Erlass des BMUB zur Auslegung des reformierten Vergaberechts für die Vergabe von Bauleistungen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat mit seinem an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung – Bauverwaltungen der Länder – gerichteten Erlass vom 16. Mai 2017 zu einzelnen Auslegungsfragen des reformierten Vergaberechts für die Vergabe von Bauleistungen folgende wichtige Hinweise übermittelt:

Bei der Schätzung der Auftragswerte gilt auch weiterhin, dass Bau- und Planungsleistungen nicht zusammen zu rechnen sind, wenn die Vergabe getrennt erfolgt. Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes von öffentlichen Bauaufträgen sind neben dem Wert der Bauleistungen nur dann auch der geschätzte Wert von Lieferungen und Dienstleistungen zu berücksichtigen, wenn sie dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden und für die Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Die Voraussetzungen sind bei Planungsleistungen im Regelfall aber gerade nicht erfüllt. Sie werden gewöhnlich nicht dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt, sondern bilden vielmehr die Grundlage für die Erstellung der Leistungsbeschreibung in Form von detaillierten Leistungsverzeichnissen. Anders verhält es sich nur für den Fall, wenn Bau- und Planungsleistungen gemeinsam vergeben werden. Die geschätzten Auftragswerte sind dann wie bisher zu addieren. Auch bei der Bestimmung des geschätzten Auftragswertes bei der Vergabe von Planungsleistungen, die in mehreren Losen vergeben werden, ist die Rechtslage unverändert. Nur der Wert für Lose gleichartiger Leistungen ist zusammenzurechnen, wobei für die Gleichartigkeit der Leistungen die wirtschaftliche und technische Funktion maßgeblich ist. Sind Planungsleistungen anhand dieser Kriterien klar abgrenzbar, muss keine Addition erfolgen.

Im Weiteren entfällt der Vorrang des offenen Verfahrens, d.h. zwischen offenem und nicht offenem Verfahren besteht nach der neuen Rechtslage für öffentliche Auftraggeber Wahlfreiheit.

Weiter lesen

Auftragsberatungsstelle stellt Ausfüllanleitung für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung zur Verfügung

Die Auftragsberatungsstelle hat eine Ausfüllanleitung für die Einheitliche Europüäische Eigenerklärung entwickelt, die Vergabestellen verwenden können, wenn sie ihren Vergabeunterlagen für die Angaben zur Bietereignung sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen eine EEE beifügen wollen. Bei Veröffentlichung über den Vergabemarktplatz sollte die Ausfüllanleitung im Bereich “Vergabeunterlagen”, hier bei “Sonstiges” hochgeladen werden.

Ausfüllanleitung für die EEE (0,12MB)

Unterstützung von ELER-Zuwendungsempfängern

Auftragsberatungsstelle unterstützt ELER-Zuwendungsempfänger

Klippen des Vergaberechts umschiffen – mit Rat vom Vergabeprofi

Von Geldern aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) profitieren in Brandenburg Private und öffentliche Hand im Rahmen zahlreicher geförderter Projekte. “Doch Vorsicht: wer Steuergelder für die Realisierung seines Investitionsvorhabens erhält, muss die Vorschriften des öffentlichen Vergaberechts einhalten. Das gilt nicht nur für die klassischen öffentlichen Auftraggeber, sondern auch für Private. Gerade die zuletzt Genannten tun sich mit der Anwendung der komplexen Materie schwer. Allerdings gilt hier ganz gnadenlos: wer Vergabevorschriften missachtet, muss mit dem Verlust von Fördermitteln rechnen”, so Anja Theurer, Geschäftsführerin der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V.

Theurer weiter: “Um Empfänger von ELER-Mitteln bei der anspruchsvollen Aufgabe zu untersützen, stellt das Brandenburgische Landwirtschaftsministerium einen auch für rechtliche Laien verständlichen Leitfaden sowie diverse Formulare zur effizienten Abwicklung der Vergaben zur Verfügung. Die Dokumente wurden unter Einbeziehung der Expertise der Auftragsberatungsstelle erstellt und können unter www.abst-brandenburg.de und www.eler.brandenburg.de abgerufen werden. Außerdem erhalten öffentliche und private ELER-Fördermittelempfänger von der Auftragsberatungsstelle kostenfrei persönliche Auskunft zu ihren konkreten Vergabevorhaben”.

