Bundestag beschließt Vergabebeschleunigungsgesetzes – Zustimmung des Bundesrates ausstehend

Am 23.04.2026 hat der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) der Bundesregierung vom 01.10.2025  (BT-Drs. 21/1934) in einer durch eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung vom 22.04.2026 (BT-Drs. 21/5525) beschlossen.


1. Zum Inhalt des Gesetzes

Das Gesetz soll das öffentliche Vergaberecht vereinfachen, beschleunigen und flexibilisieren.

Zur Begründung führt die Bundesregierung in dem zugrundeliegenden Gesetzentwurf aus, dass die öffentliche Beschaffung angesichts eines jährlichen Auftragsvolumens im unteren dreistelligen Milliardenbereich nicht nur relevant für die Erfüllung staatlicher Aufgaben, sondern zugleich auch Wirtschaftsmotor ist und signifikante Investitionsanreize für Unternehmen setzt.

Seit der letzten umfassenden Reform des Vergaberechts im Jahr 2016 hat sich der politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmen, in dem sich die öffentliche Beschaffung bewegt, stark verändert. Mit diesen Veränderungen gingen gestiegene Anforderungen einher.

Die Auftragsvergabe muss einfacher, schneller und flexibler werden, um die staatliche Reaktion auf die derzeitigen großen und dringlichen Herausforderungen, etwa die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, die Erneuerung und Verbesserung der Infrastruktur und die beschleunigte Digitalisierung angemessen zu unterstützen. Vergabeverfahren müssen beschleunigt, das Vergaberecht insgesamt vereinfacht werden. Die Verwaltung, gerade im kommunalen Bereich, und die Wirtschaft sind von Regelungen zu entlasten, die einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand für alle Akteure verursachen. Dabei gilt es auch, die Digitalisierung in der öffentlichen Beschaffung weiter voranzutreiben.

Zugleich ist das Vergaberecht eine wichtige Grundlage für den fairen Wettbewerb um öffentliche Aufträge, ein transparentes staatliches Handeln, die Gleichbehandlung der Unternehmen und Wahrung des freien Marktzugangs sowie den wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Haushaltsmitteln. Vergaberechtliche Vorschriften erfüllen also keinen Selbstzweck, sondern sind elementarer Bestandteil einer funktionierenden Sozialen Marktwirtschaft und einer effektiven Bedarfsdeckung zur Organisation der staatlichen Aufgaben.

Auch der besonderen Rolle des Mittelstands als Rückgrat der deutschen Wirtschaft ist in der öffentlichen Beschaffung Rechnung zu tragen. Im Sinne des vergaberechtlichen Grundsatzes der Mittelstandsförderung gilt es, die Zugangshürden für den Mittelstand insgesamt nicht zu erhöhen, bürokratischen Aufwand zu senken und mittelständische Belange etwa bei Nachweisanforderungen stärker zu berücksichtigen. Zudem sind die Teilnahmemöglichkeiten für junge und innovative Unternehmen deutlich zu stärken, um die Innovationskraft der Wirtschaft zu unterstützen. Hürden, etwa durch die Komplexität der Vergabeverfahren oder durch zu strikte Anforderungen, müssen gesenkt werden, um innovative Lösungen zu fördern und Anreize für zukünftige Investitionen zu setzen.

Aus diesen Gründen passt das Gesetz die nationalen Vergaberegeln oberhalb der europarechtlich vorgegebenen Schwellenwerte an die oben genannten Erfordernisse an. Da der europarechtliche Rahmen den Reformspielraum in der sogenannten Oberschwelle einschränkt und nur gewisse Anpassungsmöglichkeiten eröffnet, setzt sich die Bundesregierung auch auf europäischer Ebene für eine Reform der Vergaberichtlinien ein.

2. Zum Gang der Beratungen

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. September 2025 eine Stellungnahme zu dem zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen, mit der er unter anderem eine weitreichendere Flexibilisierung des so genannten Losgrundsatzes verlangte. Die Bundesregierung lehnte jedoch die Forderungen des Bundesrates in weiten Teilen ab (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucksache 21/3507).

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 23. April 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes seines Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drucksache 21/5525) in geänderter Fassung angenommen. Er ergänzte vor allem Maßnahmen zur Förderung des Mittelstands: Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind nunmehr auch mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen. Außerdem können Auftraggeber im Fall einer Gesamtvergabe Auftragnehmer verpflichten, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen.

(Quelle: Erläuterung, 1065.BR, 08.05.26)


Da es sich um ein Zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt, muss der Bundesrat noch zustimmen. Der Entwurf ist als TOP 14 in der Sitzung des Bundesrates am 08.05.2026 vorgesehen.

Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes den Vermittlungsausschuss anzurufen, um die vom Bundestag beschlossene Abweichung vom so genannten Losgrundsatz auch auf Infrastrukturmaßnahmen der Länder und Kommunen auszuweiten. Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen. Weitere Einzelheiten sind aus BR-Drucksache 225/1/26 ersichtlich. Welcher Empfehlung der Bundesrat folgt, entscheidet sich in der Plenarsitzung am 08.05.2026.

Weitere Informationen zum Gesetzgebungsvorgang finden Sie hier.

Für in Berlin tätige Unternehmen: Landesmindestlohn zum 01.01.2026 auf 14,84 Euro weiter gestiegen – Mangels rechtlicher Voraussetzungen noch keine Anhebung des Vergabemindestentgeltes

Nach Inkrafttreten einer Änderung des Landesmindestlohngesetzes in Berlin (LMiLoG) zum 01.12.2025 – mit einem Landesmindestlohn von 13,69 Euro – hat der Berliner Senat von der neuen Befugnis in § 9 Abs. 2 LMiLoG Gebrauch gemacht und zum 01.01.2026 den Landesmindestlohn auf 14,84 Euro brutto je Zeitstunde weiter erhöht.

Ebenfalls festgelegt wurde eine Anhebung des Landesmindestlohns ab dem 01.01.2027 auf 15,58 Euro brutto je Zeitstunde.

Dies geht aus der „Dritten Verordnung zur Erhöhung des Mindestlohns nach § 9 Abs. 1 des Landesmindestlohngesetzes (Dritte Berliner Mindestlohnverordnung) vom 09.12.2025 hervor (vgl. GVBl. Nr. 36 vom 23.12.2025 – Seite 661).


Die Dritte Berliner Mindestlohnverordnung lautet:

§ 1    Höhe des Mindestlohns
Der Mindestlohn nach § 9 Absatz 1 des Landesmindestlohngesetzes beträgt

  1. ab 1. Januar 2026 14,84 Euro brutto je Zeitstunde
  2. ab 1. Januar 2027 15,58 Euro brutto je Zeitstunde.

§ 2    Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.


Informationen des Vergabeservices Berlin der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe unter Ziffer 10 der FAQs zu den aktuell (noch) unterschiedlichen Werten beim Landesmindestlohn und Vergabemindestentgelt:

10. Landesmindestlohn und Vergabemindestentgelt, welche Unterschiede bestehen aktuell ? 

Das Landesmindestlohngesetz (LMiLoG) gilt ausschließlich für die Beschäftigten des Landes Berlin sowie die Beschäftigten seiner Anstalten, Körperschaften und Stiftungen und Landesunternehmen; darüber hinaus werden auch die Zuwendungsempfänger zur Zahlung eines Mindestlohns verpflichtet. Es handelt sich beim LMiLoG nicht um eine arbeitsrechtliche Bestimmung, auf dessen Grundlage Unternehmen mit Sitz in Berlin einen Mindestlohn zu zahlen haben. Die Bundesländer dürfen keine arbeitsrechtlichen Gesetze erlassen, wenn bereits vergleichbare Bundesgesetze bestehen. Es gilt daher für die Beschäftigten der Unternehmen das Mindestlohngesetz des Bundes (MiLoG).

Das Vergabemindestentgelt gemäß dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) kann nur auf der Grundlage eines öffentlichen Auftrags zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vertraglich vereinbart werden und ist zudem beschränkt auf die Beschäftigten, die die Leistung gegenüber dem (Landes-)Auftraggeber erbringen. Diese Beschränkung ergibt sich aus dem Vergaberecht der EU und des Bundes.

Zwar ist in der Regierungsrichtlinie verankert, dass der Landesmindestlohn und das Vergabemindestentgelt gleichzeitig angehoben werden sollen. Das Vergabemindestentgelt kann jedoch aktuell nicht angehoben werden, da die rechtlichen Voraussetzungen dafür (noch) nicht vorliegen.

Gemäß § 9 Absatz 2 BerlAVG kann der Senat durch Rechtsverordnung die Höhe des Vergabemindestentgelts neu festzusetzen, sofern dies wegen veränderter wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse erforderlich ist. Das Gesetz enthält jedoch eine Berechnungsrundlage: Der Betrag wird durch Zugrundelegung der prozentualen Veränderungsrate im Index der tariflichen Monatsverdienste des Statistischen Bundesamtes für die Gesamtwirtschaft in Deutschland (ohne Sonderzahlungen) ermittelt, bei der der Durchschnitt der veröffentlichten Daten für die letzten vier Quartale zugrunde zu legen ist. Danach liegt der ermittelte Betrag seit Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Festsetzung des Mindestentgelts nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes am 01.05.2024 bei brutto13,69 Euro.”

