Erhöhte Wertgrenzen in Brandenburg
Seit dem 17.06. bzw. 18.06.2025 gelten in Brandenburg sowohl für Kommunen als auch für Landesvergabestellen und Fördermittelempfänger erhöhte Wertgrenzen.
Die dafür erforderlichen Änderungen des § 28 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) und der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung (VV zu § 55 LHO) wurden von den jeweils zuständigen Ministerien vorgenommen.
Kommunale Vergabestellen
Bauleistungen (§ 28 Abs. 2 Nr. 3 KomHKV)
— Die Wertgrenzen für die Beauftragung von Bauleistungen ohne Vergabeverfahren (Direktauftrag) werden von 3.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben.
— Für die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die freihändige Vergabe von Bauleistungen wird die Wertgrenze auf 1.000.000 Euro angehoben.
— Bis zum 31. Dezember 2030 gilt darüber hinaus, dass eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auch dann zulässig ist, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 2 Millionen Euro nicht erreicht und die Vergabe im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb einer Geflüchtetenunterkunft steht; dies gilt auch für die Einrichtung und den Betrieb der durch die vermehrte Aufnahme von Geflüchteten betroffenen sozialen Infrastruktur, insbesondere Schulen, Kitas, Horte und Jugendfreizeiteinrichtungen.
Liefer- und Dienstleistungen (§ 28 Abs. 3 KomHKV)
— Die Wertgrenzen für die Beauftragung von Liefer- und Dienstleistungen ohne Vergabeverfahren (Direktauftrag) werden von 1.000 Euro bzw. 3.000 Euro (befristet bis 31.12.2025) auf 100.000 Euro angehoben (§ 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 6)
— Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und eine Verhandlungsvergabe von Liefer- und Dienstleitungen sind bis zum Erreichen des EU-Schwellenwertes möglich § 28 Abs. 3 S. 2 KomHKV
28 KomHVK finden Sie hier und die Verordnung zur Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung vom 17. Juni 2025 hier.
Landesvergabestellen und Fördermittelempfänger
Die Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung (VV zu § 55 LHO) wurden wie folgt geändert:
— Die Wertgrenzen für die Beauftragung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen ohne Vergabeverfahren (Direktauftrag) werden von 1.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben.
— Für die freihändige Vergabe von Bauleistungen wird die Wertgrenze von 100.000 Euro auf 1.000.000 Euro angehoben.
— Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen werden die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb sowie eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb grundsätzlich zugelassen, solange der geschätzte Auftragswert den jeweiligen EU-Schwellenwert nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (für klassische Auftragsvergabe aktuell 221.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen) nicht erreicht. Es erfolgt eine Dynamisierung des Bezuges zu den jeweils gültigen EU-Schwellenwerten.
— Darüber hinaus wird die Wertgrenze für Veröffentlichungen auf dem Vergabemarktplatz von 10.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben, um einen Gleichklang mit den angehobenen Wertgrenzen für Direktaufträge herzustellen.
Die entsprechende Pressemitteilung des Finanzministeriums finden Sie hier.