Für in Berlin tätige Unternehmen: Erste Lesung des neuen Ausschreibungs- und Vergabegesetzes am 07.05.2026

Am 29.04.2026 haben die Fraktionen der CDU und SPD dem Berliner Abgeordnetenhaus einen Antrag zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vorgelegt. Am 07.05.2026 findet die erste Lesung statt.


Der Gesetzesentwurf sieht in Artikel 1 Änderungen des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und in Artikel 2 Änderungen des Landesgleichstellungsgesetzes vor.

Artikel 3 beinhaltet die Aufhebungen der Verordnung zur Evaluierung und Festsetzung der Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungen gemäß § 18 Absatz 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom 8. April 2021 (GVBl. S. 398), der Ersten Vergabemindestentgeltverordnung vom 9. April 2024 (GVBl. S. 114), des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 22. April 2020 (GVBl. S. 276), des Korruptionsregistergesetzes vom 19. April 2006 (GVBl. S. 358), das durch Gesetz vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, der Korruptionsregisterverordnung vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 67) sowie der Zweiten Berliner Mindestlohnverordnung vom 9. April 2024 (GVBl. S. 115).


Das Gesetz soll am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft treten und für alle Vergabeverfahren gelten, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen werden (Artikel 4).

Bis dahin bleibt das bisherige BerlAVG unverändert anwendbar. In Berlin tätige Unternehmen und öffentliche Auftraggeber in Berlin sollten daher den weiteren parlamentarischen Verlauf verfolgen.


Laut Antrag haben die Gesetzesänderungen das Ziel, das Vergaberecht zu entbürokratisieren und anzupassen. Hierdurch sollen die Berliner Wirtschaft entlastet und ihr Möglichkeiten zu freier Entfaltung verschafft werden. Soziale und ökologische Standards sollen gleichzeitig erhalten bleiben.

Zudem sei es das Ziel dieses Änderungsgesetzes, dass sich mehr kleine und mittlere Unternehmen an Ausschreibungen beteiligen und die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM), Blindenwerkstätten und Inklusionsfirmen vereinfacht wird.

Am 12.03.2025 habe der Senat den ersten Vergabebericht nach dem BerlAVG vorgelegt. Die Ergebnisse des Vergabeberichts spiegelten die zentrale Zielsetzung wider: das Berliner Vergaberecht zu entbürokratisieren und damit zur Entlastung der Wirtschaft beizutragen, bei gleichzeitigem Erhalt sozialer und ökologischer Standards im Vergabewesen.

Mit dem vorgelegten Gesetz werde insbesondere der Aufwand für Unternehmen und Vergabestellen bei kleinvolumigen und mittelgroßen Aufträgen reduziert. Besonders für junge Unternehmen (insbesondere Startups), kleine und mittelständische Unternehmen, WfbM, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe werde hierdurch die Bewerbung um öffentliche Aufträge erleichtert.

Dies erfolge zum einen durch eine Anhebung der Wertgrenze für die Anwendung des BerlAVG bei Liefer- und Dienstleistungen auf 75.000 Euro und bei Bauleistungen auf 500.000 Euro (die Tariftreueverpflichtung gilt jedoch für alle Aufträge oberhalb einer Bagatellgrenze von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer). Der Entwurf enthalte darüber hinaus verschiedene redaktionelle Änderungen sowie rechtlich erforderliche Anpassungen und Klarstellungen.


Wertgrenzen – Anwendung des BerlAVG Aktuell     

Geplant                                       

Liefer- und Dienstleistungen EUR  10.000, – EUR     75.000, –
Bauleistungen EUR  50.000, – EUR   500.000, –
Tariftreueverpflichtung (Bagatellgrenze) EUR  10.000, – EUR       1.000, –