Abfragepflicht Wettbewerbsregister vor Zuschlag

Seit dem 01.06.2022 besteht für öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber eine Verpflichtung zur Abfrage des Wettbewerbsregisters vor Zuschlagserteilung.

Öffentliche Auftraggeber trifft diese Verpflichtung ab einem Auftragswert von EUR 30.000,- (netto).  Unternehmen und natürliche Personen können Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.

Grundlagen dafür sind § 6 WRegG und eine Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 16.02.2022 (dort Ziffer 2).

Weitere Informationen und Hinweise des Bundeskartellamtes zur für die  Abfrage des Wettbewerbsregisters erforderlichen Registrierung, zur Durchführung einer Abfrage, zur Möglichkeit von Unternehmen, eine Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters zu erhalten und zur Selbstreinigung finden Sie hier.