Unsere Seminare im Jahr 2020

 

Wir wünschen Ihnen einen guten Start in ein glückliches und erfolgreiches Jahr 2020

Aufgrund der hohen Nachfrage im vergangenen Jahr bieten wir Ihnen in diesem Jahr verstärkt Seminare zum Einstieg in das Vergaberecht, zur Durchführung von Vergabeverfahren und zur Vergabe von Bauleistungen an.

So starten wir am 16.01.2020 mit einem Einsteigerkurs in das Vergaberecht in Theorie und Praxis bei uns in Schönefeld – Einsteigerkurs: Vergaberecht, Theorie & Praxis.

In der Industrie- und Handelskammer Potsdam geht es am 29.01.2020 um die Durchführung von Vergabeverfahren nach der UVgO und VgV – Durchführung eines Vergabeverfahrens nach UVgO und VgV – und am 12.02.2020 um die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB/A 2019 – Die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB/A 2019.

Weitere Termine und Einzelheiten finden Sie unter Seminare. Wir freuen uns auf Ihr Kommen!

Herzliche Grüße

Petra Bachmann

 

 

 

 

 

Wir wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest und
einen guten Rutsch in ein glückliches Neues Jahr!

 

 

Anstelle von Weihnachtskarten haben wir in diesem Jahr gespendet:

An das Hospiz in Brandenburg an der Havel der Jedermann Gruppe e. V.  – https://www.jedermann-gruppe.de/hospiz-spenden/ – und

an den Brandenburger Wünschewagen des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V. –  https://wuenschewagen.de/standorte/brandenburg.

Unser Büro ist vom 24.12.2019 bis 31.12.2019 nicht besetzt – ab dem 02.02.2020 sind wir gerne wieder für Sie da.

Herzliche vorweihnachtliche Grüße

Ihr

Team der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e. V.

Elektronische Vergabe und UVgO ab Januar 2020

 

Im Oberschwellenbereich gilt bereits seit 18.Oktober 2018 die grundsätzliche Pflicht zur elektronischen Vergabe (eVergabe).

Im Unterschwellenbereich sieht §38 Abs.3 UVgO die Einführung der elektronischen Vergabe zum 01.01.2020 vor. In Brandenburg gelten jedoch weiter die Spezialvorschriften des §30 Abs. 3 KomHKV und des §55 LHO.

Kommunen ist nach §30 Abs.3 KomHKV die Anwendung des §38 Abs.3 UVgO freigestellt, d.h. sie können auch nach dem 01.01.2020 auf die elektronische Vergabe verzichten.

Landesvergabestellen sollen nach den Verwaltungsvorschriften Nr. 4.2 zu §55 LHO elektronisch vergeben. Auch für diese ändert sich zum 01.01.2020 zunächst nichts.

Als Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. raten wir jedoch allen Vergabestellen, möglichst zügig ausschließlich elektronisch zu vergeben. Das ist weniger aufwändig, oftmals rechtssicherer und wird perspektivisch zum Standard werden.

Neue EU-Schwellenwerte (2020 – 2021) für EU-weite Vergabeverfahren

 

Nach dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) findet das Vergaberecht nur auf Aufträge Anwendung, deren Nettoauftragswert die EU-weit einheitlichen Schwellenwerte erreicht bzw. überschreitet. Alle zwei Jahre werden die EU-Schwellenwerte, die in den EU-Vergaberichtlinien festgelegt sind, von der Europäischen Kommission geprüft und im Regelfall durch Verordnung geändert; zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2018.

Gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) hat die Verordnung allgemeine Geltung. Einer Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber bedarf es nicht. D.h. die Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar. Gleichwohl können die Mitgliedstaaten aber niedrigere/strengere Schwellenwerte vorgeben. Basierend auf den Schwellenwerten des General Procurement Agreement (GPA) werden die EU-Schwellenwerte in einer künstlich vom IWF geschaffenen Währungseinheit, den sog. Sonderziehungsrechten (SZR) angegeben, deren Kurs sich zum Euro laufend ändert. Die EU-Schwellenwerte werden daher alle zwei Jahre an die Sonderziehungsrechte in Abhängigkeit von den Kursveränderungen gegenüber dem Euro angepasst.

