Wirtschaftsministerium informiert über Konsequenzen des Urteils des EuGH v. 18.09.2014 (Bundesdruckerei) für die Anwendung des BbgVergG
In seiner Entscheidung vom 18.09.2014 (Rs. C-549/13 – “Bundesdruckerei”) hatte der EuGH entschieden, dass die Mindestentgeltregelungen des Tariftreuegesetzes NRW nicht grenzenlos gelten. Das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten informiert in seinem Informationsschreiben 2.2014 zum öffentlichen Auftragswesen über die sich aus der Entscheidung ergebenden Konsequenzen für die Anwendung des Brandenburgischen Vergabegesetzes (BbgVergG).
Von zentraler Bedeutung ist hier die Vorschrift des § 5 BbgVerG. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BbgVerG verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, seine Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften im Rahmen der zu erfüllenden Vertragsleistung dahingehend vertraglich zu verpflichten, dass diese die Arbeitsentgeltbedingungen gewähren, die der jeweils nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt.
Bei europarechtskonformer Auslegung der Entscheidung des EuGH v. 18.09.2014 wäre danach eine Vereinbarung i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 BbgVergG dann nicht abzuschließen, wenn der Auftragnehmer erklärt, dass der Nachunternehmer seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat als der öffentliche Auftraggeber hat und die Arbeiten komplett dort ausgeführt werden.
Das Informationsschreiben des MWE finden Sie hier: