § 6 Absatz 2 BerlAVG eingeführt.

Danach müssen Unternehmen zukünftig zunächst nur Eigenerklärungen einreichen. Weitere Nachweise werden grundsätzlich erst nach Wertung der Teilnahmeanträge oder Angebote und nur von dem/den Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen bzw. für den Zuschlag in Betracht kommen (Bestbieter), anfordert.


Stärkung der KMU

Ein neuer § 5 Absatz 3 BerlAVG soll junge kleine und mittlere Unternehmen bei der Eignungsprüfung stärken. In Anlehnung an das Vergabebeschleunigungsgesetz des Bundes sind dies Unternehmen mit einer Gründung innerhalb der letzten acht Jahre.

Öffentliche Auftraggeber werden verpflichtet, bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise die besonderen Umstände von KMU angemessen zu berücksichtigen, da diese häufig nicht über die gleichen Ressourcen wie Großunternehmen verfügen.


Informationen zur Historie des neuen BerlAVG finden Sie hier.

Vergabebeschleunigungsgesetz tritt am 01.07.2026 in Kraft

Am 18.05.2026 ist das Vergabebeschleunigungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es tritt am 01.07.2026 in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 137 vom 18.05.2026).


Am 23.04.2026 hatte der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) der Bundesregierung vom 01.10.2025  (BT-Drs. 21/1934) in einer durch eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung vom 22.04.2026 (BT-Drs. 21/5525) beschlossen.

Da es sich um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt, musste der Bundesrat noch zustimmen. Der Gesetzesentwurf wurde als TOP 14 in der 1065. Sitzung des Bundesrates am 08.05.2026 behandelt.

Der Bundesrat hatte am 08.05.2026 seine Zustimmung erteilt. Nach Beschluss und Verkündigung soll das Gesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartalsbeginns in Kraft treten.

Weitere Einzelheiten sind aus BR-Drucksache 225/1/26 ersichtlich. Informationen zum Gesetzgebungsvorgang finden Sie hier.


1. Zum Inhalt des Gesetzes

Das Gesetz soll das öffentliche Vergaberecht vereinfachen, beschleunigen und flexibilisieren.

Zur Begründung führt die Bundesregierung in dem zugrundeliegenden Gesetzentwurf aus, dass die öffentliche Beschaffung angesichts eines jährlichen Auftragsvolumens im unteren dreistelligen Milliardenbereich nicht nur relevant für die Erfüllung staatlicher Aufgaben, sondern zugleich auch Wirtschaftsmotor sei und signifikante Investitionsanreize für Unternehmen setze.

Seit der letzten umfassenden Reform des Vergaberechts im Jahr 2016 habe sich der politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmen, in dem sich die öffentliche Beschaffung bewegt, stark verändert. Mit diesen Veränderungen gingen gestiegene Anforderungen einher.

Die Auftragsvergabe müsse einfacher, schneller und flexibler werden, um die staatliche Reaktion auf die derzeitigen großen und dringlichen Herausforderungen, etwa die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, die Erneuerung und Verbesserung der Infrastruktur und die beschleunigte Digitalisierung angemessen zu unterstützen. Vergabeverfahren müssten beschleunigt, das Vergaberecht insgesamt vereinfacht werden. Die Verwaltung, gerade im kommunalen Bereich, und die Wirtschaft seien von Regelungen zu entlasten, die einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand für alle Akteure verursachten. Dabei gelte es auch, die Digitalisierung in der öffentlichen Beschaffung weiter voranzutreiben.

Zugleich sei das Vergaberecht eine wichtige Grundlage für den fairen Wettbewerb um öffentliche Aufträge, ein transparentes staatliches Handeln, die Gleichbehandlung der Unternehmen und Wahrung des freien Marktzugangs sowie den wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Haushaltsmitteln. Vergaberechtliche Vorschriften erfüllten also keinen Selbstzweck, sondern seien elementarer Bestandteil einer funktionierenden Sozialen Marktwirtschaft und einer effektiven Bedarfsdeckung zur Organisation der staatlichen Aufgaben.

Auch der besonderen Rolle des Mittelstands als Rückgrat der deutschen Wirtschaft sei in der öffentlichen Beschaffung Rechnung zu tragen. Im Sinne des vergaberechtlichen Grundsatzes der Mittelstandsförderung gelte es, die Zugangshürden für den Mittelstand insgesamt nicht zu erhöhen, bürokratischen Aufwand zu senken und mittelständische Belange etwa bei Nachweisanforderungen stärker zu berücksichtigen. Zudem seien die Teilnahmemöglichkeiten für junge und innovative Unternehmen deutlich zu stärken, um die Innovationskraft der Wirtschaft zu unterstützen. Hürden, etwa durch die Komplexität der Vergabeverfahren oder durch zu strikte Anforderungen, müssten gesenkt werden, um innovative Lösungen zu fördern und Anreize für zukünftige Investitionen zu setzen.