Mit Wirkung ab dem 01.01.2020 plant die Europäische Kommission die EU-Schwellenwerte für die Jahre 2020 – 2021 wie folgt anzupassen und voraussichtlich im Dezember im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen:

Bauaufträge NEU: 5.350.000 EUR
(Alt: 5.548.000 EUR)
Liefer- und Dienstleistungsaufträge NEU: 214.000 Euro
(Alt: 221.000 EUR)
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden) NEU: 139.000 EUR
(Alt: 144.000 EUR)
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Sektoren, Verteidigung/Sicherheit) NEU: 428.000 EUR
(Alt: EUR 443.000 EUR)
Konzessionen NEU: 5.350.000 EUR
(Alt: 5.548.000 EUR)
Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge NEU: 214.000 EUR
(Alt: 221.000 EUR)

Im Vergleich zur bisherigen Regelung sind die Schwellenwerte abgesenkt worden. Mit in Kraft treten gelten die neuen EU-Schwellenwerte dann ab dem 01.01.2020 für alle Ausschreibungen, die ab diesem Tage veröffentlicht werden. Bereits vor diesem Datum laufende Ausschreibungen sind dabei nicht umfasst.

Vergaberecht in Brandenburg nicht überfrachten

Eine Einschätzung der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. nach der Landtagswahl 2019

 

Oberstes Ziel und damit Primärzweck des öffentlichen Vergaberechts ist es, Beschaffungsvorgänge öffentlicher Auftraggeber wirtschaftlich zu gestalten. Diese Wirtschaftlichkeit wird durch einen fairen, transparenten Wettbewerb von Unternehmen gewährleistet.

Wettbewerb entsteht, wenn sich möglichst viele Bieter um einen Auftrag bewerben. Das tun sie, wenn sich der Aufwand, den Unternehmen mit öffentlichen Ausschreibungen haben, aus Ihrer Sicht lohnt.  Je bürokratischer, komplizierter ein Verfahren, desto weniger attraktiv wird die Teilnahme für Unternehmen. Bereits jetzt klagen viele Bieter über die hohen Hindernisse. Dieses führt insgesamt zu einer geringer werdenden Bereitschaft zur Teilnahme an Vergabeverfahrens der öffentlichen Hand in vielen Branchen. Das schadet dem Wettbewerb und bedingt schlechtere Wirtschaftlichkeit von Beschaffungsvorgängen für die öffentliche Auftraggeber.

Auf der anderen Seite hat die öffentliche Hand eine Vorbildfunktion. Wenn sich schon nicht der Staat der Einhaltung bestimmter gewünschter Ziele verpflichtet fühlt, wie kann es dann von Privaten verlangt werden? Politische Kriterien wie bspw. Frauenförderung oder Mindestentgelt sind seit Jahren gesetzlich verankert, um veränderten gesellschaftlichen Ansprüchen gerecht zu werden und diese zu steuern.

In den Wahlprogrammen der größeren Parteien zur Landtagswahl in Brandenburg fanden sich weitere ökologisch- und sozialpolitische Vorschläge. Neben einer Anhebung des Mindestentgeltes auf 13 EUR, einer Ausweitung von Tariftreueregelungen,  verbindliche Vorgaben für Arbeitsbedingungen und Mindestvergütungen für Azubis finden sich auch einige Punkte, die mehr Fragen aufwerfen als Probleme lösen: die Entbürokratisierung des Vergaberechts durch Beschneidung des Binnenmarktes, Aufbau einer Vergabekommission mit Beratungs- und Prüffunktion für Vergabestellen, verschiedene Nachhaltigkeitskriterien wie fairer Handel, klimagerechte Produktion, Erhöhung des Anteils regionaler und ökologischer Lebensmittel, die Einhaltung von Mindeststandards von Produktionsbedingungen im Herkunftsland, Verbot von Kinderarbeit, Ausgleichszahlungen beim Verstoß gegen ein einzuführendes Klimaneutralitätsgebot – die Liste mit Wünschen an das Vergaberecht ist lang. Die Zielstellung reicht von nationaler Abschottung bis „Linderung“ globaler Probleme wie der Regenwaldabholzung.

Unabhängig davon, ob man diesen politischen Zielen folgt oder nicht, sind viele Punkte im Hinblick auf das Auftragsvergabewesen problematisch. Der öffentliche Auftraggeber wird kaum in der Lage sein, deren Einhaltung zu überwachen und zu kontrollieren. Überträgt er die Nachweispflicht auf den Auftragnehmer, wird sich dies nachteilig auf den Wettbewerb und damit die Wirtschaftlichkeit auswirken. Der Staat wälzt eine eigentlich öffentlich-rechtliche Aufgabe zur Durchsetzung vom ihm selbst aufgestellter Standards auf private Unternehmen ab. Kleine und mittelständische Unternehmen – der Großteil der Brandenburger Wirtschaft – werden hierzu weder Willens noch in der Lage sein.

Die Einführung neuer politischer Vorgaben und daran ausgerichteter Vergabekriterien sollte deshalb mit Augenmaß erfolgen. Ein weiterhin enger Auftragsbezug wäre auch aus Sicht von Bietern wünschenswert.

Eine Überfrachtung des Vergaberechts mit politisch gewollten Sekundärzielen sollte in jedem Fall vermieden werden.