VOB/A: Erhöhung der Wertgrenzen für nationale Bauvergaben ab 01.01.2026
Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen hat im Zuge von Änderungen der VOB/A die Wertgrenzen für Bauleistungen angehoben.
Am 15.12.2025 veröffentlichte das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen einen Erlass zu den Änderungen der VOB/A – 1. Abschnitt – § 3a – Zulässigkeitsvoraussetzungen, die am 16.12.2025 im Bundesanzeiger veröffentlich wurden (BAnz AT 16.12.2025 B7). Den Erlass finden Sie hier.
Ab dem 01.01.2026 gelten folgende neue Wertgrenzen:
- Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb: EUR 150.000 Euro netto – die aktuelle Dreiteilung für unterschiedliche Gewerke entfällt *)
- Freihändige Vergaben: EUR 100.000 Euro netto – aktuell EUR 10.000
- Direktaufträge: EUR 50.000 Euro netto – aktuell EUR 3.000
*) Die differenzierende Dreiteilung der Wertgrenzen für unterschiedliche Gewerke für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb in § 3 a Absatz 2, Ziff. 1 VOB/A wird gestrichen.
Der neu gefasste § 3a VOB/A lautet:
I. Neu gefasster § 3a – Zulässigkeitsvoraussetzungen
(1) Dem Auftraggeber stehen nach seiner Wahl die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach den Absätzen zwei und drei gestattet ist.
(2) Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb kann erfolgen,
- bis zu einem Auftragswert der Bauleistung von 150 000 Euro ohne Umsatzsteuer,
- wenn eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb kein annehmbares Ergebnis gehabt hat,
- wenn die Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb aus anderen Gründen (z.B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.
(3) Die Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder die Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig sind, besonders,
- wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. Patentschutz, besondere Erfahrung und Geräte) nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt,
- wenn die Leistung besonders dringlich ist,
- wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,
- wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht,
- wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,
- wenn sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt.
Die Freihändige Vergabe kann außerdem bis zu einem Auftragswert von100 000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.
(4) Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
II. Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2026 in Kraft:

