Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs – Erlass des BMWSB zur Rückkehr zum Regelverfahren ab 01.07.2023

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat in einem Erlass vom 20.06.2023 mitgeteilt, dass die Sonderregelungen zum Umgang mit den Lieferengpässen und Materialpreissteigerungen aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine nicht verlängert werden. Da sich die Preise für die meisten Bauprodukte wieder stabilisiert haben, werden die Sonderregelungen zum 30.06.2023 auslaufen.

Historie: Mit Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 25.03.2022 wurden, befristet bis zum 30.06.2022, Sonderregelungen zum Umgang mit den Lieferengpässen und Materialpreissteigerungen aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine eingeführt. Am 22.06.2022 erfolgte eine erste Verlängerung der Sonderregelungen bis zum 31.12.2022. Gleichzeitig wurden Regelungen nachgeschärft und eine alternative Methode zur Ermittlung der Basiswerte für die Stoffpreisgleitklausel eingeführt (Formblatt 225a). Eine zweite Verlängerung bis zum 30.06.2023 wurde mit Erlass vom 06.12.2022 ausgesprochen.

Ab dem 01.07.2023 erfolgt eine Rückkehr zum Regelverfahren:

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 225 des VHB zur Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln.

Demnach sind Stoffpreisgleitklauseln zu vereinbaren, wenn die drei in Nummer 2.1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen vorliegen (Preisveränderungen in Seite 2 von 4 besonderem Maße, langer Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Einbau (zehn bzw. in Ausnahmefällen sechs Monate), sowie Stoffkosten in Höhe von mindestens einem Prozent der geschätzten Auftragssumme). Die Vergabestellen werden gebeten, die Marktpreisentwicklung genau zu beobachten.

Wenn kein belastbarer Basiswert 1 ermittelbar ist, kann auch ab dem 01.07.2023 das Formblatt 225a genutzt werden.

Über die nachfolgenden Links gelangen Sie
– zum Erlass des BMWSB vom 20.06.2023 (2023-06-20-BII6-70437_9#4-Stoffpreissteigerungen-Aufhebung)
– zu den Formblättern 225 und 225a
– 
zur Richtlinie zu 225 (225_Richtlinien) sowie
– zu Hinweisen zur Wirkungsweise der Stoffpreisgleitklausel nach Formblatt 225a (Hinweis-zum-FB-225a).