Bundestag hat am 23.04.2026 das Vergabebeschleunigungsgesetz beschlossen

Ein Gastbeitrag von Wolf Witte vom 23.04.2026 aus dem cosinex Blog.

Am 23. April hat der Bundestag das Vergabebeschleunigungsgesetz beschlossen. Änderungen gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung betreffen insbesondere die Losvergabe. Inkrafttreten wird das Gesetz frühestens am 1. Juli 2026.

Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge wurde zuletzt am 9. Oktober 2025 im Bundestag beraten und war seit einer öffentlichen Ausschussanhörung am 10. November bis zur heutigen Befassung (Anmerkung Abst: 23.04.2026) nicht mehr im Plenum aufgerufen worden.

Es handelt sich dabei um das dritte von drei die Vergabe und öffentliche Beschaffung betreffenden Gesetzen der Großen Koalition. Für das Bundestariftreuegesetz fand die abschließende Bundesratsbefassung am 27. März statt, es muss noch verkündet werden, um in Kraft zu treten. Bereits in Kraft ist das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr.

Synoptische Darstellung der Änderungen

Update: Diese Synopsen berücksichtigen die vom Bundestag am 23. April 2026 beschlossene Fassung der Vergabeverordnung einschließlich der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie:

Wir werden VgV und GWB in unserer Normendatenbank vor Inkrafttreten des Gesetzes auf den dann geltenden Stand bringen.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge greift wesentliche Aspekte der im Koalitionsvertrag formulierten Ziele auf, etwa die Festsetzung der Wertgrenze auf 50.000 Euro, einen bürokratiearmen Eignungsnachweis und Anpassungen der Rechtsmittel.

Wir stellen zunächst die vom Bundestag beschlossenen Änderungen aus der Beschlussempfehlung vor, bevor wir auf die unverändert angenommenen Teile des Regierungsentwurfs eingehen.

Losvergabe: Der neue § 97a GWB

Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie sieht die Regelung des Losgrundsatzes in einem neuen Paragrafen 97a im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor. Darin bleibt der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe bestehen (Absatz 1). Die bestehenden Abweichungsmöglichkeiten der wirtschaftlichen und technischen Gründe werden ebenfalls übernommen (Absatz 2).

Ergänzt wird ein weiterer Ausnahmetatbestand, um das Sondervermögen Infrastruktur sowie die Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur vergaberechtlich zu flankieren (Absatz 3). Dabei kann für aus dem Sondervermögen gemäß des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierte Infrastrukturvorhaben sowie für Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur vom Losgrundsatz abgewichen werden, wenn zeitliche Gründe die Abweichung erfordern. Dies gelte dann, wenn die Anwendung des Losgrundsatzes die schnelle Realisierung dieser Infrastrukturvorhaben „nachweislich verhindert“.

Die Ausnahme wird auf Infrastrukturvorhaben begrenzt, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert das Zweifache der EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. In der Vergabepraxis dürfe der für die Abweichungsmöglichkeit geltende höhere Schwellenwert nicht als Umgehungsmöglichkeit (etwa durch Bündelung von mehreren Aufträgen in einem Paket) genutzt werden.

Der Ausschuss stellt klar, dass die zeitlichen Gründe „nicht vom Auftraggeber verschuldet“ sein dürfen. Und weiter:

Die Dringlichkeit eines Infrastrukturvorhabens, welche einen zeitlichen Grund im Sinne des § 97a Absatz 3 darstellt, kann vorliegen, wenn ohne Durchführung des Infrastrukturvorhabens eine deutliche Nutzungseinschränkung der betroffenen Infrastruktur zu erwarten ist.

Im neuen § 97a Absatz 4 werden abschließend die Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur aufgeführt, bei deren Durchführung auch von der neuen Abweichungsmöglichkeit des § 97a Absatz 3 Gebrauch gemacht werden kann.

Auftraggeber werden im Fall von Gesamtvergaben ermächtigt (Absatz 5 Satz 1), ihre Auftragnehmer verpflichten zu können, die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Vergabe von Unteraufträgen besonders zu berücksichtigen. Dies werde regelmäßig relevant sein, soweit ein Auftraggeber eine Gesamtvergabe nach den Absätzen 2 oder 3 wählt, aber beim Auftragsgegenstand dennoch viel Potenzial besteht, den Mittelstand einzubeziehen.

Die Kann-Vorgabe schließe eine Pflicht zur Auferlegung der Berücksichtigungspflicht aus. Insbesondere falls dies zu erheblichen Verzögerungen bei der Auftragsausführung führen könnte, erscheint dem Ausschuss eine Weitergabe nicht naheliegend. Der Auftraggeber sollte aus Gründen der Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und Durchsetzbarkeit die Pflicht zur Berücksichtigung je nach Auftragsgegenstand, Vertragsmodell und Einzelfall bestimmt und möglichst konkret weitergeben.

