Für in Berlin tätige Unternehmen: Landesmindestlohn zum 01.01.2026 auf 14,84 Euro weiter gestiegen – Mangels rechtlicher Voraussetzungen noch keine Anhebung des Vergabemindestentgeltes

Nach Inkrafttreten einer Änderung des Landesmindestlohngesetzes in Berlin (LMiLoG) zum 01.12.2025 – mit einem Landesmindestlohn von 13,69 Euro – hat der Berliner Senat von der neuen Befugnis in § 9 Abs. 2 LMiLoG Gebrauch gemacht und zum 01.01.2026 den Landesmindestlohn auf 14,84 Euro brutto je Zeitstunde weiter erhöht.

Ebenfalls festgelegt wurde eine Anhebung des Landesmindestlohns ab dem 01.01.2027 auf 15,58 Euro brutto je Zeitstunde.

Dies geht aus der „Dritten Verordnung zur Erhöhung des Mindestlohns nach § 9 Abs. 1 des Landesmindestlohngesetzes (Dritte Berliner Mindestlohnverordnung) vom 09.12.2025 hervor (vgl. GVBl. Nr. 36 vom 23.12.2025 – Seite 661).


Die Dritte Berliner Mindestlohnverordnung lautet:

§ 1    Höhe des Mindestlohns
Der Mindestlohn nach § 9 Absatz 1 des Landesmindestlohngesetzes beträgt

  1. ab 1. Januar 2026 14,84 Euro brutto je Zeitstunde
  2. ab 1. Januar 2027 15,58 Euro brutto je Zeitstunde.

§ 2    Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.


Informationen des Vergabeservices Berlin der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe unter Ziffer 10 der FAQs zu den aktuell (noch) unterschiedlichen Werten beim Landesmindestlohn und Vergabemindestentgelt:

10. Landesmindestlohn und Vergabemindestentgelt, welche Unterschiede bestehen aktuell ? 

Das Landesmindestlohngesetz (LMiLoG) gilt ausschließlich für die Beschäftigten des Landes Berlin sowie die Beschäftigten seiner Anstalten, Körperschaften und Stiftungen und Landesunternehmen; darüber hinaus werden auch die Zuwendungsempfänger zur Zahlung eines Mindestlohns verpflichtet. Es handelt sich beim LMiLoG nicht um eine arbeitsrechtliche Bestimmung, auf dessen Grundlage Unternehmen mit Sitz in Berlin einen Mindestlohn zu zahlen haben. Die Bundesländer dürfen keine arbeitsrechtlichen Gesetze erlassen, wenn bereits vergleichbare Bundesgesetze bestehen. Es gilt daher für die Beschäftigten der Unternehmen das Mindestlohngesetz des Bundes (MiLoG).

Das Vergabemindestentgelt gemäß dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) kann nur auf der Grundlage eines öffentlichen Auftrags zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vertraglich vereinbart werden und ist zudem beschränkt auf die Beschäftigten, die die Leistung gegenüber dem (Landes-)Auftraggeber erbringen. Diese Beschränkung ergibt sich aus dem Vergaberecht der EU und des Bundes.

Zwar ist in der Regierungsrichtlinie verankert, dass der Landesmindestlohn und das Vergabemindestentgelt gleichzeitig angehoben werden sollen. Das Vergabemindestentgelt kann jedoch aktuell nicht angehoben werden, da die rechtlichen Voraussetzungen dafür (noch) nicht vorliegen.

Gemäß § 9 Absatz 2 BerlAVG kann der Senat durch Rechtsverordnung die Höhe des Vergabemindestentgelts neu festzusetzen, sofern dies wegen veränderter wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse erforderlich ist. Das Gesetz enthält jedoch eine Berechnungsrundlage: Der Betrag wird durch Zugrundelegung der prozentualen Veränderungsrate im Index der tariflichen Monatsverdienste des Statistischen Bundesamtes für die Gesamtwirtschaft in Deutschland (ohne Sonderzahlungen) ermittelt, bei der der Durchschnitt der veröffentlichten Daten für die letzten vier Quartale zugrunde zu legen ist. Danach liegt der ermittelte Betrag seit Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Festsetzung des Mindestentgelts nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes am 01.05.2024 bei brutto13,69 Euro.”