Beschluss der Mindestlohnkommission und brandenburgisches vergaberechtliches Mindestentgelt
Gemäß § 9 Abs. 1 MiLoG hatte die Mindestlohnkommission über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns bis zum 30.06.2023 mit Wirkung zum 01.01.2024 zu beschließen. Dies ist rechtzeitig erfolgt.
So hat die Mindestlohnkommission in ihrer Sitzung am 26.06.2023 beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in folgenden Stufen jeweils brutto je Zeitstunde wie folgt zu erhöhen: Zum 01.01.2024 auf EUR 12,41 und zum 01.01.2025 auf EUR 12,82. Den Beschluss finden Sie hier:
In Brandenburg ist das vergaberechtliche Mindestentgelt höher als dieser Bundesmindestlohn. Es beträgt gemäß § 6 Abs. 2 BbgVergG seit dem 01.05.2021 EUR 13,00 je Zeitstunde. Die früheren Regelungen zur automatischen Erhöhung des Mindestentgeltes entsprechend dem Bundesmindestlohn sind entfallen.
§ 6 Abs. 2 BbgVergG lautet:
“Ein Auftrag wird nur an Bieter vergeben, die sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, den bei der Erbringung von Leistungen eingesetzten Beschäftigten das zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltende Mindestentgelt je Zeitstunde zu zahlen. Das Mindestentgelt beträgt ab dem 1. Mai 2021 13 Euro je Zeitstunde.”