In einem neuen Absatz 6 wird zudem geregelt, dass die Bundesregierung die Erweiterung der Abweichungsmöglichkeit vom Losgrundsatz evaluiert und bis zum 30. September 2027 dem Bundestag dazu berichtet.

Digitale Souveränität in GWB und VgV

Zusätzlich zu den von der Bundesregierung vorgesehenen allgemeinen Ausnahmen vom Vergaberecht in § 107 GWB (Grenzschutz, Terrorbekämpfung, Verschlüsselung, militärische Infrastruktur) sieht der Ausschuss auch Ausnahmen im Bereich der Cybersicherheit und digitalen Souveränität vor, die unter die Definition der wesentlichen Sicherheitsinteressen fallen können.

Auch die Vergabeverordnung wird in § 58 VgV um die Klarstellung ergänzt, dass Zuschlagskriterien auch Aspekte der digitalen Souveränität umfassen können. Als mögliche qualitative Zuschlagskriterien nennt der Ausschuss

  • die Nutzung interoperabler und offener IT-Systeme oder Software,
  • die Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Datenverarbeitungsvorgängen,
  • besondere Anforderungen an das im Rahmen der Datenverarbeitung eingesetzte Personal,
  • Anforderungen an Sicherheitsvorkehrungen,
  • die Lokalisierung von Daten sowie
  • die rechtliche, organisatorische und technische Immunität gegen unerwünschte Zugriffe oder Verfügbarkeitseinschränkungen.
Leitmärkte für Stahl und Zement

Die Verordnungsermächtigung in § 113 GWB wird um eine Klarstellung ergänzt, wonach die Verordnungsermächtigung insbesondere die Schaffung von Leitmärkten für Stahl und Zement zum Inhalt hat.

In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 8. Januar 2026 hatte die Bundesregierung den aktuellen Stand zur Beschaffung von grünem Stahl erläutert.

Direktvergaben im Eisenbahnverkehr

Hinsichtlich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr (§ 131 GWB) räumt der neue Absatz 1 Satz 3 bei geringfügigen Aufträgen die Nutzung der europarechtlichen Spielräume ein, öffentliche Aufträge im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr ohne Vergabeverfahren direkt zu vergeben (Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007).

Grundsätzlich seien wettbewerbliche Vergabeverfahren Direktvergaben deutlich vorzuziehen, so der Wirtschaftsausschuss, da sie Transparenz, Wettbewerb, die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Auftraggeber gewährleisten und klare Verfahrensregeln beinhalten. Bei diesen, im Eisenbahnverkehr geringfügigen Aufträgen, sollen jedoch – insbesondere auch auf Wunsch des Bundesrates – Direktvergaben ermöglicht werden, damit die Auftraggeber in diesen Fällen eine schnelle und bürokratieärmere Auftragsvergabe durchführen können.

Änderungen des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes

Das bereits in Kraft getretene Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz wird an Änderungen angepasst, die mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz wirksam werden, so etwa den geänderten § 106 Absatz 2 Nummer 1 GWB und den neuen § 97a GWB zur Losvergabe.

eForms: Zuständigkeit beim BMDS

Der mit Einführung der eForms in die Vergabeverordnung eingeführte § 10a verweist nach dem Willen des Ausschusses künftig nicht mehr auf das Bundesministerium des Innern, sondern auf das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, welches nunmehr für den Datenaustauschstandard in Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuständig ist.

Entschließung: Industrial Accelerator Act „engmaschig begleiten“

Der Wirtschaftsausschuss stellt neben der Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf selbst auch eine Entschließung zur Abstimmung, wonach die Mittel des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaschutz (SVIK) pragmatisch, praktikabel und schnell eingesetzt werden sollen – mit besonderer Rücksicht auf die Kommunen.

Der § 97a Abs. 4 Nr. 1 GWB sei so auszulegen, dass beschleunigende Verfahren möglich bleiben und Nachweispflichten auf ein Minimum reduziert werden. Darüber hinaus fordert der Ausschuss die Bundesregierung auf, sogenannte Local-Content-Anforderungen des geplanten EU-weiten Industrial Accelerator Act (IAA) engmaschig zu begleiten und sicherzustellen, dass „Made-with-EU“- und Low-Carbon-Anforderungen kohärent mit dem nationalen Recht umgesetzt, heimische Schlüsselbranchen gestärkt und Umgehungstatbestände verhindert werden.

