Vergabebeschleunigungsgesetz: Zustimmung des Bundesrates am 08.05.2026 erteilt

 

Am 23.04.2026 hatte der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) der Bundesregierung vom 01.10.2025  (BT-Drs. 21/1934) in einer durch eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung vom 22.04.2026 (BT-Drs. 21/5525) beschlossen.

Da es sich um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt, musste der Bundesrat noch zustimmen. Der Gesetzesentwurf wurde als TOP 14 in der 1065. Sitzung des Bundesrates am 08.05.2026 behandelt.

Der Bundesrat hat am 08.05.2026 seine Zustimmung erteilt.

Nach Beschluss und Verkündigung soll das Gesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartalsbeginns in Kraft treten, also voraussichtlich am 01.07.2026.

Weitere Einzelheiten sind aus BR-Drucksache 225/1/26 ersichtlich. Informationen zum Gesetzgebungsvorgang finden Sie hier.


1. Zum Inhalt des Gesetzes

Das Gesetz soll das öffentliche Vergaberecht vereinfachen, beschleunigen und flexibilisieren.

Zur Begründung führt die Bundesregierung in dem zugrundeliegenden Gesetzentwurf aus, dass die öffentliche Beschaffung angesichts eines jährlichen Auftragsvolumens im unteren dreistelligen Milliardenbereich nicht nur relevant für die Erfüllung staatlicher Aufgaben, sondern zugleich auch Wirtschaftsmotor sei und signifikante Investitionsanreize für Unternehmen setze.

Seit der letzten umfassenden Reform des Vergaberechts im Jahr 2016 habe sich der politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmen, in dem sich die öffentliche Beschaffung bewegt, stark verändert. Mit diesen Veränderungen gingen gestiegene Anforderungen einher.

Die Auftragsvergabe müsse einfacher, schneller und flexibler werden, um die staatliche Reaktion auf die derzeitigen großen und dringlichen Herausforderungen, etwa die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, die Erneuerung und Verbesserung der Infrastruktur und die beschleunigte Digitalisierung angemessen zu unterstützen. Vergabeverfahren müssten beschleunigt, das Vergaberecht insgesamt vereinfacht werden. Die Verwaltung, gerade im kommunalen Bereich, und die Wirtschaft seien von Regelungen zu entlasten, die einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand für alle Akteure verursachten. Dabei gelte es auch, die Digitalisierung in der öffentlichen Beschaffung weiter voranzutreiben.

Zugleich sei das Vergaberecht eine wichtige Grundlage für den fairen Wettbewerb um öffentliche Aufträge, ein transparentes staatliches Handeln, die Gleichbehandlung der Unternehmen und Wahrung des freien Marktzugangs sowie den wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Haushaltsmitteln. Vergaberechtliche Vorschriften erfüllten also keinen Selbstzweck, sondern seien elementarer Bestandteil einer funktionierenden Sozialen Marktwirtschaft und einer effektiven Bedarfsdeckung zur Organisation der staatlichen Aufgaben.

Auch der besonderen Rolle des Mittelstands als Rückgrat der deutschen Wirtschaft sei in der öffentlichen Beschaffung Rechnung zu tragen. Im Sinne des vergaberechtlichen Grundsatzes der Mittelstandsförderung gelte es, die Zugangshürden für den Mittelstand insgesamt nicht zu erhöhen, bürokratischen Aufwand zu senken und mittelständische Belange etwa bei Nachweisanforderungen stärker zu berücksichtigen. Zudem seien die Teilnahmemöglichkeiten für junge und innovative Unternehmen deutlich zu stärken, um die Innovationskraft der Wirtschaft zu unterstützen. Hürden, etwa durch die Komplexität der Vergabeverfahren oder durch zu strikte Anforderungen, müssten gesenkt werden, um innovative Lösungen zu fördern und Anreize für zukünftige Investitionen zu setzen.

Aus diesen Gründen passe das Gesetz die nationalen Vergaberegeln oberhalb der europarechtlich vorgegebenen Schwellenwerte an die oben genannten Erfordernisse an. Da der europarechtliche Rahmen den Reformspielraum in der sogenannten Oberschwelle einschränke und nur gewisse Anpassungsmöglichkeiten eröffne, setze sich die Bundesregierung auch auf europäischer Ebene für eine Reform der Vergaberichtlinien ein.

2. Zum Gang der Beratungen

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung vom 26. September 2025 eine Stellungnahme zu dem zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen, mit der er unter anderem eine weitreichendere Flexibilisierung des so genannten Losgrundsatzes verlangte. Die Bundesregierung lehnte jedoch die Forderungen des Bundesrates in weiten Teilen ab (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucksache 21/3507).

Der Deutsche Bundestag hatte den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 23. April 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes seines Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drucksache 21/5525) in geänderter Fassung angenommen. Er ergänzte vor allem Maßnahmen zur Förderung des Mittelstands: Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind nunmehr auch mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen. Außerdem können Auftraggeber im Fall einer Gesamtvergabe Auftragnehmer verpflichten, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen.

(Quelle: Erläuterung, 1065.BR, 08.05.26)