15. Vergaberechtstag Brandenburg

Die Tagesordnung unseres 15. VRT steht fest:

08:00 Uhr           Einlassbeginn


09:00 Uhr           Ralph Bührig
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Potsdam und Vorsitzender der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e. V.

Begrüßung


09:15 Uhr           Prof. Dr. Martin Burgi
Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Umwelt- und Sozialrecht, Ludwig-Maximilians-Universität München, Leiter der Forschungsstelle für Vergaberecht

Was bedeuten das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die künftige Sorgfaltspflichtenrichtlinie der EU für das Vergaberecht?
(inkl. 15-minütiger Diskussion)


10:15 Uhr           Kaffeepause mit Kuchen


10:45 Uhr           Prof. Dr. Susanne Mertens
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Fachanwältin für Informationstechnologierecht und Honorarprofessorin für Bau- und Vergaberecht an der Bergischen Universität Wuppertal

Aufhebung & Rückversetzung: Risiken und Nebenwirkungen bei Exit & Umwegen
(inkl. 15-minütiger Diskussion)


11:45 Uhr           Norbert Dippel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht, Bonn

Vergabefremde Kriterien als Stolpersteine im Vergaberecht
(inkl. 15-minütiger Diskussion)


12:45 Uhr           Mittagspause mit Buffet


13:45 Uhr           Jörg Wiedemann
Richter am Oberlandesgericht, Naumburg (Saale)

Immer Ärger mit der Eignung!
(inkl. 15-minütiger Diskussion)


14:45 Uhr           Stephan Rechten
Rechtsanwalt, Partner bei ADVANT Beiten in Berlin

Vorsprung durch Wissen – die Teilnahme von Projektanten und Bestandsauftragnehmern an Vergabeverfahren
(inkl. 15-minütiger Diskussion)


15:45 Uhr           Kaffeepause mit Kuchen


16:15 Uhr           Eike-Heinrich Duhme
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht und Notar, Partner bei BDKD Rechtsanwälte in Berlin

Wer den Schaden hat … Schadensersatz und – vermeidung im Vergabeverfahren
(inkl. 15-minütiger Diskussion)


17:15 Uhr              Ende der Veranstaltung 


 

Neue EU-Schwellenwerte seit 01.01.2024

Die Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren wurden von der EU-Kommission überprüft und zum 01.01.2024 erhöht.

EU- Schwellenwerte in Euro:

Ab 01.01.2024 Bis 31.12.2023
Bauleistungen    5.538.000 5.382.000
Liefer- und Dienstleistungen – Öffentliche Auftraggeber    221.000    215.000
Konzessionen 5.538.000 5.382.000
Liefer- und Dienstleistungen – Obere und oberste Bundesbehörden        143.000    140.000
Liefer- und Dienstleistungen – Sektorenauftraggeber- Obere und oberste Bundesbehörden        443.000    431.000
Liefer- und Dienstleistungen – Verteidigung/Sicherheit – Obere und oberste Bundesbehörden        443.000    431.000
Soziale und andere besondere Dienstleistungen Öffentliche Auftraggeber      750.000 *      750.000 *
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – Sektorenauftraggeber   1.000.000 *   1.000.000 *

* Eine Anpassung der Schwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen (Anhänge XIV der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU) erfolgt nicht. Sie betragen unverändert EUR 750.000 für öffentliche Auftraggeber und EUR 1.000.000 für Sektorenauftraggeber.

Die neuen Werte wurden im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben (Verordnungen (EU) 2023/2495, 2023/2496, 2023/2497 und 2023/2510 vom 15.11.2023).

Die Überprüfung der EU-Schwellenwerte erfolgt auf Basis des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement – kurz GPA). Die Änderung alle zwei Jahre ist erforderlich, weil die Festlegung im GPA auf einer künstlich geschaffenen Währungseinheit beruht, den sogenannten Sonderziehungsrechten. Diese haben keinen festen Wechselkurs im Verhältnis zum Euro und werden entsprechend der Wechselkursschwankungen von der EU-Kommission im Zweijahresrhythmus neu berechnet.

