EuGH: Mindest- und Höchstsätze der HOAI rechtswidrig – Jetzt wird das Honorar noch wichtiger!

 

Gastbeitrag der Rechtsanwälte Janko Geßner und Dr. Benjamin Grimm*

Anfang Juli hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze nach der deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) rechtswidrig sind (Az: C-377/17). Der EuGH begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass in Deutschland nicht nur Architekten und Ingenieure Planungsleistungen erbringen dürfen, sondern auch „andere Dienstleister“ wie Bauzeichner oder Bautechniker. Das sei nach Ansicht der EuGH-Richter nicht kohärent.

Die Entscheidung hat für große Verunsicherung gesorgt. Gleichwohl müssen jetzt jedes deutsche Gericht, jede Behörde und auch jeder öffentliche Auftraggeber das Urteil beachten. Sie können nicht abwarten, bis der Gesetzgeber tätig wird. Relevant ist das nicht nur für laufende Honorarklagen, sondern auch für die Vergabe von Planungsleistungen. Es stellt sich die Frage, wie mit Mindestsatzunterschreitungen umzugehen ist, die schon im Angebot ersichtlich sind. Zudem sind viele Kommunen unsicher, ob und inwieweit die HOAI noch zur Grundlage von Planer-Vergaben gemacht werden kann.

Unsere Empfehlungen:

  • Öffentliche Auftraggeber sollten bei der Vergabe von Planungsleistungen keine Ausschlüsse mehr wegen Mindestsatzunterschreitungen vornehmen. Ein solches Vorgehen ist nach der EuGH-Entscheidung rechtswidrig.
  • Die HOAI mit ihren eingeführten Honorarparametern und Leistungsbildern stellt aber weiterhin eine gute Grundlage für die Beauftragung von Architekten und Ingenieuren dar. Sie kann auch zukünftig in Vergabeverfahren über Planungsleistungen als Orientierung verwendet werden.
  • Die Bedeutung des Honorars als Zuschlagskriterium ist durch die Entscheidung gestärkt worden. Zukünftig können sich öffentliche Auftraggeber Rabatte auf das Gesamthonorar anbieten lassen, ohne dass dies durch die HOAI untersagt wäre. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Planungsleistungen im Leistungswettbewerb zu vergeben sind. Neben dem Honorar müssen daher auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen sein.
  • Abzuwarten bleibt, wie der Bundesgesetzgeber auf die Entscheidung aus Luxemburg reagiert. Derzeit ist offen, ob durch Berufszulassungsbeschränkungen die Mindestsätze gerechtfertigt oder ob die Regelungen der HOAI in Richtpreise – ohne Verbindlichkeit – umgewandelt werden sollen.

 

*Die Rechtsanwälte Janko Geßner, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Dr. Benjamin Grimm, LL.M. (Dublin), Fachanwalt für Vergaberecht, gehören bei DOMBERTRECHTSANWÄLTE Part mbB der Praxisgruppe für Vergabe-, Zuwendungs- und Beihilfenrecht an. Sie übernehmen für Auftraggeber die vollständige Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation von Vergabeverfahren und beraten bei Auseinandersetzungen mit Bietern oder Zuwendungsgebern.

 

 

Synopse zu den Änderungen der VOB/A 2019 (Abschnitte 1 – 3) – Gastbeitrag von Herrn Rechtsanwalt John Richard Eydner

 

Die „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB) kommt nicht zur Ruhe. Der Teil A (VOB/A) wurde bereits mit der Vergaberechtsreform im Jahr 2016 überarbeitet. Im letzten November beschloss der „Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen“ (DVA) jüngst weitere Änderungen. Die geänderte Fassung wurde nun mit einiger Verzögerung am vergangenen Dienstag als „- Ausgabe 2019 -“ im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Den amtlichen Text der neuen Fassung finden Sie im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de > Schnellzugriff > zum Amtlichen Teil > 19.02.2019 > B2). Die Änderungen können Sie unter VOB-A 2016-2019 Synopse nachlesen.

Die Änderungen konzentrieren sich vor allem auf den 1. Abschnitt der VOB/A (Unterschwellenbereich). Hier wurde insbesondere die Wahlfreiheit zwischen der Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibung (mit Teilnahmewettbewerb) eingeführt. In beiden Abschnitten (auch für den Oberschwellenbereich) wird nun die Zulässigkeit von mehreren (parallelen) Hauptangeboten erstmals ausdrücklich geregelt. Außerdem wurden in beiden Abschnitten die Möglichkeiten bzw. Pflichten zur Nachforderung fehlender, unvollständiger oder fehlerhafter Angebotsunterlagen umfassend überarbeitet (s. Anlage).

Die geänderte Fassung der VOB/A tritt vorerst noch nicht in Kraft. Der neue 1. Abschnitt (Unterschwellenbereich) muss grundsätzlich im jeweiligen Haushaltsrecht von Bund, Ländern und Kommunen erst noch durch einen Anwendungsbefehl (etwa durch Gesetz, Verordnung oder per Erlass) eingeführt werden.

