VOB/A-EU 2026 in Kraft
Seit dem 08.09.2026 gilt die neue VOB/A-EU 2026 und ist für ab diesem Zeitpunkt begonnene Vergabeverfahren anzuwenden.
Hintergrund
Nach Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes am 01.07.2026 und den damit einhergehenden Änderungen des GWB, der VgV und der VSVgV musste auch die nachgeordnete VOB/A für EU-weite Bauvergaben geändert werden.
Der dafür zuständige Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) *) hat die Abschnitte 2 (VOB/A-EU) und 3 (VOB/A-VS) an das Vergabebeschleunigungsgesetz angepasst und das Bauministerium hat dies am 24. 08. 2026 im Bundesanzeiger bekannt gemacht (Bekanntmachung vom 22. Juli 2026, BAnz AT 24.08.2026 B6).
Zusätzlich wurden die Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 (Vorgaben für mehr Energieeffizienz und Klimaschutz) und die Barrierefreiheitsrichtlinie (EU) 2019/882 umgesetzt.
*) Der DVA wird vom Bundesbauministerium gestellt. Ihm gehören Vertreter aller wichtigen öffentlichen Bauauftraggeber (Ressorts des Bundes und der Länder, kommunale Spitzenverbände, sonstige öffentliche Auftraggeber wie die Deutsche Bahn AG) und Spitzenorganisationen der Wirtschaft und der Technik an.
Die wichtigsten Änderungen der VOB/A-EU 2026
Nachfolgend eine tabellarische Übersicht der wichtigsten Änderungen für EU-weite Bauvergaben nach Abschnitt 2 (VOB/A-EU). Die VOB/A-EU 2019 finden Sie hier.
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VOB/A-EU 2019 |
VOB/A-EU 2026 |
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§ 1 – |
Orientierung am klassischen, engeren Verständnis von Bauleistungen. Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung. |
Bauauftragsbegriff in Anlehnung an § 103 Abs. 3 GWB. Wegfall des Wortes „gleichzeitig“ „Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder über sowohl die Planung als auch die Ausführung |
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§ 5a – |
Losgrundsatz in § 5: Allgemeine Pflicht zur Fach- und Teillosvergabe. Losverzicht nur aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen. |
Allgemeine Pflicht zur Fach- und Teillosvergabe (Losgrundsatz). |
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§ 6b – |
Umfassende Nachweise in § 6 a aufgeführt. Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen mittels FB 124. Verweis auf Präqualifikation FB 211. § 6a: „(1) Zum Nachweis ihrer Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen… § 6b: „(1) Der Nachweis der Eignung kann mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen.“ |
Eigenerklärung zur Eignung wird als Regel festgelegt. Darüber hinausgehende Unterlagen werden nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern angefordert. (Bestbieterprinzip). Nachweis ganz oder teilweise über Präqualifizierungssysteme möglich. Vorlage obsolet, wenn Vergabestelle bereits im Besitz der Eignungsnachweise ist. „(1) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach § 6e EU soll durch Eigenerklärungen erfolgen. Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Der Nachweis kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden“ |
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§ 7 – |
Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. |
Wegfall der Vorgabe „erschöpfend“ Die Leistung ist so eindeutig zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. |
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§ 7a Abs. 1 Nr. 5 – Barrierefreiheit |
„Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse mit einem Rechtsakt der Europäischen Union erlassen, so müssen die technischen Spezifikationen, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen.” |
Aufnahme der Barrierefreiheits-anforderungen nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 in die technischen Spezifikationen: „Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse mit einem Rechtsakt der Europäischen Union erlassen, so müssen die technischen Spezifikationen, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen. Für die in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019/8825 genannten Produkte und Dienstleistungen stellen die Barriere-freiheitsanforderungen des Anhangs I dieser Richtlinie verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne des Satzes 1 dar.“ Praktisch betrifft dies nicht nur bauliche Zugänglichkeit, sondern auch mitbeschaffte Produkte und technische Einrichtungen. Barrierefreiheit kann insofern als verbindliche technische Anforderung Teil der geschuldeten Leistung sein. |
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§ 8 – |
Nebenangebote zulässig, sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen |
§ 8 Abs. 2 Nr. 3: |
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§ 8c – |
Nur, wenn die Lieferung von energieverbrauchsrelevanten Waren, technischen Geräten oder Ausrüstungen wesentlicher Bestandteil einer Bauleistung waren.
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Energieeffizienz wird zur Querschnittsanforderung. Vorgaben in nun 7 Absätzen. Für energieverbrauchsrelevante Produkte sind (gestaffelt nach Produktgruppen der EU- Energieverbrauchskennzeichnung) hohe Energieeffizienzklassen zu fordern (teils zwingend die höchste am Markt verfügbare). Informationspflichten der Bieter (Energieverbrauch, Lebenszykluskosten). Ausnahmen bei technischer Nichtdurch-führbarkeit, Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Notlage im Bereich öffentlicher Gesundheit oder Beeinträchtigung Einsatzfähigkeit der Bundeswehr. |
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§ 14 – |
Vier-Augen-Prinzips bei E-Vergaben: § 14 Abs. 1 S. 1: „Sind nur elektronische Angebote zugelassen, wird die Öffnung der Angebote von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt.“ |
Wegfall des Vier-Augen-Prinzips bei E-Vergaben: § 14 Abs. 1 S. 3: „Für elektronisch eingereichte Angebote gilt das Vier-Augen-Prinzip nach Satz 1 nicht, sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind.“ |
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§ 16a – |
Unterscheidung zwischen unternehmens- und leistungsbezogenen Unterlagen. „(1)Der öffentliche Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, … auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – …– nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen – … – nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung), …. |
Keine Unterscheidung mehr zwischen unternehmens- und leistungsbezogenen Unterlagen. |