Wir wünschen Ihnen eine wunderschöne Weihnachtszeit und einen guten Rutsch in ein glückliches Jahr 2024!

Weihnachten ist keine Jahreszeit. Es ist ein Gefühl. (Edna Ferber)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Auch in diesem Jahr haben wir auf den Versand von Weihnachtskarten verzichtet und stattdessen sehr gerne Geld an zwei soziale Einrichtungen gespendet:

An das Hospiz in Brandenburg an der Havel, das Menschen am Ende ihres Lebens beisteht, damit sie den letzten Abschnitt ihres Weges würdevoll und möglichst angenehm erleben können

– https://www.jedermann-gruppe.de/hospiz

und

an die Stiftung Hof Grüneberg, die Menschen mit schweren Erkrankungen oder Behinderungen – insbesondere Kindern – einen Erholungsaufenthalt ermöglicht, wenn keine oder nur geringe finanzielle Mittel dafür vorhanden sind.

https://www.hof-grueneberg.de/stiftung/stiftung-hof-grueneberg



Bitte beachten Sie, dass unser Büro vom 23.12.2023 bis zum 01.01.2024 nicht besetzt ist.

Gerne sind wir im Neuen Jahr ab dem 02.01.2024 wieder für Sie da.


Herzliche vorweihnachtliche Grüße

Ihr

Team der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e. V.

 

Praxisrelevante Änderungen für kommunale Auftraggeber – befristet bis 31.12.2024

Durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung wurde § 30 KomHK – befristet bis zum 31.12.2024 – geändert.

Der Bauleistungen betreffende § 30 Abs. 2 KomHKV wurde ebenso wie der für den Liefer- und Dienstleistungsbereich geltende § 30 Abs. 3 KomHKV ergänzt.

Für kommunale Auftraggeber in Brandenburg wurden dadurch Erleichterungen für Vergaben im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb von Flüchtlingsunterkünften sowie ohne einen solchen Sachzusammenhang für Direktaufträge eingeräumt.


Flüchtlingsaufnahme

Hohe Praxisrelevanz dürfte haben, dass sich diese Erleichterungen im Kontext der Flüchtlingsaufnahme nicht nur auf die Einrichtung und den Betrieb von  Flüchtlingsunterkünften beschränken, sondern auch für die Einrichtung und den Betrieb der davon betroffenen sozialen Infrastruktur gelten. Explizit genannt dafür werden Schulen, Kitas, Horte und Jugendfreizeiteinrichtungen.

Beschränkte Ausschreibungen (ohne Teilnahmewettbewerb) sind demnach im Kontext der Flüchtlingsaufnahme zulässig bei der Vergabe

  • von Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von EUR 2.000.000, – (netto)
  • von Liefer- und Dienstleistungen sogar bis zum Erreichen des EU-Schwellenwertes.
    Dieser beträgt bis zum 31.12.2023 EUR 215.000, – (netto) und wird voraussichtlich im November 2023 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025 festgelegt.

Direktauftrag gemäß § 14 UVgO

Eine wichtige Erleichterung bei der kommunalen Auftragsvergabe dürfte die Regelung für alle Vergaben im Liefer- und Dienstleistungsbereich sein. Denn der Auftragswert für Direktaufträge gemäß § 14 UVgO wurde von EUR 1.000, – (netto) auf EUR 3.000, – (netto) erhöht.

Dabei ist kein Kontext mit den vorstehenden Regelungen zu Flüchtlingsaufnahmen erforderlich, wie eine Nachfrage bei der Landesverwaltung bestätigt hat. (In diesem Zusammenhang ein herzliches Dankeschön in die schöne Prignitz).

Insofern können kommunale Vergabestellen bis zum 31.12.2024 alle Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem Wert von EUR 3.000, – (netto) gemäß § 30 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KomHKV i.V.m. § 14 UvgO vergeben.

Wir empfehlen Ihnen, dies entsprechend zu dokumentieren.


§ 30 KomHKV in seiner aktuell geltenden Fassung finden Sie hier.

Die Sechste Verordnung zur Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung finden Sie hier.