Bundestag beschließt Vergabebeschleunigungsgesetzes – Zustimmung des Bundesrates ausstehend
Am 23.04.2026 hat der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) der Bundesregierung vom 01.10.2025 (BT-Drs. 21/1934) in einer durch eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung vom 22.04.2026 (BT-Drs. 21/5525) beschlossen.
1. Zum Inhalt des Gesetzes
Das Gesetz soll das öffentliche Vergaberecht vereinfachen, beschleunigen und flexibilisieren.
Zur Begründung führt die Bundesregierung in dem zugrundeliegenden Gesetzentwurf aus, dass die öffentliche Beschaffung angesichts eines jährlichen Auftragsvolumens im unteren dreistelligen Milliardenbereich nicht nur relevant für die Erfüllung staatlicher Aufgaben, sondern zugleich auch Wirtschaftsmotor ist und signifikante Investitionsanreize für Unternehmen setzt.
Seit der letzten umfassenden Reform des Vergaberechts im Jahr 2016 hat sich der politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmen, in dem sich die öffentliche Beschaffung bewegt, stark verändert. Mit diesen Veränderungen gingen gestiegene Anforderungen einher.
Die Auftragsvergabe muss einfacher, schneller und flexibler werden, um die staatliche Reaktion auf die derzeitigen großen und dringlichen Herausforderungen, etwa die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, die Erneuerung und Verbesserung der Infrastruktur und die beschleunigte Digitalisierung angemessen zu unterstützen. Vergabeverfahren müssen beschleunigt, das Vergaberecht insgesamt vereinfacht werden. Die Verwaltung, gerade im kommunalen Bereich, und die Wirtschaft sind von Regelungen zu entlasten, die einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand für alle Akteure verursachen. Dabei gilt es auch, die Digitalisierung in der öffentlichen Beschaffung weiter voranzutreiben.
Zugleich ist das Vergaberecht eine wichtige Grundlage für den fairen Wettbewerb um öffentliche Aufträge, ein transparentes staatliches Handeln, die Gleichbehandlung der Unternehmen und Wahrung des freien Marktzugangs sowie den wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Haushaltsmitteln. Vergaberechtliche Vorschriften erfüllen also keinen Selbstzweck, sondern sind elementarer Bestandteil einer funktionierenden Sozialen Marktwirtschaft und einer effektiven Bedarfsdeckung zur Organisation der staatlichen Aufgaben.
Auch der besonderen Rolle des Mittelstands als Rückgrat der deutschen Wirtschaft ist in der öffentlichen Beschaffung Rechnung zu tragen. Im Sinne des vergaberechtlichen Grundsatzes der Mittelstandsförderung gilt es, die Zugangshürden für den Mittelstand insgesamt nicht zu erhöhen, bürokratischen Aufwand zu senken und mittelständische Belange etwa bei Nachweisanforderungen stärker zu berücksichtigen. Zudem sind die Teilnahmemöglichkeiten für junge und innovative Unternehmen deutlich zu stärken, um die Innovationskraft der Wirtschaft zu unterstützen. Hürden, etwa durch die Komplexität der Vergabeverfahren oder durch zu strikte Anforderungen, müssen gesenkt werden, um innovative Lösungen zu fördern und Anreize für zukünftige Investitionen zu setzen.
Aus diesen Gründen passt das Gesetz die nationalen Vergaberegeln oberhalb der europarechtlich vorgegebenen Schwellenwerte an die oben genannten Erfordernisse an. Da der europarechtliche Rahmen den Reformspielraum in der sogenannten Oberschwelle einschränkt und nur gewisse Anpassungsmöglichkeiten eröffnet, setzt sich die Bundesregierung auch auf europäischer Ebene für eine Reform der Vergaberichtlinien ein.
2. Zum Gang der Beratungen
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. September 2025 eine Stellungnahme zu dem zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen, mit der er unter anderem eine weitreichendere Flexibilisierung des so genannten Losgrundsatzes verlangte. Die Bundesregierung lehnte jedoch die Forderungen des Bundesrates in weiten Teilen ab (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucksache 21/3507).
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 23. April 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes seines Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drucksache 21/5525) in geänderter Fassung angenommen. Er ergänzte vor allem Maßnahmen zur Förderung des Mittelstands: Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind nunmehr auch mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen. Außerdem können Auftraggeber im Fall einer Gesamtvergabe Auftragnehmer verpflichten, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen.
(Quelle: Erläuterung, 1065.BR, 08.05.26)
Da es sich um ein Zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt, muss der Bundesrat noch zustimmen. Der Entwurf ist als TOP 14 in der Sitzung des Bundesrates am 08.05.2026 vorgesehen.
Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes den Vermittlungsausschuss anzurufen, um die vom Bundestag beschlossene Abweichung vom so genannten Losgrundsatz auch auf Infrastrukturmaßnahmen der Länder und Kommunen auszuweiten. Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen. Weitere Einzelheiten sind aus BR-Drucksache 225/1/26 ersichtlich. Welcher Empfehlung der Bundesrat folgt, entscheidet sich in der Plenarsitzung am 08.05.2026.
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