AVPQ – Datenbank der Industrie- und Handelskammern – Erfolgsmodell für Präqualifizierung

AVPQ-Datenbank der Industrie- und Handelskammern

Erfolgsmodell für Präqualifizierung – bereits über 1.500 Unternehmen sind im AVPQ zertifiziert

Im Herbst 2017 führte der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) das „Amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen“ (AVPQ) ein. Diese Datenbank soll vor allem kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zum öffentlichen Markt erleichtern. Das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ) löst das bisherige bekannte Präqualifizierungsregister (PQ-VOL) für Liefer- und Dienstleistungen ab. In der AVPQ-Datenbank sind Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich eingetragen, die ihre Eignung für öffentliche Aufträge gegenüber den Industrie- und Handelskammern beziehungsweise den von ihnen getragenen Auftragsberatungsstellen nachgewiesen haben. Das Verzeichnis enthält nicht nur IHK-Mitglieder, sondern auch Mischbetriebe, Handwerksunternehmen und freiberuflich Tätige, die im Liefer- und Dienstleistungsbereich unterwegs sind.

Inzwischen umfasst die bundesweite Datenbank schon über 1.500 präqualifizierte Unternehmen, davon allein 150 aus Brandenburg. Die eingetragenen Unternehmen sparen sich bei der Angebotsabgabe die aufwändige Nachweisführung. Für sie gilt grundsätzlich die Eignungsvermutung nach § 48 der Vergabeverordnung (VgV) bzw. § 35 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).

Der Nutzen für die Vergabestellen liegt zudem in der allgemein zugänglichen Recherchefunktion im AVPQ. Dort kann sich die öffentliche Hand einen Überblick über die in ihrem Umfeld für entsprechende Aufträge geeignete und präqualifizierte Unternehmen verschaffen. Die bei Ausschreibungen geforderten Nachweise werden im AVPQ hinterlegt und sind für die Vergabestelle nach der Eingabe der vom Unternehmen mitgeteilten Präqualifizierungsnummer sichtbar.

Annette Karstedt-Meierrieks, fachliche Leiterin des AVPQ im Deutschen Industrie- und Handelskammertag, äußerte sich im „Bundesanzeiger“ sehr zufrieden: „Die Eintragung im amtlichen Verzeichnis der IHKs entlastet die Unternehmen von der oftmals aufwendigen Zusammenstellung der teilweise umfangreichen Nachweise und führt so im Ergebnis zu einer regelmäßigen und verstärkten Beteiligung der Unternehmen an Ausschreibungsverfahren.

Eingetragene Unternehmen sind berechtigt, das Logo „AVPQ“ zu werblichen Zwecken zu nutzen und so auch der breiteren Öffentlichkeit ihre Zertifizierung bekannt zu machen. Die Eintragung in das AVPQ ist damit auch ein nicht zu unterschätzender Marketingaspekt für Unternehmen im Liefer- und Dienstleistungsbereich.

Eintragung in wenigen Schritten:

  • Online-Antrag beim amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen ausfüllen und absenden https://amtliches-verzeichnis.ihk.de/Antrag1.aspx?id=0
  • Mantelbogen ausdrucken und mit den geforderten Dokumenten an die Eintragungsstelle schicken
  • Nach erfolgreicher Überprüfung wird Ihr Unternehmen in das amtliche Verzeichnis Präqualifizierter Unternehmen (AVPQ) aufgenommen und das Zertifikat ausgestellt. Dieses erhalten Sie dann per Post.

Weitere Informationen zum AVPQ erhalten Unternehmen durch die für Ihr Bundesland zuständige Auftragsberatungsstelle.

Ihr Ansprechpartner für das Bundesland Brandenburg:

Gert Hirsch (Leiter PQ-Stelle) 030 3744607 12, E-Mail: gert.hirsch@abst-brandenburg.de

UVgO in Kraft getreten

Seit dem 01.05.2018 gilt in Brandenburg die UVgO (mit einigen Einschränkungen) nur für den kommunalen Bereich! Gemeinden, Gemeindeverbände (wie Landkreise) und Ämter, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen, haben die UVgO danach verbindlich anzuwenden. Die Festlegungen hierzu finden sich in der Dritten Änderungsverordnung zu § 30 KomHKV, bekannt gemacht durch das Ministerium des Innern und für Kommunales Brandenburg im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg II – 2018, Nr. 15 vom 20. Februar 2018.  Diese können Sie hier nachlesen.

Die UVgO findet aktuell keine Anwendung auf Landesebene. Hier erfordert es einer Anpassung der VV zu § 55 LHO.

Neue Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts

Alle zwei Jahre werden die EU-Schwellenwerte für Auftragsvergaben von der Kommission geprüft, den Wechselkursschwankungen angepasst und durch Verordnung geändert. Mit Wirkung zum 01.01.2018 hat die Europäische Kommission die Schwellenwerte neu festgesetzt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Öffentliche Auftraggeber müssen danach ab dem 01.01.2018 u.a. folgende Schwellenwerte berücksichtigen:

  • 5,548 Mio. Euro Bauaufträge (zuvor: 5,225 Mio. Euro)
  •     221.000 Euro Dienst- und Lieferaufträge (zuvor 209.000 Euro)
  •     144.000 Euro Obere und Oberster Bundesbehörden (zuvor 135.000 Euro)
  •     443.000 Euro Sektoren und Verteidigung (zuvor 418.000 Euro)

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den entsprechenden Verordnungen im EU-Amtsblatt Nr. L 337 vom 19.12.2017, S. 17 ff. Sie können die Verordnungen aber auch direkt nachlesen unter:
– Verordnung (EU) 2017/2365 (klassische Vergaben):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1513803241141&uri=CELEX:32017R2365
– Verordnung (EU) 2017/2366 (Konzessionen):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1513803241141&uri=CELEX:32017R2366
– Verordnung (EU) 2017/2364 (Sektoren):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1513803241141&uri=CELEX:32017R2364
– Verordnung (EU) 2017/2367 (Verteidigung):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1513803241141&uri=CELEX:32017R2367

Berlin: Rundschreiben Öffentliches Auftragswesen zur eVergabe

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat unter dem 01.12.2017 ein neues Rundschreiben ( zu finden unter: SenStadtWohn V M Nr. 06/2017) für die verbindliche Anwendung der Elektronischen Vergabe (eVergabe) im Land Berlin, die Voraussetzungen für die Einführung der eVergabe sowie der Umsetzung des Probeechtbetriebs herausgegeben.
Eine regelmäßig aktualisierte Zusammenstellung der gültigen Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, die bei öffentlichen Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind, finden Sie hier.

UVgO für den Bund in Kraft getreten

Am 2. September 2017 ist die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) NUR für den Bund und seine Behörden durch die Änderung/Neufassung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung in Kraft getreten (BMF-Rundschreiben vom 01.09.2017 – II A 3 – H 1012-6/16/10003:003). In Brandenburg und Berlin ist die UVgO noch nicht in Kraft gesetzt! In der Anlage zum BMF_Rundschreiben_UVgO v. 01.09.2017 sind die neu gefassten Verwaltungsvorschriften BHO nachzulesen. Das Rundschreiben enthält keine ausdrückliche Regelung. Es ist aber davon auszugehen, dass vor dem 2. September 2017 begonnene Vergabeverfahren nach altem Recht (VOL/A 1. Abschnitt) zu Ende zu führen sind.