Neue EU-Schwellenwerte seit 01.01.2026

Die Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren wurden von der EU-Kommission überprüft und zum 01.01.2026 gesenkt.

EU-Schwellernwerte in Euro

Ab 01.01.2026

Bis 31.12.2025

Bauleistungen   

5.404.000

5.538.000

Liefer- und Dienstleistungen
Öffentliche Auftraggeber

   216.000

    221.000

Konzessionen

5.404.000

5.538.000

Liefer- und Dienstleistungen
Obere und oberste Bundesbehörden    

    140.000

    143.000

Liefer- und Dienstleistungen
Sektorenauftraggeber

432.000

    443.000

Liefer- und Dienstleistungen
Bereich Verteidigung und Sicherheit

      432.000

    443.000

Soziale und andere besondere Dienstleistungen
Öffentliche Auftraggeber

    *) 750.000

   *) 750.000

Soziale und andere besondere Dienstleistungen
Sektorenauftraggeber

*) 1.000.000

*) 1.000.000

Die neuen Werte wurden im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben (Verordnungen (EU) 2025/2150 und 2025/2152 (Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge) und 2025/2151 (Konzessionen)  vom 22.10.2025).

Die Überprüfung der EU-Schwellenwerte erfolgt regelmäßig auf Basis des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement – kurz GPA), das erst ab bestimmten Mindestauftragswerten (Schwellenwerten) gilt. Deren Festlegung im GPA beruht auf einer künstlich geschaffenen Währungseinheit, den sogenannten Sonderziehungsrechten. Diese haben keinen festen Wechselkurs im Verhältnis zum Euro und werden entsprechend der Wechselkursschwankungen von der EU-Kommission im Zweijahresrhythmus neu berechnet.

*) Eine Anpassung der Schwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen (§ 130 GWB und Anhänge XIV der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU) erfolgte nicht. Sie betragen unverändert EUR 750.000 für öffentliche Auftraggeber und EUR 1.000.000 für Sektorenauftraggeber. Es handelt sich um eine rein europäische Regelung, die daher keiner Währungskursanpassung bedarf.

Änderung VOB/A: Erhöhung der Wertgrenzen für nationale Bauvergaben seit 01.01.2026

Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen hat im Zuge von Änderungen der VOB/A zum 01.01.2026 die Wertgrenzen für Bauleistungen angehoben.

Am 15.12.2025 veröffentlichte das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen einen Erlass zu den Änderungen der VOB/A – 1. Abschnitt – § 3a – Zulässigkeitsvoraussetzungen, die am 16.12.2025 im Bundesanzeiger veröffentlich wurden (BAnz AT 16.12.2025 B7). Den neu gefassten § 3a VOB/A finden Sie nachstehend und den Erlass finden Sie hier.

Ab dem 01.01.2026 gelten folgende neue Wertgrenzen:

  • Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb:  EUR 150.000 Euro netto – die aktuelle Dreiteilung für unterschiedliche Gewerke entfällt *)
  • Freihändige Vergaben: EUR 100.000 Euro netto – aktuell EUR 10.000
  • Direktaufträge: EUR 50.000 Euro netto – aktuell EUR 3.000

*) Die differenzierende Dreiteilung der Wertgrenzen für unterschiedliche Gewerke für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb in § 3 a Absatz 2, Ziff. 1 VOB/A wird gestrichen.


Hinweise:
Die Regelungen der VOB/A werden ergänzt durch landesrechtliche Vorschriften und Wertgrenzen. In Brandenburg finden sich diese in § 28 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) und in den Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung (VV zu § 55 LHO). Diese wurden im Juni 2025 geändert. Ausführungen dazu finden Sie hier.


Der neu gefasste § 3a VOB/A lautet:

I. Neu gefasster § 3a – Zulässigkeitsvoraussetzungen

(1) Dem Auftraggeber stehen nach seiner Wahl die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach den Absätzen zwei und drei gestattet ist.

(2) Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb kann erfolgen,

  1. bis zu einem Auftragswert der Bauleistung von 150 000 Euro ohne Umsatzsteuer,
  2. wenn eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb kein annehmbares Ergebnis gehabt hat,
  3. wenn die Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb aus anderen Gründen (z.B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

(3) Die Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder die Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig sind, besonders,

  1. wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. Patentschutz, besondere Erfahrung und Geräte) nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt,
  2. wenn die Leistung besonders dringlich ist,
  3. wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,
  4. wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht,
  5. wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,
  6. wenn sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt.

Die Freihändige Vergabe kann außerdem bis zu einem Auftragswert von100 000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.

(4) Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.

II. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2026 in Kraft: