UVgO für den Bund in Kraft getreten

Am 2. September 2017 ist die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) NUR für den Bund und seine Behörden durch die Änderung/Neufassung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung in Kraft getreten (BMF-Rundschreiben vom 01.09.2017 – II A 3 – H 1012-6/16/10003:003). In Brandenburg und Berlin ist die UVgO noch nicht in Kraft gesetzt! In der Anlage zum BMF_Rundschreiben_UVgO v. 01.09.2017 sind die neu gefassten Verwaltungsvorschriften BHO nachzulesen. Das Rundschreiben enthält keine ausdrückliche Regelung. Es ist aber davon auszugehen, dass vor dem 2. September 2017 begonnene Vergabeverfahren nach altem Recht (VOL/A 1. Abschnitt) zu Ende zu führen sind. 

Aktualisierte Formulare für EU-weite Vergabeverfahren

Auf der Seite des Landes Brandenburg stehen ab sofort die aktualisierten Formulare für EU-weite Vergabeverfahren zur Verfügung. Zudem sind die Formulare zum Brandenburgischen Vergabegesetz als Bestandteil der Formularsammlung zu EU-weiten Vergabe­verfahren – ohne inhaltliche Änderungen – formal angepasst worden. Die aktuellen Formulare stehen derzeit nur im nicht bearbeitbaren pdf-Format zur Verfügung, können jedoch in einem bearbeitbaren Format von Vergabestellen des Landes Brandenburg oder öffentlichen Auftraggebern, die das Vergabehandbuch freiwillig verwenden, beim Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg unter der E-Mail-Adresse auftragswesen@mwe.brandenburg.de angefordert werden. Zu den Formularen gelangen Sie hier.

 

Hinweiserlass des BMUB zur VOB/B nach der BGB-Novelle zum Bauvertragsrecht

Am 18.05.2017 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit einen Hinweiserlass zur Reform des Bauvertragsrechts im BGB sowie zur Anwendung der VOB/B im Bundeshochbau übermittelt. Danach ist die VOB/B im Bundeshochbau auch weiterhin als vertragliche Grundlage zu vereinbaren. Wird die VOB/B ohne inhaltliche Änderungen insgesamt vereinbart, wird sie auch weiterhin nicht am BGB gemessen. Die Rechtslage ist insoweit unverändert. Im Übrigen fasst der Hinweiserlass den Kerninhalt des am 04.05.2017 verkündeten Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts unter Hinweis auf das in Kraft treten zum 1. Januar 2018 zusammen und enthält in der Anlage eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte dieses Gesetzes. Den vollständigen Hinweiserlass nebst Anlage des BMUB können Sie hier nachlesen.

Erlass des BMUB zur Auslegung des reformierten Vergaberechts für die Vergabe von Bauleistungen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat mit seinem an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung – Bauverwaltungen der Länder – gerichteten Erlass vom 16. Mai 2017 zu einzelnen Auslegungsfragen des reformierten Vergaberechts für die Vergabe von Bauleistungen folgende wichtige Hinweise übermittelt:

Bei der Schätzung der Auftragswerte gilt auch weiterhin, dass Bau- und Planungsleistungen nicht zusammen zu rechnen sind, wenn die Vergabe getrennt erfolgt. Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes von öffentlichen Bauaufträgen sind neben dem Wert der Bauleistungen nur dann auch der geschätzte Wert von Lieferungen und Dienstleistungen zu berücksichtigen, wenn sie dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden und für die Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Die Voraussetzungen sind bei Planungsleistungen im Regelfall aber gerade nicht erfüllt. Sie werden gewöhnlich nicht dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt, sondern bilden vielmehr die Grundlage für die Erstellung der Leistungsbeschreibung in Form von detaillierten Leistungsverzeichnissen. Anders verhält es sich nur für den Fall, wenn Bau- und Planungsleistungen gemeinsam vergeben werden. Die geschätzten Auftragswerte sind dann wie bisher zu addieren. Auch bei der Bestimmung des geschätzten Auftragswertes bei der Vergabe von Planungsleistungen, die in mehreren Losen vergeben werden, ist die Rechtslage unverändert. Nur der Wert für Lose gleichartiger Leistungen ist zusammenzurechnen, wobei für die Gleichartigkeit der Leistungen die wirtschaftliche und technische Funktion maßgeblich ist. Sind Planungsleistungen anhand dieser Kriterien klar abgrenzbar, muss keine Addition erfolgen.

Im Weiteren entfällt der Vorrang des offenen Verfahrens, d.h. zwischen offenem und nicht offenem Verfahren besteht nach der neuen Rechtslage für öffentliche Auftraggeber Wahlfreiheit.

Weiter lesen

Auftragsberatungsstelle stellt Ausfüllanleitung für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung zur Verfügung

Die Auftragsberatungsstelle hat eine Ausfüllanleitung für die Einheitliche Europüäische Eigenerklärung entwickelt, die Vergabestellen verwenden können, wenn sie ihren Vergabeunterlagen für die Angaben zur Bietereignung sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen eine EEE beifügen wollen. Bei Veröffentlichung über den Vergabemarktplatz sollte die Ausfüllanleitung im Bereich “Vergabeunterlagen”, hier bei “Sonstiges” hochgeladen werden.

Ausfüllanleitung für die EEE (0,12MB)