Bis zum 30. Juni 2027 soll die Bundesregierung zudem von der Verordnungsermächtigung nach § 113 Nr. 9 GWB Gebrauch machen und verbindliche Mindeststandards für klimafreundliche Beschaffung festlegen – insbesondere für emissionsarm hergestellten Stahl und Zement.

Unverändert hat der Bundestag die folgenden Änderungen beschlossen.
Wertgrenzen

Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung der Bundeshaushaltsordnung vor, wonach Leistungen bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer per Direktauftrag – ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens – beschafft werden können. Der Auftraggeber soll dabei zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.

Wie der Gesetzgeber im Begründungsteil darlegt, bleibe es der Vergabestelle weiterhin offen, auch im niedrigvolumigen Bereich Vergabeverfahren durchzuführen. Dies könne sich in vielen Fällen „als sehr sinnvoll erweisen“, insbesondere um ausreichenden Wettbewerb und die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen durch eine öffentliche Aufforderung zum Wettbewerb sicherzustellen.

Auch wird im Begründungsteil hervorgehoben, dass Direktaufträge nach dieser Regelung keine Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge seien.

Wettbewerbsregister und Vergabestatistik

Die Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters (§ 6 Abs. 1) wird – im Gleichschritt mit der Wertgrenzenerhöhung – von 30.000 Euro auf 50.000 Euro erhöht. Abs. 2 wird um einen Passus ergänzt, wonach Auftraggeber das Register im Fall eines Direktauftrags abfragen können, was einer Klarstellung der geltenden Rechtslage entspreche.

Auch die Pflicht zur Abfrage der Vergabestatistik wird auf 50.000 Euro erhöht (von bisher 25.000 Euro). Dabei gelte es, die Aussagekraft der Vergabestatistik, die ein wichtiges Instrument einer evidenzbasierten Wirtschaftspolitik sei und wichtige Erkenntnisse zur Vergabepraxis in Bund, Ländern und Kommunen liefere, weitestmöglich zu erhalten. Daher regt der Gesetzgeber auch hier die freiwillige Nutzung bei geringeren Auftragswerten an.

Rechtsschutz

Ein beträchtlicher Bestandteil des Gesetzentwurfes umfasst Anpassungen des Rechtsschutzes in den §§ 155 ff. GWB. Nachprüfungsverfahren sollen vereinfacht, weiter beschleunigt und weitestmöglich digitalisiert werden. Dabei werden die Möglichkeiten der EU-Rechtsmittelrichtlinien insbesondere bei den Rechtsfolgen weiter als bisher ausgeschöpft.

Insbesondere soll die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegenüber Entscheidungen der Vergabekammern in Nachprüfungsverfahren wegfallen (§ 173 GWB). Auch sollen Nachprüfungsverfahren vornehmlich in Textform (d.h. schriftlich oder elektronisch) geführt werden (§§ 158, 161 ff., 167, 172 GWB) und die Aktenübermittlung und -einsicht wie auch die Verhandlungen der Vergabekammern digitaler ausgestaltet werden (§§ 163, 165, 172, 175 GWB).

Nachprüfungsentscheidungen sollen beschleunigt werden, indem Verfahrensentscheidungen nur durch den Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzer entschieden werden können (§ 157 GWB) und die Entscheidung nach Aktenlage erweitert wird (§ 166 GWB). Der Entscheidungszeitraum der Vergabekammern soll beschränkt werden (§ 167 GWB). Außerdem entfällt die Antragsbefugnis bei offensichtlichem Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts (§ 160 GWB).

Digitalisierung

Punktuell werden verschiedene Digitalisierungsaspekte für Vergabeverfahren gestärkt. Dies gilt etwa für die weitergehende Nutzung von E-Mail und Verlinkungen (§ 122 GWB) und die elektronische Durchführung der Markterkundung (§ 28 VgV).

Strategische Aspekte: Innovation und Start-ups

Aus dem Bereich der strategischen Vergabeaspekte fokussiert der Gesetzentwurf klar auf Innovation. So sollen die Umstände von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von jungen Unternehmen stärker Berücksichtigung in der Konzeption von Vergabeverfahren finden. Dazu zählen die Erstellung von Eignungskriterien und die Anforderung von Nachweisen (§ 42 VgV) ebenso wie die Angebotsaufforderung in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 17 VgV).

Auch sollen diesen Unternehmen geeignete Zahlungsmodalitäten zugutekommen, wie sie ein novellierter § 29 VgV vorsieht. Klargestellt wird ferner, dass gerade bei jungen Unternehmen ein berechtigter Grund vorliegen könne, aus dem das Unternehmen alternative Nachweise nach § 45 VgV vorlegt.

