Für in Berlin tätige Unternehmen: Erste Lesung des neuen Ausschreibungs- und Vergabegesetzes am 07.05.2026
Die Fraktionen von CDU und SPD haben dem Berliner Abgeordnetenhaus am 29. April 2026 einen Gesetzentwurf zur grundlegenden Novellierung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) vorgelegt.
Am 7. Mai 2026 findet die erste Lesung statt. Kernstück ist die Anhebung der Wertgrenzen auf 75.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie auf 500.000 Euro für Bauleistungen – bei gleichzeitiger Ausdehnung der Tariftreueverpflichtung auf alle Aufträge ab 1.000 Euro.
Das Gesetz tritt nach dem Entwurf am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Es gilt für alle Vergabeverfahren, die ab diesem Zeitpunkt begonnen werden.
Bis dahin bleibt das bisherige BerlAVG unverändert anwendbar. In Berlin tätige Unternehmen und öffentliche Auftraggeber in Berlin sollten daher den weiteren parlamentarischen Verlauf verfolgen.
Quelle: cosinex Blog.
Wertgrenzen
Der Gesetzentwurf (Drucksache 19/3192) sieht vor, die Wertgrenze für die Anwendung des BerlAVG bei Liefer- und Dienstleistungen von bislang 10.000 Euro auf 75.000 Euro anzuheben. Für Bauleistungen steigt die Grenze von 50.000 Euro auf 500.000 Euro. Unterhalb dieser Schwellen entfallen die Anforderungen des BerlAVG – insbesondere Nachweispflichten und besondere Vertragsbedingungen zu Sozialstandards.
| Auftragsart | Bisher | Neu (geplant) |
| Liefer- und Dienstleistungen | 10.000 € | 75.000 € |
| Bauleistungen | 50.000 € | 500.000 € |
| Tariftreue (Bagatellgrenze) | gilt ab 10.000 € | gilt ab 1.000 € |
Die neuen Wertgrenzen orientieren sich nach der Gesetzesbegründung an den bundesrechtlichen Vorgaben, die im Rahmen des Vergabebeschleunigungsgesetzes sowie in den Ausführungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung vorgesehen sind.
Tariftreue und Vergabemindestentgelt
Die Tariftreueverpflichtung nach § 9 BerlAVG bleibt bestehen. Der Gesetzentwurf stellt klar, dass sie für alle öffentlichen Aufträge ab einem Auftragswert von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer gilt – unabhängig davon, ob das Vergabeverfahren unterhalb der angehobenen BerlAVG-Wertgrenze liegt. Die höheren Wertgrenzen in § 3 BerlAVG stehen der Anwendung der Tariftreueverpflichtung nicht entgegen.
Das Vergabemindestentgelt wird künftig direkt im Gesetz festgeschrieben: Ab dem 1. Januar 2026 gilt ein Betrag von 14,84 Euro brutto je Zeitstunde, ab dem 1. Januar 2027 von 15,58 Euro brutto. Die Erste Vergabemindestentgeltverordnung vom 9. April 2024 soll aufgehoben werden. Neu eingeführt wird eine Ausnahme für Lieferaufträge sowie für Dienstleistungsaufträge mit einem Leistungszeitraum von bis zu sieben Kalendertagen.
Weitere Änderungen
Das Berliner Korruptionsregistergesetz von 2006 und die dazugehörige Verordnung sollen vollständig aufgehoben werden. Begründet wird dies mit datenschutzrechtlichen Bedenken, die die Einrichtung eines funktionsfähigen Verzeichnisses über ungeeignete Bieter bislang verhindert haben, sowie mit dem geringen praktischen Nutzen der bisherigen Meldepflichten.
Die Kontrollquote für vergebene öffentliche Aufträge wird von fünf auf zehn Prozent angehoben. Die zentrale Kontrollgruppe übernimmt künftig die Prüfungen für die unmittelbare Landesverwaltung vollständig. Für die mittelbare Landesverwaltung erhält sie eine Unterstützungsfunktion. Die Neuregelung soll zum 1. Juli 2028 evaluiert werden.
In § 5 BerlAVG werden junge Unternehmen – definiert in Anlehnung an das Vergabebeschleunigungsgesetz des Bundes als Unternehmen mit einer Gründung innerhalb der letzten acht Jahre – sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe explizit in den Kreis der bei der Vergabe besonders zu berücksichtigenden Auftragnehmergruppen aufgenommen.
Die entsprechende Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin finden Sie hier: Drucksache 19/3192 des Abgeordnetenhauses von Berlin (CDU/SPD, 29. April 2026)