Auf Bundesebene ist das für Anfang März vorgesehen.

Auf Länderebene ist der neue 1. Abschnitt bereits seit dem Tag der Veröffentlichung anzuwenden, wenn das Landesvergabegesetz einen dynamischen Verweis auf die jeweils gültige Fassung der VOB/A beinhaltet. In den übrigen Bundesländern wird das sicher noch eine Weile dauern.

Und auf kommunaler Ebene – dort ist man teilweise noch mit der Einführung der Ausgabe 2016 beschäftigt.

Der 2. Abschnitt (Oberschwellenbereich) wird erst mit einer entsprechenden Änderung der Vergabeverordnung (VgV) wirksam. Ein konkreter Plan hierzu war aus dem Bundeswirtschaftsministerium bisher noch nicht zu hören. Über den Hintergrund der neuerlichen (und sicher nicht der letzten) Änderungen der VOB/A darf man spekulieren. Ein Grund mag darin liegen, dass im Koalitionsvertrag der Großen Koalition widersprüchliche Aussagen dazu enthalten sind, ob die VOB/A weiter existieren soll oder nicht. Bei der letzten Vergaberechtsreform in 2016 war die VOB/A noch verschont geblieben. Schon damals wurde aber immer lauter die Frage gestellt, warum nicht auch die VOB/A in der Vergabeverordnung (VgV) aufgehen sollte (so wie es damals der VOL/A und VOF erging). Jetzt soll es eine Arbeitsgruppe der Bundesregierung geben, die ergebnisoffen prüft, ob die VOB/A weiter existieren darf oder nicht. Die fortwährende Überarbeitung und Fortentwicklung der VOB/A dürfte wohl – zumindest auch – ein Versuch sein, die Existenzberechtigung der VOB/A durch beständige Erneuerung zu unterstreichen. Ob es die VOB/A schaffen wird, in rund sieben Jahren (2026) ihr hundertjähriges Jubiläum zu begehen, bleibt abzuwarten.

Herr Rechtsanwalt John Richard Eydner (LANGWIESER RECHTSANWÄLTE Partnerschaft mbB, www.langwieser.de) ist spezialisiert auf das gesamte Spektrum des Vergaberechts. Er berät auch in den angrenzenden Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die rechtssichere, vorausschauende und praktische Gestaltung bzw. Begleitung von Vergabeverfahren.

“Wirtschaftliche und rechtskonforme Vergabe von Reinigungsleistungen in der Praxis”

Zusätzliches Seminar zum Thema  „Wirtschaftliche und rechtskonforme Vergabe von Reinigungsleistungen in der Praxis“

Wir freuen uns, Ihnen am 03.04.2019 von 10:00 bis 16:00 Uhr in der Auftragsberatungsstelle Brandenburg in Schönefeld ein zusätzliches Seminar zum Thema  „Wirtschaftliche und rechtskonforme Vergabe von Reinigungsleistungen in der Praxis“ anbieten zu können.

Referent wird Herr Rechtsanwalt Alik Dörn LL.M., Local Partner, Friedrich Graf von Westfalen & Partner MbH, sein: https://www.fgvw.de/berater/doern-alik-ll-m

Die Veranstaltung stellt Optionen  in der praktischen Umsetzung dar, um die Reinigungsleistungen wirtschaftlich und rechtskonform einzukaufen. Dabei wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht nur bei der Vergabe als solches, sondern vor allem bei der anschließenden Auftragsausführung aufraggeberseitig eine hohe Unzufriedenheitsquote besteht. Insoweit gilt es, die Reinigungsqualität auf wirtschaftlicher Weise zu erhöhen. Hierbei spielen neben zielführenden Eignungs- und Zuschlagskriterien, das Raumbuch/die Leistungsbeschreibung, die Vertragsgestaltung und die Überprüfungsmöglichkeiten bei der Auftragsausführung eine bedeutende Rolle. Diese und weitere Aspekte werden interaktiv und praxisnah in der Veranstaltung aufbereitet.

  • Allgemeiner vergaberechtlicher Rahmen
  • Auftragsänderung/Losaufteilung/Loslimitierung (Hebung von Synergieeffekten, sinnvolle und attraktive Losbildung der Gebäudetypen)
  • Ortsbegehungen, Fristen (Sammeltermine u.a.)
  • Eignungskriterien (Führungszeugnis, Referenzen, vorherige Schlechtleistung u.a.)
  • Unterauftragnehmer
  • Raumbuch/Leistungsbeschreibung
  • Vertragsgestaltung (Laufzeit, Inhalt, Probezeit)
  • Zuschlagskriterien (Konzepte, Preis, Reinigungszeit)
  • Angemessenheit des Preises (Prüfung und Aufklärung, Vorgaben durch Zoll)
  • Überprüfung der Leistung bei der Auftragsausführung
  • Do’s und Don’ts

Die Kosten betragen pro Teilnehmer EUR 250,00 zuzügl. Mwst. (inkl. Seminarunterlagen, Getränke und Mittagsverpflegung).