Im Begründungsteil werden diese Unternehmenstypen näher spezifiziert: Als junge Unternehmen können demnach in der Regel Unternehmen betrachtet werden, deren Gründung nicht länger als acht Jahre zurückreicht. Als kleine und mittlere Unternehmen können in der Regel Unternehmen betrachtet werden, die entsprechend von der Europäischen Kommission definiert wurden (Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen).

Insbesondere zur Stärkung von Innovation sollen – im Rahmen der europarechtlichen Möglichkeiten – Nebenangebote gestärkt werden (§ 35 VgV). So würden innovative Angebote gestärkt und die Schaffung neuer Berührungspunkte zwischen der öffentlichen Beschaffung und der innovativen Wirtschaft angereizt. Auch werde so die Modernisierung der Verwaltung vorangetrieben.

In § 28 VgV wird ferner geregelt, dass auch umweltbezogene und soziale sowie Aspekte der Qualität und Innovation bereits innerhalb der Markterkundung einbezogen werden können.

Neufassung der UVgO geplant

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist den engen Grenzen des europarechtlichen Rahmens unterworfen, was der Gesetzgeber auch anerkennt. Aus diesem Grund setze sich die Bundesregierung auch auf europäischer Ebene für eine Reform der Vergaberichtlinien ein, die von der Kommission derzeit vorangetrieben wird.

Angestrebt wird ebenfalls eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Einvernehmen mit den Ländern. Entsprechend soll der erste Abschnitt der VOB/A überarbeitet werden. Ziel sei hier die möglichst weitgehende Vereinheitlichung der unterschwelligen Vergaberegeln – insbesondere der vergaberechtlichen Wertgrenzen –, die für Unternehmen eine wichtige Bürokratieentlastung darstellt.

In einem Papier vom 4. Dezember 2025 unter der Überschrift Die Föderale Modernisierungsagenda hatten Bund und Länder vereinbart, bis spätestens 31.12.2026 die UVgO zu überarbeiten:

Hierfür legt der Bund in Abstimmung mit den Ländern bis spätestens 30.06.2026 einen Vorschlag vor. Die Länder passen anlässlich der Neuüberarbeitung ihre Vorgaben bis zum 30.06.2027 an. Länderspezifische Abweichungen sollen nach Möglichkeit vermieden werden.

Zeitplan und Inkrafttreten

Nach Beschluss und Verkündigung soll das Gesetz am Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartalsanfangs in Kraft treten, voraussichtlich also am 1. Juli 2026. Dies setzt eine Behandlung des Bundesrates mit dem Gesetz am 8. Mai oder am 12. Juni voraus. Wir aktualisieren diesen Blogbeitrag, sobald sich Neuerungen ergeben.

Quellen und Links

 

Für in Berlin tätige Unternehmen: Landesmindestlohn zum 01.01.2026 auf 14,84 Euro weiter gestiegen – Mangels rechtlicher Voraussetzungen noch keine Anhebung des Vergabemindestentgeltes

Nach Inkrafttreten einer Änderung des Landesmindestlohngesetzes in Berlin (LMiLoG) zum 01.12.2025 – mit einem Landesmindestlohn von 13,69 Euro – hat der Berliner Senat von der neuen Befugnis in § 9 Abs. 2 LMiLoG Gebrauch gemacht und zum 01.01.2026 den Landesmindestlohn auf 14,84 Euro brutto je Zeitstunde weiter erhöht.

Ebenfalls festgelegt wurde eine Anhebung des Landesmindestlohns ab dem 01.01.2027 auf 15,58 Euro brutto je Zeitstunde.

Dies geht aus der „Dritten Verordnung zur Erhöhung des Mindestlohns nach § 9 Abs. 1 des Landesmindestlohngesetzes (Dritte Berliner Mindestlohnverordnung) vom 09.12.2025 hervor (vgl. GVBl. Nr. 36 vom 23.12.2025 – Seite 661).


Die Dritte Berliner Mindestlohnverordnung lautet:

§ 1    Höhe des Mindestlohns
Der Mindestlohn nach § 9 Absatz 1 des Landesmindestlohngesetzes beträgt

  1. ab 1. Januar 2026 14,84 Euro brutto je Zeitstunde
  2. ab 1. Januar 2027 15,58 Euro brutto je Zeitstunde.

§ 2    Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.


