Einführung des Best-Bieter-Prinzips in Brandenburg

Die Landesregierung hat im August 2026 das Best-Bieter-Prinzip bei öffentlichen Vergaben im Land Brandenburg eingeführt.

Hierzu wurden die Verwaltungsvorschrift zu § 55 Landeshaushaltsordnung (VV zu LHO) zum 13.08.2026 und § 28 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) zum 25.08.2026 wie folgt geändert.

Unternehmen müssen Eignungsnachweise grundsätzlich erst dann vorlegen, wenn sie für den Zuschlag in Betracht kommen. Für die übrigen Unternehmen entfällt damit die Notwendigkeit, bereits im laufenden Vergabeverfahren umfangreiche Eignungsunterlagen einzureichen.

Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen können von den vereinfachten Anforderungen profitieren. Gleichzeitig reduziert sich der Prüfaufwand für die Vergabestellen.


VV zu § 55 LHO

In der VV zu § 55 LHO wurde nach Nummer 2.2.3 folgende Nummer 2.2.4 eingefügt:

„2.2.4
Für den Beleg der Eignung nach § 35 Absatz 1 und 2 UVgO beziehungsweise § 6b Absatz 2 und 4 VOB/A wird grundsätzlich die Vorlage von Eigenerklärungen angefordert Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen, insbesondere Bescheinigungen und sonstige Nachweise, werden erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb angefordert und dies nur von einem oder mehreren aussichtsreichen Unternehmen. Bei Anforderung der Unterlagen wird eine angemessene Frist zur Einreichung gesetzt. Versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, wird sein Angebot gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 2 UVgO oder sein Teilnahmeantrag gemäß § 42 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 UVgO beziehungsweise § 16 Absatz 1 Nummer 4 VOB/A ausgeschlossen Soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann von Satz 2 abgewichen werden Eine Begründung ist nicht erforderlich.

In der Auftragsbekanntmachung oder bei Verfahrensarten ohne Teilnahmewettbewerb in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist anzugeben, wann welche Unterlage vorgelegt werden muss, ob mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag oder auf Anforderung der Vergabestelle “


§ 28 KomHKV

§ 28 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung vom 27. November 2024 (GVBl. II Nr. 102), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juni 2025 (GVBl. II Nr. 43) geändert worden ist, wurde wie folgt geändert:

„1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Die folgenden Nummern 4 bis 6 werden angefügt:

4.„§ 6b Absatz 2 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A gilt mit der Maßgabe, dass grundsätzlich die Vorlage von Eigenerklärungen angefordert wird;

5. § 6b Absatz 2 und 4 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A gilt mit der Maßgabe, dass über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen, insbesondere Bescheinigungen und sonstige Nachweise, erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb anzufordern sind und dies nur von einem oder mehreren aussichtsreichen Unternehmen; bei der Anforderung der Unterlagen wird eine angemessene Frist zur Einreichung gesetzt; versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, wird sein Angebot oder Teilnahmeantrag gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 4 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A ausgeschlossen; soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann von Teilsatz 1 abgewichen werden; eine Begründung ist nicht erforderlich;

6. § 6b Absatz 2 und 4 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A gilt mit der Maßgabe, dass in der Auftragsbekanntmachung oder bei Verfahrensarten ohne Teilnahmewettbewerb in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anzugeben ist, wann welche Unterlage vorgelegt werden muss, ob mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag oder auf Anforderung der Vergabestelle.“

2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt:

7.„ § 50 Satz 2 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer Leistungen ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden können (Direktauftrag); soweit der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer den in der jeweils geltenden Fassung von Artikel 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65; L 410 vom 18.11.2021, S. 200; L 192 vom 21.7.2022, S. 39; L, 2023/90063, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 vom 22. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2152, 23.10.2025) geändert worden ist, festgelegten Schwellenwert nicht erreicht, ist dem Wettbewerbsgrundsatz nach § 50 Satz 1 der Unterschwellenvergabeordnung bereits Genüge getan, wenn der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich mehrere, in der Regel drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes auffordert;

  1. § 35 Absatz 1 und 2 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen, insbesondere Bescheinigungen und sonstige Nachweise, erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb anzufordern sind und dies nur von einem oder mehreren aussichtsreichen Unternehmen; bei der Anforderung der Unterlagen wird eine angemessene Frist zur Einreichung gesetzt; versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, wird sein Angebot gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 2 oder sein Teilnahmeantrag gemäß § 42 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 der Unterschwellenvergabeordnung ausgeschlossen; soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann von Teilsatz 1 abgewichen werden; eine Begründung ist nicht erforderlich;
  2. § 35 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass in der Auftragsbekanntmachung oder bei Verfahrensarten ohne Teilnahmewettbewerb in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anzugeben ist, wann welche Unterlage vorgelegt werden muss, ob mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag oder auf Anforderung der Vergabestelle.“

Die gemeinsame Pressemitteilung des Ministeriums des Innern und für Kommunales, des Ministeriums der Finanzen sowie des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa des Landes Brandenburg vom 25.08.2026 finden Sie hier.