Erneute Zulassung des von der ABST Brandenburg geführten Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) bis 2023

Die Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. hat erneut die Zulassung des von Ihr geführten Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) als Sammlung von Eignungsnachweisen gemäß § 5 Abs. 1 BbgVergG (Brandenburgisches Vergabegesetz) bis zum 31. August 2023 durch das Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg erhalten.

Das Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) bei der Auftragsberatungsstelle Brandenburg führt für Unternehmen die im Rahmen von Vergabeverfahren regelmäßig abgeforderten Nachweise über Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit im Bereich der VOL/A, VOB/A sowie VgV.

Geprüfte Unternehmen erhalten ein Zertifikat, mit dem sie bei öffentlichen Vergaben unbürokratisch ihre Eignung nachweisen können. Das Zertifikat wird in Papierform und zusätzlich in elektronischer Form ausgestellt. Letzteres erleichtert die Abgabe elektronischer Angebote.

Öffentliche Auftraggeber können im ULV bei beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe nach zertifizierten Unternehmen recherchieren. Mit der Aufnahme in das ULV sind Unternehmen daher für potenzielle Auftraggeber ständig präsent.

Erleichterungen für Unternehmen

In der Regel werden bei jeder Bewerbung um einen öffentlichen Auftrag die Unternehmen aufgefordert immer wieder die gleichen Dokumente zur Eignungsprüfung vorzulegen. Dieser Aufwand wird durch das Zertifikat des Unternehmer-Lieferantenverzeichnisses (ULV) minimiert.

Öffentliche Auftraggeber verlangen bei ihren Auftragsvergaben von den Bewerbern und Bietern zum Nachweis der betrieblichen Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit).

Hieraus ergibt sich für die Unternehmen ein zunehmender Aufwand hinsichtlich Beschaffungskosten und Bearbeitungszeit. Bei falschen oder vergessenen Erklärungen (z. B. keine Originale, Unvollständigkeit, Fristablauf) droht der Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren.

Die Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. eine Einrichtung der Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern in Brandenburg, hat 2005 ein Register eingerichtet, das Unternehmer- und Lieferanten-Verzeichnis für Brandenburg. Hier werden die vorgelegten Erklärungen und Einzelnachweise des Unternehmens auf Vollständigkeit und Aktualität geprüft und abschließend zertifiziert. Das Zertifikat behält für zwölf Monate -ab dem Tag der Ausstellung- seine Gültigkeit.

Auszug aus dem Amtsblatt für Brandenburg vom 07.November 2018
Zulassung von Sammlungen von Eignungsnachweisen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz

Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19. Oktober 2018

Auf Grund des § 6 Absatz 3 Satz 2 der Brandenburgischen Vergabegesetz-Durchführungsverordnung (BbgVergGDV) vom 16 . Oktober 2012 (GVBl . II Nr . 85), die durch die Verordnung vom 6 . Dezember 2017 (GVBl . II Nr . 68) geändert worden ist, gibt das Ministerium für Wirtschaft und Energie bekannt:

Mit Wirkung vom 1 . September 2018 hat das Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg das von der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. geführte Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Lieferungen und Leistungen, Bauleistungen und freiberufliche Leistungen (ULV) mit Bescheid vom 9 . Oktober 2018 als Sammlung von Eignungsnachweisen nach § 5 Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes (BbgVergG) in Verbindung mit § 6 Absatz 2 BbgVergGDV zugelassen.

Gemäß § 5 Absatz 1 BbgVergG haben Auftraggeber eine gültige Bescheinigung über die Eintragung in ein Verzeichnis gemäß § 48 Absatz 8 der Vergabeverordnung über Sammlungen von Eignungsnachweisen auch ohne besonderen Hinweis in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anstelle individueller Einzelnachweise anzuerkennen . Die Zulassung bedeutet, dass die Belege, die elektronisch einzusehen sind, nicht als Einzelbelege zusätzlich angefordert werden dürfen (§ 6 Absatz 4 BbgVergGDV) .

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur LHO – Übernahme der UVgO zum 01. Januar 2019 für Landesbehörden

 

Mit der Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (LHO) durch den Erlass des Ministeriums für Finanzen vom 12. November 2018 setzt das Land Brandenburg zum 01. Januar 2019 die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) nun auch für Landesbehörden in Kraft. Für kommunale Auftraggeber hatte das Land Brandenburg bereits mit der Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) die UVgO zum 01. Mai 2018 eingeführt. Die UVgO ersetzt die bislang geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A), 1. Abschnitt. Struktuell orientiert sich die UVgO an der für öffentliche Auftraggeber oberhalb der EU-Schwellenwerte geltenden Vergabeverordnung (VgV) mit dem Ziel, die flexiblen Regelungsansätze im neuen Oberschwellenvergaberecht auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Lieferleistungs- und Dienstleistungsbereich auf nationaler Ebene zur Anwendung kommen zu lassen. Zentrale Neuerung in der UVgO ist die Wahlfreiheit  des Auftraggebers zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb. Für die übrigen Verfahrensarten der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb gibt es besondere Ausnahmetatbestände.

Den Erlass zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur LHO vom 12. November 2018 können Sie hier nachlesen.