Dringlichkeitsvergaben zur Bekämpfung der Pandemie

 

Die Bekämpfung der Corona-Pandemie erfordert sehr schnelles Handeln der öffentlichen Stellen. Dieses mit dem Vergaberecht in Einklang zu bringen, ist möglich. Das BMWi hat dazu eine Handreichung erarbeitet, deren Grundsätze auch für die Landes- und kommunalen Vergabestellen in Brandenburg sehr hilfreich ist. Das Rundschreiben finden Sie hier.

Privatrechtliche Gesellschaften der Kommunen und Vergaberecht

 

Das Ministerium des Inneren und für Kommunales hat in einem Rundschreiben vom 26.08.2019 klargestellt, dass auf Privatrechtsgesellschaften (z. B. GmbH, AG), die vollständig oder teilweise von einer oder mehreren Kommunen gehalten werden, § 30 KomHKV nicht anzuwenden ist (vgl. Ziffer 2.2 Abs.2 des Rundschreibens).

Das vollständige Rundschreiben finden Sie hier.

 

Auslegungserlass zur VOB/A 2019 auf Bundesebene vom 26.02.2020

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat am 26.02.2020 einen Erlass zur Auslegung und Anwendung von einzelnen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen/Teil A (VOB/A 2019) versandt.

Für Bundesbehörden gilt im Unterschwellenbereich die VOB/A 2019 (Abschnitt 1) seit dem 01.03.2019 und im Oberschwellenbereich die VOB/A 2019 (Abschnitte 2 und 3) seit dem 18.07.2019. Angesichts der seitdem gemachten Erfahrungen und aufgetretenen Fragen gibt das BMI Hinweise zu nachfolgenden Themen:

  • Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe und des Direktauftrags (§ 3a Abs. 2 – 4 VOB/A)
  • Geschäftsjahre im Rahmen der Eignungsprüfung (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A)
  • Mehrere Hauptangebote (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A)
  • Elektronische Kommunikation (§ 11 VOB/A)
  • Nachfordern von Unterlagen (§ 16a Abs. 1 VOB/A)
  • Nachfordern von Preisen in unwesentlichen Positionen (§ 16a Abs. 2 VOB/A)
  • Vergabe im Ausland (§ 24 VOB/A)
  • BImA-Nummer (FB 213 VHB)
  • Fehlende Arbeitskarten (FB 242 VHB)
  • Diskrepanz der Angaben zum Nachunternehmereinsatz im Angebot

Den vollständigen Erlass finden Sie hier: 2020_02_26_BWI_Auslegungserlass VOB A 2019

Einführung der UVgO im Land Berlin zum 01.04.2020

Mit Rundschreiben vom 14.02.2020 führt das Land Berlin spätestens ab dem 01.04.2020 als eines der letzten Bundesländer die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ein.

In Brandenburg gilt die UVgO für alle Vergabestellen bereits seit dem 01.01.2019. Das macht es für Bieter leichter, die Abläufe bei  nationalen Vergabeverfahren bezüglich Liefer- und Dienstleistungen nachzuvollziehen und zu verstehen.

Es gibt jedoch einige Unterschiede bei der Anwendung der UVgO zwischen Berlin und Brandenburg:

Berlin ermöglicht als Einheitsgemeinde die Anwendung des § 50 UVgO für freiberufliche Leistungen.

In Brandenburg ist § 50 UVgO über die Verwaltungsvorschriften zu § 55 für Landesvergabestellen (und Landes-Fördermittelempfänger) ausdrücklich nicht anwendbar und es ist ein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen. Für Kommunen gilt § 30 Abs.3 Nr.6 KomHKV: Freiberufliche Leistungen können bis 100.000 EUR nach § 50 UVgO vergeben werden. Dabei ist dem Wettbewerbsgrundsatz genüge getan, wenn mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
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Direktaufträge für Ingenieure und Architekten sollen in Berlin bis 5.000 EUR möglich sein.

In Brandenburg gibt es keine entsprechende Regelung. Hier gilt (nur) § 14 UVgO mit einem Auftragswert von 1.000 EUR.
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In Berlin sind grundsätzlich alle Vergaben elektronisch durchzuführen.

In Brandenburg ist die elektronische Durchführung den Kommunen freigestellt und Landesvergabestellen bzw. Fördermittelempfänger sollen Vergaben elektronisch durchführen. Insofern ist die Schriftform noch zugelassen.
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In Berlin sollen fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen gem. § 41 Abs.2 S.2 UVgO nachgefordert werden.

In Brandenburg kann der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung festlegen, dass er nicht nachfordern wird.
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Wesentliche Unterschiede bei nationalen Vergaben ergeben sich im Hinblick auf die weiteren landesspezifischen Regelungen wie bspw. Mindestentgelt, Sperrliste, Frauenförderung, Tariftreue-Regelung, Einhaltung ILO-Kernarbeitsnormen etc.

Es bleibt zu hoffen, dass es in diesen Bereichen noch eine Abstimmung und Angleichung zwischen den Bundesländern im Hinblick auf eine effiziente und effektive Vergabedurchführung im einheitlichen Wirtschaftsraum Berlin-Brandenburg geben wird.

Das Rundschreiben finden Sie hier.