E-Mail-Anfragen eines Pressedienstes

 

Vergabestellen erhalten seit einigen Wochen E-Mail-Anfragen eines Pressedienstes, der sich auf § 2 i.V. mit § 5 des Staatsvertrages zur Modernisierung des Medienrechts in Deutschland beruft und um „Presseauskunft“ zu Unterschwellenvergaben bittet.

Dabei werden Auftragnehmer mit Adresse, vergebene Auftragssumme, Zahl der Bieter, Zuschlagsdatum und veranschlagte Kosten abgefragt.

Absenderin der E-Mails ist die Firma Pressedienst öffentliches Beschaffungswesen GmbH & Co. KG mit Sitz in Leipzig.

Wir verweisen dazu auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2019 (BVerwG 7 C 26.17) https://www.bverwg.de/210319U7C26.17.0  und einen Beitrag im cosinex Blog von Carsten Klipstein vom 28.03.2019: „BVerwG: Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch bei Ausschreibungen“  https://www.csx.de/1FUC.

Bitte beachten Sie dort insbesondere auch die unterschiedlich zu bewertenden Fallgruppen im Bereich des Auskunftsbegehrens und den abschließenden Praxistipp.