Aus diesen Gründen passe das Gesetz die nationalen Vergaberegeln oberhalb der europarechtlich vorgegebenen Schwellenwerte an die oben genannten Erfordernisse an. Da der europarechtliche Rahmen den Reformspielraum in der sogenannten Oberschwelle einschränke und nur gewisse Anpassungsmöglichkeiten eröffne, setze sich die Bundesregierung auch auf europäischer Ebene für eine Reform der Vergaberichtlinien ein.

2. Zum Gang der Beratungen

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung vom 26. September 2025 eine Stellungnahme zu dem zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen, mit der er unter anderem eine weitreichendere Flexibilisierung des so genannten Losgrundsatzes verlangte. Die Bundesregierung lehnte jedoch die Forderungen des Bundesrates in weiten Teilen ab (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucksache 21/3507).

Der Deutsche Bundestag hatte den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 23. April 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes seines Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drucksache 21/5525) in geänderter Fassung angenommen. Er ergänzte vor allem Maßnahmen zur Förderung des Mittelstands: Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind nunmehr auch mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen. Außerdem können Auftraggeber im Fall einer Gesamtvergabe Auftragnehmer verpflichten, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen.

(Quelle: Erläuterung, 1065.BR, 08.05.26)


 

Für in Berlin tätige Unternehmen: Anhebung der Wertgrenze für die Anwendung des BerlAVG – Erste Lesung des neuen Ausschreibungs- und Vergabegesetzes am 04.05.2026

 

Am 29.04.2026 hatten die Fraktionen der CDU und SPD dem Berliner Abgeordnetenhaus einen Antrag zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vorgelegt.

Am 04.05.2026 fand im Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe die erste Lesung statt. Der Ausschuss hat mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen der CDU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und der AfD-Fraktion beschlossen, zu empfehlen, den Antrag – Drucksache 19/3192 – anzunehmen. Eine entsprechende Stellungnahme wurde dem federführenden Hauptausschuss zugeleitet. Die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft, Energie und Betriebe finden Sie hier.


Der Gesetzesentwurf sieht in Artikel 1 Änderungen des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und in Artikel 2 Änderungen des Landesgleichstellungsgesetzes vor.

Artikel 3 beinhaltet die Aufhebungen der Verordnung zur Evaluierung und Festsetzung der Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungen gemäß § 18 Absatz 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom 8. April 2021 (GVBl. S. 398), der Ersten Vergabemindestentgeltverordnung vom 9. April 2024 (GVBl. S. 114), des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 22. April 2020 (GVBl. S. 276), des Korruptionsregistergesetzes vom 19. April 2006 (GVBl. S. 358), das durch Gesetz vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, der Korruptionsregisterverordnung vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 67) sowie der Zweiten Berliner Mindestlohnverordnung vom 9. April 2024 (GVBl. S. 115).


Das Gesetz soll am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft treten und für alle Vergabeverfahren gelten, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen werden (Artikel 4).


Laut Antrag haben die Gesetzesänderungen das Ziel, das Vergaberecht zu entbürokratisieren und anzupassen. Hierdurch sollen die Berliner Wirtschaft entlastet und ihr Möglichkeiten zu freier Entfaltung verschafft werden. Soziale und ökologische Standards sollen gleichzeitig erhalten bleiben.

Zudem sei es das Ziel dieses Änderungsgesetzes, dass sich mehr kleine und mittlere Unternehmen an Ausschreibungen beteiligen und die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM), Blindenwerkstätten und Inklusionsfirmen vereinfacht wird.

Am 12.03.2025 habe der Senat den ersten Vergabebericht nach dem BerlAVG vorgelegt. Die Ergebnisse des Vergabeberichts spiegelten die zentrale Zielsetzung wider: das Berliner Vergaberecht zu entbürokratisieren und damit zur Entlastung der Wirtschaft beizutragen, bei gleichzeitigem Erhalt sozialer und ökologischer Standards im Vergabewesen.

Mit dem vorgelegten Gesetz werde insbesondere der Aufwand für Unternehmen und Vergabestellen bei kleinvolumigen und mittelgroßen Aufträgen reduziert. Besonders für junge Unternehmen (insbesondere Startups), kleine und mittelständische Unternehmen, WfbM, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe werde hierdurch die Bewerbung um öffentliche Aufträge erleichtert.

Dies erfolge zum einen durch eine Anhebung der Wertgrenze für die Anwendung des BerlAVG bei Liefer- und Dienstleistungen auf 75.000 Euro und bei Bauleistungen auf 500.000 Euro (die Tariftreueverpflichtung gilt jedoch für alle Aufträge oberhalb einer Bagatellgrenze von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer).

Der Entwurf enthalte darüber hinaus verschiedene redaktionelle Änderungen sowie rechtlich erforderliche Anpassungen und Klarstellungen.


Bis zur Verkündung des neuen bleibt das bisherige BerlAVG unverändert anwendbar. In Berlin tätige Unternehmen und öffentliche Auftraggeber in Berlin sollten daher den weiteren parlamentarischen Verlauf verfolgen.