Informationen des Vergabeservices Berlin der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe unter Ziffer 10 der FAQs zu den aktuell (noch) unterschiedlichen Werten beim Landesmindestlohn und Vergabemindestentgelt:

10. Landesmindestlohn und Vergabemindestentgelt, welche Unterschiede bestehen aktuell ? 

Das Landesmindestlohngesetz (LMiLoG) gilt ausschließlich für die Beschäftigten des Landes Berlin sowie die Beschäftigten seiner Anstalten, Körperschaften und Stiftungen und Landesunternehmen; darüber hinaus werden auch die Zuwendungsempfänger zur Zahlung eines Mindestlohns verpflichtet. Es handelt sich beim LMiLoG nicht um eine arbeitsrechtliche Bestimmung, auf dessen Grundlage Unternehmen mit Sitz in Berlin einen Mindestlohn zu zahlen haben. Die Bundesländer dürfen keine arbeitsrechtlichen Gesetze erlassen, wenn bereits vergleichbare Bundesgesetze bestehen. Es gilt daher für die Beschäftigten der Unternehmen das Mindestlohngesetz des Bundes (MiLoG).

Das Vergabemindestentgelt gemäß dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) kann nur auf der Grundlage eines öffentlichen Auftrags zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vertraglich vereinbart werden und ist zudem beschränkt auf die Beschäftigten, die die Leistung gegenüber dem (Landes-)Auftraggeber erbringen. Diese Beschränkung ergibt sich aus dem Vergaberecht der EU und des Bundes.

Zwar ist in der Regierungsrichtlinie verankert, dass der Landesmindestlohn und das Vergabemindestentgelt gleichzeitig angehoben werden sollen. Das Vergabemindestentgelt kann jedoch aktuell nicht angehoben werden, da die rechtlichen Voraussetzungen dafür (noch) nicht vorliegen.

Gemäß § 9 Absatz 2 BerlAVG kann der Senat durch Rechtsverordnung die Höhe des Vergabemindestentgelts neu festzusetzen, sofern dies wegen veränderter wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse erforderlich ist. Das Gesetz enthält jedoch eine Berechnungsrundlage: Der Betrag wird durch Zugrundelegung der prozentualen Veränderungsrate im Index der tariflichen Monatsverdienste des Statistischen Bundesamtes für die Gesamtwirtschaft in Deutschland (ohne Sonderzahlungen) ermittelt, bei der der Durchschnitt der veröffentlichten Daten für die letzten vier Quartale zugrunde zu legen ist. Danach liegt der ermittelte Betrag seit Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Festsetzung des Mindestentgelts nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes am 01.05.2024 bei brutto13,69 Euro.”

Neue EU-Schwellenwerte seit 01.01.2026

Die Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren wurden von der EU-Kommission überprüft und zum 01.01.2026 gesenkt.

EU-Schwellernwerte in Euro

Ab 01.01.2026

Bis 31.12.2025

Bauleistungen   

5.404.000

5.538.000

Liefer- und Dienstleistungen
Öffentliche Auftraggeber

   216.000

    221.000

Konzessionen

5.404.000

5.538.000

Liefer- und Dienstleistungen
Obere und oberste Bundesbehörden    

    140.000

    143.000

Liefer- und Dienstleistungen
Sektorenauftraggeber

432.000

    443.000

Liefer- und Dienstleistungen
Bereich Verteidigung und Sicherheit

      432.000

    443.000

Soziale und andere besondere Dienstleistungen
Öffentliche Auftraggeber

    *) 750.000

   *) 750.000

Soziale und andere besondere Dienstleistungen
Sektorenauftraggeber

*) 1.000.000

*) 1.000.000

Die neuen Werte wurden im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben (Verordnungen (EU) 2025/2150 und 2025/2152 (Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge) und 2025/2151 (Konzessionen)  vom 22.10.2025).

Die Überprüfung der EU-Schwellenwerte erfolgt regelmäßig auf Basis des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement – kurz GPA), das erst ab bestimmten Mindestauftragswerten (Schwellenwerten) gilt. Deren Festlegung im GPA beruht auf einer künstlich geschaffenen Währungseinheit, den sogenannten Sonderziehungsrechten. Diese haben keinen festen Wechselkurs im Verhältnis zum Euro und werden entsprechend der Wechselkursschwankungen von der EU-Kommission im Zweijahresrhythmus neu berechnet.

*) Eine Anpassung der Schwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen (§ 130 GWB und Anhänge XIV der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU) erfolgte nicht. Sie betragen unverändert EUR 750.000 für öffentliche Auftraggeber und EUR 1.000.000 für Sektorenauftraggeber. Es handelt sich um eine rein europäische Regelung, die daher keiner Währungskursanpassung bedarf.

Änderung VOB/A: Erhöhung der Wertgrenzen für nationale Bauvergaben seit 01.01.2026

Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen hat im Zuge von Änderungen der VOB/A zum 01.01.2026 die Wertgrenzen für Bauleistungen angehoben.

