Für in Berlin tätige Unternehmen: Änderung des BerlAVG beschlossen

Am 18.06.2026 hat das Berliner Abgeordnetenhaus das Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) beschlossen.


Wertgrenzen für die Anwendung des BerlAVG

Die Wertgrenzen für die Anwendung des BerlAVG werden angehoben.

Außerdem wird die Bagatellgrenze für die Tariftreueverpflichtung, also die Wertgrenze für die Anwendung der Tarifbindung, von bislang EUR 10.000,- auf EUR 1.000,- herabgesetzt. D.h., Auftragnehmer müssen ihren Beschäftigten bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags ab einem Auftragswert von EUR 1.000,- (netto) mindestens die Arbeitsbedingungen und das Entgelt gewähren, welche in Berlin für die jeweilige Leistung in einem repräsentativen Tarifvertrag festlegt sind.

Wertgrenzen – Anwendung des BerlAVG – Nettowerte Aktuell    Geplant                                       
Liefer- und Dienstleistungen EUR  10.000, – EUR     75.000, –
Bauleistungen EUR  50.000, – EUR   500.000, –
Tariftreueverpflichtung (Bagatellgrenze) EUR  10.000, – EUR       1.000, –

Vergaberechtliches Mindeststundenentgelt

Das vergaberechtliche Mindeststundenentgelt wird nunmehr im BerlAVG geregelt.

Ab Inkrafttreten des BerlAVG beträgt es EUR 14,84 brutto je Zeitstunde und ab dem 01.01.2027 beträgt es EUR 15,58 Euro brutto je Zeitstunde.

Die Erste Verordnung zur Festsetzung des Mindestentgelts nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (Erste Vergabemindestentgeltverordnung) vom 09.04.2024 wird aufgehoben.


Bestbieterprinzip

Das Bestbieterprinzip wird durch einen neuen § 6 Absatz 2 BerlAVG eingeführt.

Danach müssen Unternehmen zukünftig zunächst nur Eigenerklärungen einreichen. Weitere Nachweise werden grundsätzlich erst nach Wertung der Teilnahmeanträge oder Angebote und nur von dem/den Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen bzw. für den Zuschlag in Betracht kommen (Bestbieter), anfordert.


Stärkung der KMU

Ein neuer § 5 Absatz 3 BerlAVG soll junge kleine und mittlere Unternehmen bei der Eignungsprüfung stärken. In Anlehnung an das Vergabebeschleunigungsgesetz des Bundes sind dies Unternehmen mit einer Gründung innerhalb der letzten acht Jahre.

Öffentliche Auftraggeber werden verpflichtet, bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise die besonderen Umstände von KMU angemessen zu berücksichtigen, da diese häufig nicht über die gleichen Ressourcen wie Großunternehmen verfügen.


Inkrafttreten

Das BerlAVG tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft und gilt für alle Vergabeverfahren, die ab diesem Zeitpunkt begonnen werden. Bis zur Verkündung bleibt das bisherige BerlAVG anwendbar.


Informationen zur Historie des neuen BerlAVG finden Sie hier.