Erlass des BMUB zur Auslegung des reformierten Vergaberechts für die Vergabe von Bauleistungen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat mit seinem an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung – Bauverwaltungen der Länder – gerichteten Erlass vom 16. Mai 2017 zu einzelnen Auslegungsfragen des reformierten Vergaberechts für die Vergabe von Bauleistungen folgende wichtige Hinweise übermittelt:
Bei der Schätzung der Auftragswerte gilt auch weiterhin, dass Bau- und Planungsleistungen nicht zusammen zu rechnen sind, wenn die Vergabe getrennt erfolgt. Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes von öffentlichen Bauaufträgen sind neben dem Wert der Bauleistungen nur dann auch der geschätzte Wert von Lieferungen und Dienstleistungen zu berücksichtigen, wenn sie dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden und für die Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Die Voraussetzungen sind bei Planungsleistungen im Regelfall aber gerade nicht erfüllt. Sie werden gewöhnlich nicht dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt, sondern bilden vielmehr die Grundlage für die Erstellung der Leistungsbeschreibung in Form von detaillierten Leistungsverzeichnissen. Anders verhält es sich nur für den Fall, wenn Bau- und Planungsleistungen gemeinsam vergeben werden. Die geschätzten Auftragswerte sind dann wie bisher zu addieren. Auch bei der Bestimmung des geschätzten Auftragswertes bei der Vergabe von Planungsleistungen, die in mehreren Losen vergeben werden, ist die Rechtslage unverändert. Nur der Wert für Lose gleichartiger Leistungen ist zusammenzurechnen, wobei für die Gleichartigkeit der Leistungen die wirtschaftliche und technische Funktion maßgeblich ist. Sind Planungsleistungen anhand dieser Kriterien klar abgrenzbar, muss keine Addition erfolgen.
Im Weiteren entfällt der Vorrang des offenen Verfahrens, d.h. zwischen offenem und nicht offenem Verfahren besteht nach der neuen Rechtslage für öffentliche Auftraggeber Wahlfreiheit.