Und es sollen lediglich die Anwendungswertgrenzen des BerlAVG angehoben und die Bagatellgrenze für die Tariftreueverpflichtung herabgesetzt werden.

Eine Anhebung der Wertgrenzen für die Vergabe von Aufträgen wie z.B. in Brandenburg oder in anderen Bundeländern ist nicht vorgesehen.

Wertgrenzen – Anwendung des BerlAVG Aktuell     

Geplant                                       

Liefer- und Dienstleistungen EUR  10.000, – EUR     75.000, –
Bauleistungen EUR  50.000, – EUR   500.000, –
Tariftreueverpflichtung (Bagatellgrenze) EUR  10.000, – EUR       1.000, –

Für in Berlin tätige Unternehmen: Landesmindestlohn zum 01.01.2026 auf 14,84 Euro weiter gestiegen – Mangels rechtlicher Voraussetzungen noch keine Anhebung des Vergabemindestentgeltes

Nach Inkrafttreten einer Änderung des Landesmindestlohngesetzes in Berlin (LMiLoG) zum 01.12.2025 – mit einem Landesmindestlohn von 13,69 Euro – hat der Berliner Senat von der neuen Befugnis in § 9 Abs. 2 LMiLoG Gebrauch gemacht und zum 01.01.2026 den Landesmindestlohn auf 14,84 Euro brutto je Zeitstunde weiter erhöht.

Ebenfalls festgelegt wurde eine Anhebung des Landesmindestlohns ab dem 01.01.2027 auf 15,58 Euro brutto je Zeitstunde.

Dies geht aus der „Dritten Verordnung zur Erhöhung des Mindestlohns nach § 9 Abs. 1 des Landesmindestlohngesetzes (Dritte Berliner Mindestlohnverordnung) vom 09.12.2025 hervor (vgl. GVBl. Nr. 36 vom 23.12.2025 – Seite 661).


Die Dritte Berliner Mindestlohnverordnung lautet:

§ 1    Höhe des Mindestlohns
Der Mindestlohn nach § 9 Absatz 1 des Landesmindestlohngesetzes beträgt

  1. ab 1. Januar 2026 14,84 Euro brutto je Zeitstunde
  2. ab 1. Januar 2027 15,58 Euro brutto je Zeitstunde.

§ 2    Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.


Informationen des Vergabeservices Berlin der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe unter Ziffer 10 der FAQs zu den aktuell (noch) unterschiedlichen Werten beim Landesmindestlohn und Vergabemindestentgelt:

10. Landesmindestlohn und Vergabemindestentgelt, welche Unterschiede bestehen aktuell ? 

Das Landesmindestlohngesetz (LMiLoG) gilt ausschließlich für die Beschäftigten des Landes Berlin sowie die Beschäftigten seiner Anstalten, Körperschaften und Stiftungen und Landesunternehmen; darüber hinaus werden auch die Zuwendungsempfänger zur Zahlung eines Mindestlohns verpflichtet. Es handelt sich beim LMiLoG nicht um eine arbeitsrechtliche Bestimmung, auf dessen Grundlage Unternehmen mit Sitz in Berlin einen Mindestlohn zu zahlen haben. Die Bundesländer dürfen keine arbeitsrechtlichen Gesetze erlassen, wenn bereits vergleichbare Bundesgesetze bestehen. Es gilt daher für die Beschäftigten der Unternehmen das Mindestlohngesetz des Bundes (MiLoG).

Das Vergabemindestentgelt gemäß dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) kann nur auf der Grundlage eines öffentlichen Auftrags zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vertraglich vereinbart werden und ist zudem beschränkt auf die Beschäftigten, die die Leistung gegenüber dem (Landes-)Auftraggeber erbringen. Diese Beschränkung ergibt sich aus dem Vergaberecht der EU und des Bundes.

Zwar ist in der Regierungsrichtlinie verankert, dass der Landesmindestlohn und das Vergabemindestentgelt gleichzeitig angehoben werden sollen. Das Vergabemindestentgelt kann jedoch aktuell nicht angehoben werden, da die rechtlichen Voraussetzungen dafür (noch) nicht vorliegen.

Gemäß § 9 Absatz 2 BerlAVG kann der Senat durch Rechtsverordnung die Höhe des Vergabemindestentgelts neu festzusetzen, sofern dies wegen veränderter wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse erforderlich ist. Das Gesetz enthält jedoch eine Berechnungsrundlage: Der Betrag wird durch Zugrundelegung der prozentualen Veränderungsrate im Index der tariflichen Monatsverdienste des Statistischen Bundesamtes für die Gesamtwirtschaft in Deutschland (ohne Sonderzahlungen) ermittelt, bei der der Durchschnitt der veröffentlichten Daten für die letzten vier Quartale zugrunde zu legen ist. Danach liegt der ermittelte Betrag seit Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Festsetzung des Mindestentgelts nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes am 01.05.2024 bei brutto13,69 Euro.”