Am 15.12.2025 veröffentlichte das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen einen Erlass zu den Änderungen der VOB/A – 1. Abschnitt – § 3a – Zulässigkeitsvoraussetzungen, die am 16.12.2025 im Bundesanzeiger veröffentlich wurden (BAnz AT 16.12.2025 B7). Den neu gefassten § 3a VOB/A finden Sie nachstehend und den Erlass finden Sie hier.

Ab dem 01.01.2026 gelten folgende neue Wertgrenzen:

  • Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb:  EUR 150.000 Euro netto – die aktuelle Dreiteilung für unterschiedliche Gewerke entfällt *)
  • Freihändige Vergaben: EUR 100.000 Euro netto – aktuell EUR 10.000
  • Direktaufträge: EUR 50.000 Euro netto – aktuell EUR 3.000

*) Die differenzierende Dreiteilung der Wertgrenzen für unterschiedliche Gewerke für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb in § 3 a Absatz 2, Ziff. 1 VOB/A wird gestrichen.


Hinweise:
Die Regelungen der VOB/A werden ergänzt durch landesrechtliche Vorschriften und Wertgrenzen. In Brandenburg finden sich diese in § 28 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) und in den Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung (VV zu § 55 LHO). Diese wurden im Juni 2025 geändert. Ausführungen dazu finden Sie hier.


Der neu gefasste § 3a VOB/A lautet:

I. Neu gefasster § 3a – Zulässigkeitsvoraussetzungen

(1) Dem Auftraggeber stehen nach seiner Wahl die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach den Absätzen zwei und drei gestattet ist.

(2) Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb kann erfolgen,

  1. bis zu einem Auftragswert der Bauleistung von 150 000 Euro ohne Umsatzsteuer,
  2. wenn eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb kein annehmbares Ergebnis gehabt hat,
  3. wenn die Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb aus anderen Gründen (z.B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

(3) Die Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder die Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig sind, besonders,

  1. wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. Patentschutz, besondere Erfahrung und Geräte) nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt,
  2. wenn die Leistung besonders dringlich ist,
  3. wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,
  4. wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht,
  5. wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,
  6. wenn sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt.

Die Freihändige Vergabe kann außerdem bis zu einem Auftragswert von100 000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.

(4) Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.

II. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2026 in Kraft:


 

Häufig gestellte Fragen zur Binnenmarktrelevanz – ein Beitrag aus dem cosinex Blog

Kürzlich hat das Land Brandenburg in einem Rundschreiben zur Anwendung des Direktauftrags klargestellt, dass auch bei Direktaufträgen das Vorliegen einer Binnenmarktrelevanz zu prüfen sei. Aufgrund der offenbar anhaltend hohen Relevanz des Themas bündeln wir in diesem Beitrag die Rechtslage und relevante Fragen im Kontext der Binnenmarktrelevanz.

Die Prüfung der Binnenmarktrelevanz gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben bei öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Während bei Aufträgen oberhalb dieser Schwellenwerte klare Verfahrensregeln gelten, bewegen sich öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich in einem nicht eindeutig geregelten und vielleicht auch gerade deswegen komplexen Umfeld. Die Konsequenzen bei Fehleinschätzungen können gravierend sein und reichen von Rückforderungen von Fördermitteln bis hin zu Schadenersatzforderungen betroffener Unternehmen.

I. Was bedeutet Binnenmarktrelevanz?

Binnenmarktrelevanz gilt, wenn davon auszugehen ist, dass an einem öffentlichen Auftrag, dessen geschätzter Auftragswert zwar unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt, dennoch ein grenzüberschreitendes Interesse besteht und daher die Möglichkeit eines EU-weiten Wettbewerbs eröffnet werden muss.

Ziel ist also, das Vergabeverfahren für Wirtschaftsteilnehmer aus allen EU-Mitgliedstaaten durch eine öffentliche Bekanntmachung zugänglich zu machen.

Die Binnenmarktrelevanz erhöht die vergaberechtlichen Anforderungen an Auftragsvergaben für den unterschwelligen Bereich gewissermaßen in Richtung des oberschwelligen Bereichs.

II. Rechtlicher Rahmen und Ursprung der Binnenmarktrelevanz

Die Binnenmarktrelevanz ist gesetzlich nicht geregelt. Ihre Grundsätze wurden durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelt. Der EuGH hatte klargestellt, dass die Binnenmarktregeln des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) auch für Aufträge gelten, die nicht unter die Vergaberichtlinien fallen.

Um die EuGH-Rechtsprechung zu erläutern, hat die Europäische Kommission 2006 eine Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen, herausgegeben. Sie führt selbst keine neuen rechtlichen Regeln ein, stellt aber bewährte Verfahren vor, um die Mitgliedstaaten darin zu unterstützen, die Möglichkeiten des Binnenmarkts voll auszuschöpfen.

