Erlass des Bundesbauministeriums zum Ende von vergaberechtlichen Corona-Sonderregelungen für Bundesbaumaßnahmen

Das  Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat am 01.03.2022 einen Erlass zur Beendigung der Corona-Schutzmaßnahmen für die Vergabe und Abwicklung von Bundesbaumaßnahmen erlassen.

Bestehende Verträge
Für bestehende Verträge ändert sich nichts. Bis zum Ende des Vertragsverhältnisses gelten die Regelungen der Bezugserlasse (z.B. vereinfachte Beweisanforderungen, Abrechnung der Hygie-nemaßnahmen zum Nachweis) fort.

Neue Verträge
In Vergabeverfahren, deren Angebotsfrist nach dem 20.03.2022 abläuft, sind das „Hinweisblatt zum Umgang mit Bauablaufstörungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ sowie das VHB-Formblatt 217 den Vergabeunterlagen nicht mehr beizufügen. Die vom FB 217 umfassten Corona-bedingten Mehrkosten sind im Rahmen dieser Verträge nicht gesondert zu erstatten.

Bereits begonnene Vergabeverfahren, deren Angebotsfrist vor dem 20.03.2022 endet, können un-ter Verwendung der beiden Unterlagen weitergeführt werden, wenn eine Änderung der Vergabe-unterlagen zu nicht hinnehmbaren zeitlichen Verzögerungen führen würde.

Soweit von den Bundesländern zur Begrenzung von Inzidenzen erlassene Regeln die Einhaltung von Vergabevorschriften unmöglich machen (z.B. Zutrittsbeschränkung zum Dienstgebäude), wird bis zu deren Rücknahme Dispens von der entsprechenden Vergabevorschrift unter der Voraussetzung erteilt, dass ein adäquater Ersatz (z.B. Übermittlung der Submissionsergebnisse) an deren Stelle tritt.

Den Erlass finden Sie hier: 2022-03-01_BWI7_70406_21#1_Corona-Aufhebung