Für in Berlin tätige Unternehmen: Änderung des BerlAVG am 16. 07.2026 in Kraft getreten
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) ist am 16.07.2026 in Kraft getreten. Es gilt für alle Vergabeverfahren, die ab dem 16.07.2026 begonnen werden.
Zuvor hatte das Berliner Abgeordnetenhaus am 18.06.2026 das Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) beschlossen.
Im Vergabeservice Berlin wurden folgende überarbeitete Formulare für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge eingestellt:
- Wirt – 214.1 – BVB zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue – Teil A
- Wirt – 214.2 – BVB zur Tariftreue ab 1.000 Euro – Teil A
- Wirt – 2143 – BVB zur Verhinderung von Benachteiligungen – Teil A
- Wirt – 2144 – BVB über Kontrollen und Sanktionen nach dem BerlAVG – Teil B
- Wirt – 2145 – BVB über Umweltschutzanforderungen – Teil A
Darstellung der wesentlichen Änderungen:
Das bisherige Formular Wirt-214 wurde aufgrund der neu eingeführten besonderen Wertgrenze für die Tariftreueverpflichtung in die Formulare Wirt-214.1 und Wirt-214.2 aufgeteilt.
Das Formular Wirt-214 wird künftig als Wirt-214.1 geführt. Es ist bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zu vereinbaren, deren Auftragswert 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erreicht oder überschreitet.
Neu eingeführt wird das Formular Wirt-214.2. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass die Tariftreueverpflichtung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BerlAVG bereits ab einem Auftragswert von 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) gilt. Wirt-214.2 erfasst deshalb allein die Tariftreue im Wertbereich ab 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) bis zum Erreichen der „allgemeinen“ BerlAVG-Wertgrenze von 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Es ist zu vereinbaren bei Dienstleistungsaufträgen mit einem Leistungszeitraum von mindestens acht Kalendertagen und einem Auftragswert von mindestens 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer), aber unter 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer), sofern für die jeweilige Leistung eine Tarifbroschüre einschlägig ist.
In den Formularen Wirt-2143, Wirt-2144 sowie Wirt-2145 wurden die Wertgrenzen für die Unteraufträge angepasst.
Die o.g. Formulare stehen aktuell nur als Datei im Word-Format zur Verfügung. In den kommenden Wochen werden diese auch auf der elektronischen Vergabeplattform Berlin eingepflegt. Wir bitten um Verständnis, dass die Umsetzung noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Hierüber werden wir gesondert per Vergabe-Newsletter informieren.
Das Rundschreiben zum novellierten BerlAVG wird voraussichtlich im August veröffentlicht und ebenfalls über den Vergabe-Newsletter bekannt gegeben.
Die Hilfsmaterialien zum novellierten BerlAVG werden im Vergabeservice schrittweise aktualisiert.
Quelle: Vergabeservice Berlin
Wertgrenzen für die Anwendung des BerlAVG
Die Wertgrenzen für die Anwendung des BerlAVG werden angehoben.
Außerdem wird die Bagatellgrenze für die Tariftreueverpflichtung, also die Wertgrenze für die Anwendung der Tarifbindung, von bislang EUR 10.000,- auf EUR 1.000,- herabgesetzt. D.h., Auftragnehmer müssen ihren Beschäftigten bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags ab einem Auftragswert von EUR 1.000,- (netto) mindestens die Arbeitsbedingungen und das Entgelt gewähren, welche in Berlin für die jeweilige Leistung in einem repräsentativen Tarifvertrag festlegt sind.
| Wertgrenzen – Anwendung des BerlAVG – Nettowerte | Aktuell | Geplant |
| Liefer- und Dienstleistungen | EUR 10.000, – | EUR 75.000, – |
| Bauleistungen | EUR 50.000, – | EUR 500.000, – |
| Tariftreueverpflichtung (Bagatellgrenze) | EUR 10.000, – | EUR 1.000, – |
Vergaberechtliches Mindeststundenentgelt
Das vergaberechtliche Mindeststundenentgelt wird nunmehr im BerlAVG geregelt.
Ab Inkrafttreten des BerlAVG beträgt es EUR 14,84 brutto je Zeitstunde und ab dem 01.01.2027 beträgt es EUR 15,58 Euro brutto je Zeitstunde.
Die Erste Verordnung zur Festsetzung des Mindestentgelts nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (Erste Vergabemindestentgeltverordnung) vom 09.04.2024 wird aufgehoben.
Bestbieterprinzip
Das Bestbieterprinzip wird durch einen neuen § 6 Absatz 2 BerlAVG eingeführt.
Danach müssen Unternehmen zukünftig zunächst nur Eigenerklärungen einreichen. Weitere Nachweise werden grundsätzlich erst nach Wertung der Teilnahmeanträge oder Angebote und nur von dem/den Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen bzw. für den Zuschlag in Betracht kommen (Bestbieter), anfordert.
Stärkung der KMU
Ein neuer § 5 Absatz 3 BerlAVG soll junge kleine und mittlere Unternehmen bei der Eignungsprüfung stärken. In Anlehnung an das Vergabebeschleunigungsgesetz des Bundes sind dies Unternehmen mit einer Gründung innerhalb der letzten acht Jahre.
Öffentliche Auftraggeber werden verpflichtet, bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise die besonderen Umstände von KMU angemessen zu berücksichtigen, da diese häufig nicht über die gleichen Ressourcen wie Großunternehmen verfügen.
Informationen zur Historie des neuen BerlAVG finden Sie hier.