Kommt ein Auftraggeber zu dem Schluss, dass der fragliche Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist, muss die Vergabe unter Einhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Grundanforderungen erfolgen. Dazu gehören insbesondere der freie Warenverkehr, die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit, sowie die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und insbesondere Transparenz.

III. Prüfung der Binnenmarktrelevanz: Kriterien für ein eindeutig grenzüberschreitendes Interesse

Die Feststellung einer eventuellen Binnenmarktrelevanz obliegt dem jeweiligen Auftraggeber. Es gibt hierfür keine festen Kriterien oder klar definierte Grenzwerte. Eine Einzelfallentscheidung ist unumgänglich. Es ist nicht isoliert auf eines der Kriterien abzustellen, sondern eine Gesamtschau vorzunehmen, bei der alle Aspekte berücksichtigt werden. Das grenzüberschreitende Interesse muss eindeutig sein.

Die Europäische Kommission und die Rechtsprechung haben verschiedene Kriterien für das Bestehen eines eindeutig grenzüberschreitenden Interesses herauskristallisiert, die jedoch nicht als abschließend anzusehen sind:

  1. Lage des Leistungsortes

Die grenznahe Lage des Leistungsortes spielt jedenfalls bei einer erforderlichen physischen Präsenz des Auftragnehmers eine zentrale Rolle: Je näher sich der Ort der Leistungserbringung an einem anderen Mitgliedstaat der EU befindet, desto eher ist von einem grenzüberschreitenden Interesse auszugehen. Eine Checkliste des Thüringer Wirtschaftsministeriums von 2024 gibt beispielsweise als groben Richtwert eine Entfernung von 200 Kilometern an, die wohl als großzügig angesehen werden kann.

  1. Auftragswert

Beim geschätzten Auftragswert gilt: Je höher er ausfällt, desto eher wird der Auftrag das Interesse von Bietern anderer EU-Mitgliedstaaten wecken, da Zeit- und Kostenaufwand sich mit steigenden Auftragswerten ausgleichen. Umgekehrt spricht ein Auftrag mit sehr geringer wirtschaftlicher Bedeutung gegen ein eindeutiges, grenzüberschreitendes Interesse. Gleichwohl können im Einzelfall auch niedrige Auftragswerte im Zusammenhang mit den anderen Kriterien eine Binnenmarktrelevanz begründen.

Bei Bauleistungen wird bereits ab einem Auftragswert von mehr als einem Prozent des EU-Schwellenwertes eine Binnenmarktrelevanz nicht mehr ausgeschlossen. Für sonstige Liefer- und Dienstleistungen geht die Praxis ab einem Auftragswert, welcher 10 Prozent des EU-Schwellenwertes überschreitet, von einer Binnenmarktrelevanz aus.

Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen der Republik Polen und dem Freistaat Sachsen empfiehlt ein Leitfaden zur Binnenmarktrelevanz etwa die Prüfung und Dokumentation der Binnenmarktrelevanz ab einem Auftragswert von über 250,00 Euro netto.

  1. Leistungsgegenstand

Der Leistungsgegenstand beziehungsweise die Art der Leistung ist ebenfalls entscheidend: Je eher Struktur und Gestalt einer Leistung auch von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen erbracht werden können, desto eher ist diese Leistung binnenmarktrelevant. Beispiele hierfür sind die Vergabe von Dolmetscher- oder Übersetzungsleistungen online. Bei IT-Leistungen wird regelmäßig eine Binnenmarktrelevanz anzunehmen sein, weil diese in den seltensten Fällen national ausgerichtet sind, sondern problemlos von anderen in der EU ansässigen Unternehmen erbracht werden können.

Die Kenntnis des Sprach- oder Rechtsrahmens fließt ebenfalls in die Bewertung ein: Wenn die Leistung international ausgelegt ist, also nicht nationalen Gepflogenheiten folgt, die deutsche Sprache nicht essenziell voraussetzt oder Kenntnisse im deutschen Recht nicht gefordert sind, spricht dies für ein grenzüberschreitendes Interesse.

Die Wertung der Kriterien und das daraus resultierende Ergebnis der Prüfung der Binnenmarktrelevanz sowie das sich daran anschließende weitere Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich sind lückenlos und nachvollziehbar zu dokumentieren. Ist die Entscheidung zum Nichtvorliegen einer Binnenmarktrelevanz nicht nachvollziehbar begründet und/oder nicht dokumentiert, kann dies Finanzkorrekturen bis zu 100 Prozent des Auftragswertes nach sich ziehen.

