Neue EU-Schwellenwerte ab dem 01.01.2022

Es ist wieder soweit: Die Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren wurden von der EU-Kommission überprüft und zum 01.01.2022 angepasst.

Seit dem 01.01.2022 gelten folgende EU-Schwellenwerte (in Euro)

 

Ab 01.01.2022

Bis 31.12.2021

Bauleistungen   

5.382.000

5.350.000

Liefer- und Dienstleistungen – Öffentliche Auftraggeber

215.000

214.000

Konzessionen

5.382.000

5.350.000

Liefer- und Dienstleistungen – Obere und oberste Bundesbehörden    

140.000

139.000

Liefer- und Dienstleistungen – Sektorenauftraggeber- Obere und oberste Bundesbehörden    

431.000

428.000

Liefer- und Dienstleistungen – Verteidigung/Sicherheit – Obere und oberste Bundesbehörden    

431.000

428.000

Soziale und andere besondere Dienstleistungen – Öffentliche Auftraggeber

750.000 *

750.000 *

* Eine Anpassung des Schwellenwertes für soziale und andere besondere Dienstleistungen  (Anhänge XIV der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU) erfolgt nicht.

Die neuen Werte wurde im Amtsblatt der EU bekannt gegeben (Verordnungen (EU) 2021/1950, 1951, 1952  und 1953 vom 10.11.2021).

Die Überprüfung der EU-Schwellenwerte erfolgt auf Basis des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement – kurz GPA). Die Änderung alle zwei Jahre ist erforderlich, weil die Festlegung im GPA auf einer künstlich geschaffenen Währungseinheit beruht, den sogenannten Sonderziehungsrechten. Diese haben keinen festen Wechselkurs im Verhältnis zum Euro und werden entsprechend der Wechselkursschwankungen von der EU-Kommission im Zweijahresrhythmus neu berechnet.

 

Wir wünschen Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Rutsch in ein glückliches Neues Jahr!

 

Auch in diesem Jahr haben wir auf den Versand von Weihnachtskarten verzichtet und stattdessen sehr gerne Geld an zwei soziale Einrichtungen gespendet. Und zwar an

die Tafel Potsdam, die Lebensmittel zu denen bringt, die sie brauchen

– https://www.potsdamer-tafel.de –

und

das Hospiz in Brandenburg an der Havel , das Menschen am Ende ihres Lebens beisteht, damit sie den letzten Abschnitt ihres Weges würdevoll und möglichst angenehm erleben können

– https://www.jedermann-gruppe.de/hospiz –.


Bitte beachten Sie, dass unser Büro vom 22.12.2021 bis 31.12.2021 nicht besetzt ist.

Gerne sind wir im Neuen Jahr ab dem 03.01.2022 wieder für Sie da.


Herzliche vorweihnachtliche Grüße

Ihr

Team der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e. V.

Informationen zum Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt

Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen zur Verfügung, die es den Auftraggebern ermöglichen, zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.

Auftraggeber können daher künftig durch eine Abfrage beim Wettbewerbsregister besser das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 und 124 GWB prüfen.

Rechtliche Grundlage für die Einrichtung und den Betrieb des Wettbewerbsregisters ist das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG), welches am 29.07.2017 in Kraft getreten und durch das GWB-Digitalisierungsgesetz, in Kraft getreten am 19.01.2021, punktuell geändert worden ist. Die Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV), welche insbesondere die Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung regelt, ist am 23.04.2021 in Kraft getreten. Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt als elektronische Datenbank geführt.

Die Mitteilungs- und Abfragepflichten sind noch nicht anwendbar. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Bekanntmachung, wenn die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung an das Bundeskartellamt vorliegen. Einen Monat nach dieser Bekanntmachung sind die Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden zur Mitteilung registerrelevanter Entscheidungen an das Bundeskartellamt verpflichtet. Ab diesem Zeitpunkt kann das Bundeskartellamt Auftraggebern bereits die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters eröffnen. Nach weiteren sechs Monaten wird die Abfragepflicht anwendbar.

Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht im Hinblick auf das Wettbewerbsregister bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, wird noch für drei Jahre nach Anwendbarkeit der Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters erhalten bleiben.

Wichtig für Auftraggeber:
Die konkrete Abfrage beim Wettbewerbsregister in einem Vergabeverfahren setzt voraus, dass sich der Auftraggeber vorab bei der Registerbehörde registriert und intern die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür geschaffen hat. Die Registrierung erfolgt unter Einsatz des Registrierungssystems SAFE, das auch im Bereich der Justiz genutzt wird, in Verbindung mit einem Registrierungsantrag an die Registerbehörde. Die Übermittlung des Registrierungsantrags erfolgt über das elektronische Behördenpostfach (beBPo). Soweit noch nicht vorhanden, sollten Auftraggeber zeitnah ein elektronisches Behördenpostfach einrichten. Die Abfragen werden über ein Web-Portal durchgeführt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Informationsseite zur Registrierung.

(Quelle: Informationen des Bundeskartellamtes )

Dazu und zum Registrierungsprozess möchten wir auch auf einen Beitrag im cosinex Blog verweisen.

 

Erlass des BMI anlässlich der aktuellen Lieferengpässe und Stoffpreisänderungen bei Baustoffen für Bundesbehörden

 

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat angesichts der aktuell drastisch steigenden Preise und  Lieferengpässe bei verschiedenen Baustoffen (wie z. B. Holz, Kunststoffe und Stahl) am 21.05.2021einen Erlass an die Bauverwaltungen in den Ländern übersandt, der für die Bundesverwaltung Anwendung findet.

Für neue Vergabeverfahren gilt: 
Entsprechend der Richtlinie zum Formblatt 225 VHB ist vor Einleitung der Vergabeverfahren zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln vorliegen. Ist im Ergebnis der Prüfung eine Stoffpreisgleitklausel zu vereinbaren, sind im Formblatt 225 alle Stoffe, die der Preisgleitung unterworfen werden sollen, mit ihren Ordnungsziffern (LV-Positionen), der entsprechenden GP-Nummer, einem Basiswert 1 inkl. Zeitpunkt seiner Ermittlung und der jeweilige Abrechnungszeitpunkt einzutragen.

Für laufende Vergabeverfahren gilt:
Sofern die Angebotsöffnung noch nicht erfolgt ist, können die Stoffpreisgleitklauseln nachträglich einbezogen und/oder die Ausführungsfristen an die aktuelle Situation angepasst werden. Die Angebotsfrist ist ggf. zu verlängern.
Ist die die Angebotsöffnung bereits erfolgt, ist zu prüfen, ob zur Sicherstellung des Wettbewerbs und zur Vermeidung von Streitigkeiten bei der Bauausführung die Rückversetzung in den Stand vor Angebotsabgabe in Frage kommt, um Stoffpreisgleitklauseln einbeziehen und/oder die Ausführungsfristen verlängern zu können.

Für bestehende Verträge gilt:
Bestehende Verträge sind einzuhalten. Eine Anpassung kommt nur in besonders begründeten Ausnahmefällen im Rahmen von § 58 BHO und der dazu ergangenen VV–BHO in Betracht. Ein Rechtsanspruch auf Änderung oder Aufhebung des Vertrages könnte dem Auftragnehmer aufgrund der „Störung der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 Abs. 1 BGB) zustehen.

Die Einzelheiten des Erlasses nebst Anlage sowie eine Anleitung zur Verfolgung der Preisentwicklung bestimmter Baustoffe finden Sie hier: 2021-05-21_BWI7_70437_9#3_Materialengpaesse_m_Anlagen