Begünstigte sollten von Beginn an nicht nur das “Hereinholen” der Gelder vom Fördermittelgeber im Auge haben, sondern auch das “richtige Geldausgeben”, wenn sie ihr Projekt zum Erfolg führen wollten, so Theurer abschließend.

Akzeptanz der Präqualifikation

Bund und Länder empfehlen Akzeptanz der Präqualifikation oder schreiben diese verbindlich vor

Mittels Präqualifizierung können Unternehmen den im Vergabeverfahren erforderlichen Eignungsnachweis deutlich leichter und rechtssicherer führen. Und auch für Vergabestellen verringert sich der Aufwand: präqualifizierte Unternehmen haben eine Vorprüfung durchlaufen und hierbei ihre grundsätzliche Eignung bereits vorab nachgewiesen.

“Für den Liefer- und Dienstleistungsbereich existiert in Deutschland seit 2009 unter dem Dach des Deutschen Industrie- und Handelskammertages ein bundeseinheitliches Präqualifizierungssystem, die ´Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich`(PQ-VOL)” so Anja Theurer, Sprecherin der Ständigen Konferenz der Auftragsberatungsstellen in Deutschland (StKA).

Nach der einschlägigen vergaberechtlichen Regelung, so Theurer, sei es Vergabestellen freigestellt, im Rahmen der Eignungsprüfung PQ-Systeme zu nutzen. Die Länder und auch der Bund selber gingen insofern allerdings weiter: vielfach sei die Akzeptanz speziell der PQ-VOL-Präqualifizierung als bewährtem System ausdrücklich empfohlen oder sogar verbindlich vorgeschrieben.

Theurer weiter: “Um Unternehmen einen Überblick über die jeweilige Rechtslage in Bund und Ländern zu verschaffen, haben die Auftragsberatungsstellen eine Übersicht entwickelt, die unter http://www.abst.de abgerufen werden kann. Besonders erfreulich ist, dass unter Hinweis auf eine Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofes, die Einsparpotenziale durch Nutzung von PQ feststellt, nun auch das Bundeswirtschaftsministerium den übrigen Ressorts und den eigenen  nachgeordneten Behörden die Nutzung existierender PQ-Systeme im Bereich der VOL/A ausdrücklich nahelegt.”

Bundesbauministerium informiert über KMU-Studie der Auftragsberatungsstellen und Berechnungswerkzeug für mittelstandsfreundliche Lose

Teillosbildung leicht gemacht!

Öffentliche Auftraggeber sind per Gesetz verpflichtet, mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Eines der vom Gesetz vorgesehenen Instrumente zur Förderung des Mittelstandes ist die Losaufteilung: Leistungen müssen demnach grundsätzlich unter anderem in der Menge aufgeteilt (so genannte Teillose) vergeben werden. Die praktische Handhabung dieser Losaufteilungspflicht bereitet den öffentlichen Auftraggebern häufig Probleme.

„Es fängt schon damit an, dass die Vergabestelle klären muss, wie „das“ typische mittelständische Unternehmen einer bestimmten Branche aussieht. Hat man es eingegrenzt, muss weiter bestimmt werden, wie groß einzelne Lose maximal sein sollten, um noch als mittelstandsfreundlich zu gelten. Eine für viele Vergabestellen mangels hinreichender Branchenkenntnis kaum leistbare Aufgabe“, so Anja Theurer, Sprecherin der Ständigen Konferenz der Auftragsberatungsstellen in Deutschland (StKA).

Hier setzt das Ergebnis des Gutachtens an, mit dem ein Projektteam, bestehend aus der StkA unter Federführung der Auftragsberatungsstellen Hessen und Brandenburg, der Kanzlei Orrick Herrington& Sutcliffe und der Unternehmensberatung BearingPoint, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) beauftragt worden war. Entwickelt wurde ein Onlineberechnungswerkzeug, das – auf Basis weniger Angaben durch die Vergabestelle – die optimale Losgröße automatisch berechnet. Die elektronische Berechnungshilfe soll zur Anwendung empfohlen werden.

Das Berechnungstool sowie Erläuterungen hierzu und auch das Gutachten können nun auf der BMWi-Website abgerufen werden.

Berechnungstool: www.bmwi.de/DE/Themen/Wirtschaft/Wettbewerbspolitik/oeffentliche-auftraege,did=640804.html

Mit Schreiben vom 30.07.2014 informierte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit über Gutachten und Berechnungstool (s. Anhang).