IV. Folgen bei festgestellter Binnenmarktrelevanz

Wenn die Binnenmarktrelevanz eines Auftrags festgestellt wurde, muss der Auftrag bekannt gemacht werden, um ihn auf der Grundlage eines echten Wettbewerbs zu vergeben. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung umfassen eine Transparenzpflicht, wonach der Auftraggeber zugunsten potenzieller Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherstellen muss, der den Markt dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung der unparteiischen Durchführung ermöglicht. Dies bedeutet, dass in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen vor der Vergabe Zugang zu angemessenen Informationen über den jeweiligen Auftrag haben müssen, damit sie gegebenenfalls ihr Interesse bekunden können.

Das bloße Kontaktieren einer bestimmten Anzahl potenzieller Bieter ist nicht ausreichend, selbst wenn der Auftraggeber auch Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten einbezieht. Formen „passiver“ Information, bei denen der Auftraggeber Aufträge nicht aktiv bekanntmacht, sondern nur auf Informationsgesuche reagiert, sind ebenfalls unzureichend. Die vom EuGH festgelegten Erfordernisse lassen sich nur erfüllen, wenn vor der Auftragsvergabe eine hinreichend zugängliche Bekanntmachung veröffentlicht wird.

Das Diskriminierungsverbot ist strikt einzuhalten. Vergabeunterlagen, einschließlich Bewerbungsbedingungen, Eignungs- und Zuschlagskriterien, dürfen keine Anforderungen enthalten, die zum Beispiel nur von in Deutschland ansässigen Bietern erfüllt werden können.

Auch dürfen Auftraggeber keine Bedingungen stellen, die potenzielle Bieter in anderen Mitgliedstaaten direkt oder indirekt benachteiligen, wie zum Beispiel das Erfordernis einer Niederlassung im selben Mitgliedstaat oder in derselben Region wie der Auftraggeber.

Die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise ist zu beachten: Wenn Bewerber oder Bieter Bescheinigungen, Diplome oder andere schriftliche Nachweise vorlegen müssen, die ein entsprechendes Gewährleistungsniveau aufweisen, sind Dokumente aus anderen Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu akzeptieren. Ein Beispiel für ein diskriminierendes Kriterium ist der Meistertitel, da es diesen lediglich in Deutschland gibt.

Angemessene Fristen sind einzuhalten: Die Fristen für Interessensbekundungen und für die Angebotsabgabe müssen so lang sein, dass Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten eine fundierte Einschätzung vornehmen und ein Angebot erstellen können.

Ein transparenter und objektiver Ansatz ist erforderlich: Alle Teilnehmer müssen sich im Voraus über die geltenden Verfahrensregeln informieren können und die Gewissheit haben, dass diese Regeln für jeden gleichermaßen gelten.

Auftraggebern steht es frei, die Zahl der Bewerber auf ein angemessenes Maß zu beschränken, sofern dies auf transparente und diskriminierungsfreie Weise geschieht. Hierfür können objektive Kriterien wie die einschlägige Erfahrung der Bewerber, die Unternehmensgröße, die betriebliche Infrastruktur, die technische und berufliche Leistungsfähigkeit oder andere Kriterien herangezogen werden. Auch eine Auslosung ist möglich, entweder als alleiniges Auswahlkriterium oder in Kombination mit anderen Kriterien. In jedem Fall müssen nach der Vorauswahl genügend Bewerber übrig bleiben, um einen angemessenen Wettbewerb zu gewährleisten.

Die letztendliche Entscheidung über die Vergabe des Auftrags muss den zu Anfang festgelegten Verfahrensregeln entsprechen und die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung uneingeschränkt berücksichtigen. Insbesondere bei Verfahren mit Verhandlungen muss sichergestellt werden, dass kein Bieter Zugang zu mehr Informationen als andere hat und jegliche ungerechtfertigte Bevorzugung ausgeschlossen ist.

V. Folgen bei Nichtbeachtung der Binnenmarktrelevanz

Wenn Vergabestellen die Binnenmarktrelevanz einer Ausschreibung nicht beachten, verstoßen sie gegen das Wettbewerbs-, das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot. Der öffentliche Auftraggeber handelt dann vergabewidrig.

Ein Verstoß gegen die Anforderungen der Binnenmarktrelevanz kann dazu führen, dass einem öffentlichen Auftraggeber die wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel abgesprochen wird. Im Kontext von Zuwendungsrechts-Verhältnissen kann ein Auflagenverstoß zur Rückforderung der Zuwendung führen.

Der öffentliche Auftraggeber kann seitens der am Vergabeverfahren beteiligten Bieter mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen konfrontiert werden. Zudem müssen Vergabestellen, die die Binnenmarktrelevanz nicht beachten, mit einer einstweiligen Verfügung rechnen.

VI. Quellen und Links

Quelle: cosinex Blog. URL: https://csx.de/EGS4y