Beschluss der Mindestlohnkommission und brandenburgisches vergaberechtliches Mindestentgelt

Gemäß § 9 Abs. 1 MiLoG hatte die Mindestlohnkommission über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns bis zum 30.06.2023 mit Wirkung zum 01.01.2024 zu beschließen. Dies ist rechtzeitig erfolgt.

So hat die Mindestlohnkommission in ihrer Sitzung am 26.06.2023 beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in folgenden Stufen jeweils brutto je Zeitstunde wie folgt zu erhöhen: Zum 01.01.2024 auf EUR 12,41 und zum 01.01.2025 auf EUR 12,82. Den Beschluss finden Sie hier:

In Brandenburg ist das vergaberechtliche Mindestentgelt höher als dieser Bundesmindestlohn. Es beträgt gemäß § 6 Abs. 2 BbgVergG seit dem 01.05.2021 EUR 13,00 je Zeitstunde. Die früheren Regelungen zur automatischen Erhöhung des Mindestentgeltes entsprechend dem Bundesmindestlohn sind entfallen.

§ 6 Abs. 2 BbgVergG lautet:
Ein Auftrag wird nur an Bieter vergeben, die sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, den bei der Erbringung von Leistungen eingesetzten Beschäftigten das zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltende Mindestentgelt je Zeitstunde zu zahlen. Das Mindestentgelt beträgt ab dem 1. Mai 2021 13 Euro je Zeitstunde.”

International Public Procurement Award 2024

Um Anreize für den wissenschaftlichen Nachwuchs zu geben, sich mit Themen des nationalen und internationalen Vergabewesens zu befassen, soll auch im Jahr 2024 der vom forum vergabe e.V. gestiftete und mit 5.000 Euro dotierte International Public Procurement Award (IPA) vergeben werden.

Bis zum 30.09.2023 können sich junge Autoren aus Europa im Alter bis zu 35 Jahren mit einer Arbeit bewerben, die sie im Zeitraum vom 01.04.2022 bis 30.09.2023 fertig gestellt haben.

Weiterführende Informationen zur Auslobung und Bewerbung finden Sie hier.

Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs – Erlass des BMWSB zur Rückkehr zum Regelverfahren ab 01.07.2023

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat in einem Erlass vom 20.06.2023 mitgeteilt, dass die Sonderregelungen zum Umgang mit den Lieferengpässen und Materialpreissteigerungen aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine nicht verlängert werden. Da sich die Preise für die meisten Bauprodukte wieder stabilisiert haben, werden die Sonderregelungen zum 30.06.2023 auslaufen.

Historie: Mit Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 25.03.2022 wurden, befristet bis zum 30.06.2022, Sonderregelungen zum Umgang mit den Lieferengpässen und Materialpreissteigerungen aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine eingeführt. Am 22.06.2022 erfolgte eine erste Verlängerung der Sonderregelungen bis zum 31.12.2022. Gleichzeitig wurden Regelungen nachgeschärft und eine alternative Methode zur Ermittlung der Basiswerte für die Stoffpreisgleitklausel eingeführt (Formblatt 225a). Eine zweite Verlängerung bis zum 30.06.2023 wurde mit Erlass vom 06.12.2022 ausgesprochen.

Ab dem 01.07.2023 erfolgt eine Rückkehr zum Regelverfahren:

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 225 des VHB zur Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln.

Demnach sind Stoffpreisgleitklauseln zu vereinbaren, wenn die drei in Nummer 2.1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen vorliegen (Preisveränderungen in Seite 2 von 4 besonderem Maße, langer Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Einbau (zehn bzw. in Ausnahmefällen sechs Monate), sowie Stoffkosten in Höhe von mindestens einem Prozent der geschätzten Auftragssumme). Die Vergabestellen werden gebeten, die Marktpreisentwicklung genau zu beobachten.

Wenn kein belastbarer Basiswert 1 ermittelbar ist, kann auch ab dem 01.07.2023 das Formblatt 225a genutzt werden.

Über die nachfolgenden Links gelangen Sie
– zum Erlass des BMWSB vom 20.06.2023 (2023-06-20-BII6-70437_9#4-Stoffpreissteigerungen-Aufhebung)
– zu den Formblättern 225 und 225a
– 
zur Richtlinie zu 225 (225_Richtlinien) sowie
– zu Hinweisen zur Wirkungsweise der Stoffpreisgleitklausel nach Formblatt 225a (Hinweis-zum-FB-225a).

Ein Jahr Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt

Das Register stellt allen öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern in Deutschland Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.

Seit dem 1. Juni 2022 gibt es eine Abfragepflicht für Auftraggeber sowie verschiedene Auskunftsrechte.

Öffentliche Auftraggeber sind in Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) verpflichtet, das Wettbewerbsregister abzufragen. Für Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber kommt es auf die Schwellenwerte an, die auch für die Anwendbarkeit der Verfahrensregeln des GWB maßgeblich sind. Darüber hinaus ist auch eine freiwillige Abfrage möglich, wenn die genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind.

Die Abfrage des Wettbewerbsregisters erfolgt elektronisch über ein Web-Portal. Ebenfalls elektronisch übermittelt das Register die Information an die Auftraggeber. Dies stellt für öffentliche Auftraggeber eine erhebliche Arbeitserleichterung dar und unterstützt die effiziente Durchführung von Vergabeverfahren.

Derzeit sind rund 7.000 Unternehmen auf Grundlage von Sanktionsentscheidungen der Strafverfolgungs- und Ordnungswidrigkeitenbehörden im Register eingetragen. Die vorzeitige Löschung einer Eintragung ist möglich, wenn die Unternehmen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen der sog. Selbstreinigung erfüllt haben, d.h. Ausgleich des entstandenen Schadens, Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und Ergreifen von Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Fehlverhaltens. Wenn das Bundeskartellamt die Eintragung vorzeitig löscht, sind daran alle Auftraggeber gebunden, d.h. der vergaberechtliche Ausschlussgrund ist damit getilgt.

Zur vollständigen Pressemitteilung des Bundeskartellamts gelangen Sie hier.

 

14. Vergaberechtstag Brandenburg am 20.04.2023

Ein herzliches Dankeschön für Ihre zahlreiche Teilnahme am diesjährigen Vergaberechtstag Brandenburg und Ihr positives Feedback zu der Veranstaltung!


Gerne haben wir einige Fotos für Sie zusammengestellt:


Und nach dem Vergaberechtstag ist vor dem Vergaberechtstag:

Der  15. VRT wird am 25.04.2024 stattfinden. Wir freuen uns sehr, dass wir wieder bei der IHK Potsdam zu Gast sein dürfen.

Ihr Team der Auftragsberatungsstelle Brandenburg